Bundespatentgericht, Beschluss vom 10.08.2017, Az. 30 W (pat) 709/17

30. Senat | REWIS RS 2017, 6704

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Gegenstand

Designbeschwerdeverfahren – Antrag auf Verfahrenskostenhilfe im Designanmeldungsverfahren – zu den Bewilligungsvoraussetzungen - Designanmeldungen erscheinen mutwillig - Zurückweisung des Antrags auf Verfahrenskostenhilfe - Designschutz ist gewerbeorientiert und kann nicht das genuine Forum für den Schutz und die Verbreitung künstlerischer oder philosophischer Äußerungen sein


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Designanmeldung …

(hier: Antrag auf Verfahrenskostenhilfe)

hat der 30. Senat (Marken- und Design-Beschwerdesenat) des [X.] in der Sitzung vom 10. August 2017 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.]s Prof. Dr. Hacker sowie der [X.] [X.] und Dr. Meiser

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller wendet sich gegen die Versagung von Verfahrenskostenhilfe für die Anmeldung eines Designs.

2

Am 17. August 2015 meldete der Antragsteller unter dem Aktenzeichen … das verfahrensgegenständliche Design zur Eintragung in das Designregister beim [X.] an. Weitere zwei Designanmeldungen vom 30. April 2015 ([X.].: …) sowie weitere vier Designanmeldungen vom 16. Juni 2015 ([X.].: …) sind Gegenstand von Parallelverfahren (B[X.] 30 W (pat) 707/17 und 30 W (pat) 708/17). Hinsichtlich sämtlicher Designs beantragte der Antragsteller jeweils am Tag der Anmeldung die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für das Designeintragungsverfahren.

3

Die Wiedergabe des verfahrensgegenständlichen Designs zu dem [X.] beinhaltet die folgende Darstellung:

Abbildung

4

Den Anträgen auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe fügte der Antragsteller jeweils eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei. Dort kreuzte er jeweils in dem Feld „sonstige Vermögenswerte“ „Nein“ an.

5

Mit Bescheiden vom 29. August 2016 (in den Parallelverfahren … [B[X.] 30 W (pat) 707/17] und … [B[X.] 30 W (pat) 708/17]) sowie vorliegend vom 20. Oktober 2016 forderte die [X.] den Antragsteller auf, Angaben zur Anzahl, zum Wert und zur Verwertbarkeit der bereits auf ihn eingetragenen Schutzrechte zu machen. Recherchen der [X.] hätten ergeben, dass der Antragsteller bereits als Inhaber von 13 eingetragenen Designs registriert sei. Eingetragene Designs seien gewerbliche Schutzrechte und mithin sonstige Vermögenswerte, welche im Rahmen der Prüfung der Bedürftigkeit zu berücksichtigen seien.

6

Am 8. September 2016 fand nach einer Gesprächsnotiz (in dem Parallelverfahren … = B[X.] 30 W (pat) 707/17) ein Telefonat zwischen der [X.] und einer Rechtsanwältin, welche von dem Antragsteller konsultiert worden war, statt. Die Rechtsanwältin erkundigte sich in Anwesenheit des Antragstellers, auf welche Art und Weise der Antragsteller die Angaben zu Anzahl, Wert und Verwertbarkeit seiner bisher eingetragenen Schutzrechte nachreichen solle. Die Anruferin teilte ferner mit, dass der Antragsteller nicht vorhabe, die angemeldeten Designs zu verwerten. Er wolle nur sicherstellen, dass diese als sein Eigentum registriert seien. Er habe deshalb keine Vorstellung über den Wert. Die [X.] wies die Anruferin darauf hin, dass es sich bei den Designs um gewerbliche Schutzrechte handele und dass bei fehlendem Verwertungsinteresse der Antrag auf Verfahrenskostenhilfe wegen Mutwilligkeit zurückgewiesen werden könne.

7

Mit Schreiben vom 8. September 2016 (in dem Parallelverfahren … = B[X.] 30 W (pat) 707/17) sowie mit Schreiben vom 17. November 2016 (in dem Parallelverfahren … = B[X.] 30 W (pat) 708/17) teilte der Antragsteller daraufhin mit, dass er sich über eine wirtschaftliche Nutzung der von ihm angemeldeten Designs „noch nicht umfassend Gedanken gemacht“ habe. Es handele sich um Lehrmaterialien, hinsichtlich derer ihm noch nie ein wirtschaftliches Angebot unterbreitet worden sei. Ein solches Angebot beispielsweise durch einen Verlag würde er aber „im Fall einer Übereinkunft nicht ausschließen“.

