Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.11.2000, Az. V ZB 46/00

V. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 319

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[X.]/00vom30. November 2000in der [X.] 2 -Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 30. November 2000 durchden Vorsitzenden Richter [X.] und [X.], [X.],[X.] und [X.]:Die Gegenvorstellung des Beteiligten zu 1 vom 18. Oktober 2000gibt dem Senat keine Veranlassung zur Änderung des in [X.] vom 28. September 2000 festgesetzten Werts [X.].Der Erinnerung des Beteiligten zu 1 vom 18. Oktober 2000 gegenden Kostenansatz in der Kostenrechnung vom 4. Oktober 2000wird nicht abgeholfen.Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.Gründe:Die Rechtsbehelfe sind zwar zulässig (§ 14 Abs. 2 [X.]), aber nichtbegründet. Die Festsetzung des [X.] und der Kostenansatz sindrichtig.1. Nach §§ 131 Abs. 2, 30 [X.] ist der Wert des [X.] nach billigem Ermessen festzusetzen. Das rechtfertigt es, den Werthier mit [X.] anzunehmen, denn die Rechtsmittel des [X.] richten sich gegen seine vom Amtsgericht ausgesprochene Verpflichtungzur Zahlung dieses Betrags.2. [X.] hat nach §§ 47 WEG, 13 a Abs. 1 Satz 2 [X.] [X.] des Beschwerdeverfahrens vor dem [X.] zu tragen, [X.] ein unzulässiges Rechtsmittel eingelegt hat. Die Höhe der Kosten berechnetsich nach den Vorschriften der §§ 48 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 WEG, 1 und 32[X.]. Danach ist hier das Dreifache der vollen Gebühr anzusetzen, weil [X.] einer gerichtlichen Entscheidung gekommen ist. Eine volle Gebühr bei ei-nem Gegenstandswert zwischen 10.000 DM und 15.000 DM beträgt 90 DM, sodaß das Dreifache den Betrag von 270 DM ausmacht. Ihn schuldet der [X.] zu 1 nach § 3 Nr. 1 [X.], weil ihm durch den [X.] vom28. September 2000 die Kosten auferlegt wurden.3. Ein Antrag des Beteiligten zu 1 auf Bewilligung von [X.] dem Senat nicht vor. Im übrigen wäre ein solcher Antrag zurückzuweisen,weil das von dem Beteiligten zu 1 gegen den Beschluß des [X.] des- 4 -Oberlandesgerichts [X.] vom 14. Juli 2000 eingelegte Rechtsmittel unzuläs-sig ist.Die Kostenentscheidung beruht auf § 14 Abs. 4 [X.].WenzelTropf[X.]KleinLemke

Meta

V ZB 46/00

30.11.2000

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.11.2000, Az. V ZB 46/00 (REWIS RS 2000, 319)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 319

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