8

Der Antragsteller fügte den Schreiben jeweils eine Aufstellung der bereits auf ihn eingetragenen (insgesamt dreizehn) Designs sowie eine neue ausgefüllte Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei. In dieser Erklärung gab er in dem Feld „sonstige Vermögenswerte“ nunmehr an, dass er Inhaber von 13 eingetragenen Designs sei, und bezifferte deren Verkehrswert mit insgesamt „ca. 9,99 €“.

9

Mit Beschluss vom 28. April 2017 hat die [X.] den Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe gemäß § 24 Satz 1 [X.] i. V. m. § 114 ZPO zurückgewiesen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung mutwillig erscheine.

Zur Begründung hat die [X.] ausgeführt, es könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller die ernsthafte Absicht verfolge, die hier zum Schutz angemeldeten Designs wirtschaftlich zu nutzen oder zu verwerten. Aus dem Telefonat der [X.] mit der den Antragsteller beratenden Anwältin sowie aus seinem Schreiben vom 8. September 2016 gehe hervor, dass der Antragsteller sich um die wirtschaftliche Verwertung seiner angemeldeten Designs „keine umfassenden Gedanken“ gemacht habe. Dementsprechend habe sich der Antragsteller auch nicht um eine Verwertung der 13 bereits eingetragenen Designs, von welchen das älteste bereits aus dem [X.] stamme, bemüht. Mithin liege in der bisherigen wirtschaftlichen Erfolglosigkeit der bereits eingetragenen Designs bzw. der unterbliebenen Verwertung ein Indiz für das fehlende wirtschaftliche Interesse an den gewerblichen Schutzrechten. Auch die Tatsache, dass der Antragsteller sich über die wirtschaftliche Nutzung der angemeldeten Designs nach eigener Aussage keine Gedanken gemacht habe (und letztlich ohne eigene Verwertungsbemühungen auf ein Angebot warte), spreche deutlich dafür, dass mit den Designanmeldungen keine tatsächlichen [X.] verbunden seien. Die Gesamtschau der Antragsunterlagen lasse daher den Schluss zu, dass es dem Antragsteller nicht um den Schutz und die Verwertung von gewerblichen Schutzrechten gehe, sondern dass er vielmehr auf diesem Wege seine Philosophie als „Lebenswerk“ schützen lassen wolle. Der Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe sei daher als mutwillig zurückzuweisen.

Hiergegen hat der Antragsteller mit Schreiben vom 23. Mai 2017, eingegangen am 2. Juni 2017, „Widerspruch“ erhoben, mit dem er sinngemäß beantragt,

 den Beschluss der [X.] vom 28. April 2017 aufzuheben.

Zur Begründung trägt er vor, entgegen den Darlegungen der [X.] sei er sehr wohl daran interessiert, wirtschaftlichen Nutzen aus den von ihm entwickelten „Lehrmittel-Designs“ zu ziehen. Die entwickelten didaktischen und philosophischen Arbeiten seien bildend, von ideellem Reichtum und darüber hinaus von hohem gesellschaftlichen und „universalen“ Wert. Er, der Antragsteller, habe vor, seine Arbeit verschiedenen möglichen Interessenten vorzustellen und anzubieten, zunächst der [X.] und der hiesigen Volkshochschule. Wenn seine Arbeit einem größeren Personenkreis bekannt gemacht sei, werde sich sicher ein Käufer für die Designs finden und sich so auch deren wirtschaftlicher Wert realisieren lassen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Das als Beschwerde gegen die Versagung von Verfahrenskostenhilfe auszulegende Rechtsmittel des Antragstellers ist gemäß §§ 24, 23 Abs. 4 [X.] m. § 135 Abs. 3 [X.] zulässig. In der Sache hat es jedoch keinen Erfolg. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat die [X.] den Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zurückgewiesen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung - hier die Anmeldung des Designs - mutwillig i. S. v. § 24 Satz 1 [X.] i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erscheint. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Bewertung.

1. Nach § 24 Satz 1 [X.] m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist einer Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten des Verfahrens nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Ist der Antragsteller von Verfahrenskostenhilfe - wie hier - bereits Inhaber von Designs, ist zunächst seine Bedürftigkeit im Sinne von § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu prüfen. Denn grundsätzlich ist es dem Inhaber von Designs zuzumuten, diese zu verwerten, um die Verfahrenskosten für die (erneute) Anmeldung aufzubringen (B[X.], Beschluss vom 5. Februar 2015, 30 W (pat) 708/13, juris Rn. 27). Hat der Designinhaber indes keine derartigen Verwertungsbemühungen unternommen bzw. muss von einer Wertlosigkeit der bereits eingetragenen Schutzrechte ausgegangen werden, muss sich die Prüfung der Frage anschließen, ob die jetzige Rechtsverfolgung des Beschwerdeführers - d. h. die erneute Designanmeldung unter Beanspruchung von Verfahrenskostenhilfe - mutwillig erscheint (B[X.], a. ao., 30 W (pat) 708/13, juris Rn. 28).

2. Nach der seit dem 1. Januar 2014 in § 114 Abs. 2 ZPO enthaltenen Legaldefinition ist die Rechtsverfolgung „mutwillig“, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

Bezogen auf den vorliegenden Fall der beantragten Verfahrenskostenhilfe für eine Designanmeldung liegt Mutwilligkeit also vor, wenn eine verständige Person, die nicht bedürftig ist und daher die Kosten der Anmeldung tragen könnte und müsste, in gleicher Situation das Design nicht anmelden würde (B[X.]E 45, 49, 51- Massenanmeldung; [X.]/v. [X.]/[X.], [X.], 5. Auflage 2015, § 24 Rn. 4). Dieser Gesichtspunkt wird unter anderem für [X.] relevant. Insoweit besteht in der Rechtsprechung des [X.] weitgehend Übereinstimmung dahingehend, dass die Anmeldung eines Schutzrechts nicht schon allein deswegen mutwillig erscheint, weil der Anmelder - auch unter Inanspruchnahme von Verfahrenskostenhilfe - zahlreiche andere Anmeldungen ohne wirtschaftlichen Erfolg getätigt hat (vgl. B[X.]E 45, 49, 51 - Massenanmeldung; B[X.]E 42, 178, 179 f.; B[X.]E 40, 224, 226, jeweils m. w. N.). Vielmehr ist immer auf den konkreten Einzelfall der jeweiligen Anmeldung abzustellen, wobei aber das bisherige Anmelde- und Verwertungsverhalten des Antragstellers mit in die Gesamtbewertung einbezogen werden und diesem eine indizielle Bedeutung beigemessen werden kann (vgl. m. w. N. B[X.], Beschluss vom 18. November 2015 - 19 W (pat) 58/12, juris Rn. 18).

Im Rahmen der gebotenen Gesamtbewertung aller Umstände des Einzelfalles kann daher eine fehlende Verwertungsaussicht- oder -absicht gerade auch dann ein Indiz für Mutwilligkeit sein, wenn auch zahlreiche vorhergehende Schutzrechte nicht verwertet werden konnten (B[X.]E 46, 252, 254; siehe auch m. w. N. [X.]/von [X.]/[X.], a. a. [X.], § 24 Rn. 4; [X.], [X.], 3. Aufl. 2015, § 24 Rn. 4). Hinzu tritt speziell für das Designrecht, dass die Hürden für die Eintragung des Designs gering sind, so dass der Erfolg der Eintragung als solcher (anders als etwa im Falle von Patenten kein Indiz gegen die Annahme von Mutwilligkeit darstellen kann ([X.]/[X.], a. a. [X.], § 24 Rn. 4; [X.], a. a. [X.], § 24 Rn. 4). Schließlich zeugt von Mutwillen die fehlende Ernsthaftigkeit des Anmelders, so [X.] die geäußerte Erkenntnis über das Missverhältnis zwischen dem durch zahlreiche Anmeldungen hervorgerufenen finanziellen Aufwand und dem erwirtschafteten Ertrag für das Produkt (vgl. B[X.]E 45, 49, 51 - Massenanmeldung; [X.]/[X.], a. a. [X.], § 24 Rn. 4; [X.], a. a. [X.], § 24 Rn. 4).

3. In Anwendung der dargelegten Grundsätze hat die [X.] zutreffend mit objektiven Tatsachen begründet, dass die verfahrensgegenständliche Designanmeldung mutwillig im Sinne von § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erscheint. Auch zur Überzeugung des Senats ergibt die Gesamtbewertung aller Umstände, dass eine nicht bedürftige, verständige Partei bei sachgerechter und vernünftiger Einschätzung der Verfahrenslage vorliegend von der Designanmeldung absehen würde, so dass dem Antragsteller keine Verfahrenskostenhilfe bewilligt werden kann.

a) Eine ernsthafte Absicht, das hier zum Schutz angemeldete Design wirtschaftlich zu nutzen oder zu verwerten, hat der Antragsteller im Verfahren vor der [X.] nicht dargelegt.

Sowohl der Gesprächsvermerk vom 8. September 2016, dessen Inhalt der Antragsteller nicht in Abrede gestellt hat, als auch seine Schreiben vom selben Tag und vom 17. November 2016 an die [X.] belegen im Gegenteil, dass es dem Antragsteller bei seinen Designanmeldungen von vorneherein nicht um die Verwertung von gewerblichen Schutzrechten geht, sondern dass er beabsichtigt, mit den Anmeldungen seine philosophische Arbeit als „sein Eigentum registrieren“ zu lassen. Über die gewerbliche Verwertung hat sich der Antragsteller nach seinen eigenen Darlegungen „keine umfassenden Gedanken gemacht“, konkrete Verwertungsbemühungen oder auch nur eine ernsthafte Verwertungsabsicht werden nicht dargelegt.

b) Die hieraus hervorgehende fehlende Verwertungsabsicht indiziert die Mutwilligkeit auch der vorliegenden Designanmeldung, zumal der Antragsteller auch seine vorhergehenden Schutzrechte nicht verwertet hat. Unstreitig hat sich der Antragsteller bis heute nicht um eine Verwertung der 13 bereits auf ihn eingetragenen Designs bemüht, obwohl die beiden ältesten eingetragenen Designs bereits aus dem [X.] (Anmeldetag 18.7.2011) und weitere Designs aus den Jahren 2012 und 2013 stammen. Somit hat sich der Antragsteller über einen Zeitraum von knapp sechs Jahren nicht um die Verwertung seiner Schutzrechte bemüht.

c) Schließlich zeugt von Mutwillen die fehlende Ernsthaftigkeit des Anmelders, die darin zum Ausdruck kommt, dass er in seiner neu ausgefüllten Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 8. September 2016 den Gesamtwert aller bereits auf ihn eingetragenen, insgesamt dreizehn Designs mit „ca. 9,99 €“ beziffert, was einem Durchschnittswert je Design in Höhe von (aufgerundet) 0,77 € entspricht. Der Antragsteller selbst misst seinen eingetragenen Designs somit keinen relevanten Verkehrswert zu und bestätigt deren fehlende wirtschaftliche Verwertbarkeit. Zugleich spricht dies dafür, dass er sich über das Missverhältnis zwischen dem finanziellen Aufwand, den seine zahlreichen Anmeldungen verursachen, und dem erwirtschafteten Ertrag durchaus im Klaren ist.

d) Die Gesamtschau aller Umstände führt damit zu der Feststellung, dass der Antragsteller sich bei seinen Anmeldungen nicht von wirtschaftlichen Effektivitätsüberlegungen leiten lässt und er eine Verwertung seiner Schutzrechte von vornherein nicht ernsthaft betrieben hat.

Soweit er mit seinen Anmeldungen, wie die [X.] zutreffend festgestellt hat, offensichtlich das Ansinnen verfolgt, sein philosophisches Werk als „Eigentum“ schützen zu lassen, verkennt dieser Ansatz schon grundsätzlich, dass der Designschutz gewerbeorientiert ist und nicht das genuine Forum für den Schutz und die Verbreitung künstlerischer oder philosophischer Äußerungen sein kann ([X.]/v. [X.]/[X.], a. a. [X.], § 3 Rn. 18). Insoweit kann es auch nicht Aufgabe der Verfahrenskostenhilfe nach § 24 Satz 1 [X.] i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO sein, derartige Designanmeldungen, die von vorneherein nicht zur gewerblichen Verwertung bestimmt sind und deren Verwendungszweck außerhalb des [X.] liegt, aus der Staatskasse zu finanzieren.

e) Zu keiner anderen Bewertung führt das Beschwerdevorbringen des Antragstellers. Der Einwand der „Mutwilligkeit“ ist vorliegend durch die dargelegten objektiven Tatsachen begründet; diese Umstände hat aber dann der Antragsteller zu entkräften ([X.]/von [X.]/Kühne, a. a. [X.], § 24 Rn. 4; Günther/Beyerlein, a. a. [X.], § 24 Rn. 4). Dies ist ihm mit dem Beschwerdevorbringen nicht gelungen. Sein pauschaler Vortrag, er habe vor, seine Arbeit verschiedenen möglichen Interessenten vorzustellen und anzubieten, „zunächst der Universität und der hiesigen Volkshochschule“, entbehrt wiederum der Darlegung ernsthafter und konkreter Verwertungsbemühungen, wie auch Anhaltspunkte für eine realistische Verwertungsaussicht des verfahrensgegenständlichen Designs weder dargetan noch sonst ersichtlich sind.

4. Da die Designanmeldung nach alledem mutwillig i. S. v. § 24 Satz 1 [X.] m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erscheint, hat die [X.] den Antrag auf Verfahrenskostenhilfe mit Recht zurückgewiesen.

Die Beschwerde hat daher keinen Erfolg.

5. Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 24 Satz 4 [X.] m. § 135 Abs. 3 Satz 1 letzter Halbsatz [X.] (vgl. [X.]/v. [X.]/Kühne, a. a. [X.], § 23 Rn. 45).

Meta

30 W (pat) 709/17

10.08.2017

Bundespatentgericht 30. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

§ 114 Abs 1 S 1 ZPO, § 24 S 1 GeschmMG 2004

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 10.08.2017, Az. 30 W (pat) 709/17 (REWIS RS 2017, 6704)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 6704

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