Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.03.2017, Az. XII ZB 697/13

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 14479

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:080317BXII[X.]697.13.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII [X.] 697/13
vom
8. März
2017
in der Familiensache
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
ja
[X.]R:
ja
GG Art. 3 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1; [X.] §§ 1 Abs. 1, 5 Abs. 1, 11 Abs.
1, 47 Abs. 4; FamFG § 59; [X.] § 32 a Abs. 2
a)
Ehegatten sind im Verfahren über den Versorgungsausgleich im Sinne des §
59 FamFG beschwert, wenn sie geltend machen, dass die angefochtene Regelung des [X.] in einer dem Gesetz nicht entsprechenden Weise nachteilig in ihre Rechtsstel-lung
eingegriffen habe; es reicht nicht aus, dass die Ehegatten lediglich irgendein Interesse an der Änderung der angefochtenen Entscheidung haben.
b)
Bei der internen Teilung eines Anrechts der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes (hier: "[X.]") bestehen keine grundlegenden rechtlichen Bedenken gegen die von der [X.] zur Bestimmung des [X.] praktizierte Verfahrensweise, die ehezeitlich erworbenen Versorgungspunkte auf der Basis der biometrischen Faktoren des Ausgleichs-pflichtigen in einen
versicherungsmathematischen Barwert umzurechnen und die Hälfte dieses [X.]
gekürzt um die Hälfte der [X.]

auf der Basis der biometri-schen Faktoren des [X.] wieder in Versorgungspunkte zurückzurech-nen.
c)
Im Rahmen dieser Berechnung führt die Verwendung von geschlechtsspezifisch
unter-schiedlichen Barwertfaktoren für Männer und Frauen bei der Umrechnung bzw. [X.] von versicherungsmathematischen Barwerten allerdings zu einer mit Art.
3 Abs.
3 Satz
1 GG nicht zu vereinbarenden Ungleichbehandlung von ausgleichsberechtig-ten Personen männlichen und weiblichen Geschlechts.
[X.], Beschluss vom 8. März 2017 -
XII [X.] 697/13 -
[X.] am Main

AG [X.]

-
2
-

Der XII. Zivilsenat des [X.] hat am 8. März
2017
durch den [X.] und [X.], Dr.
Nedden-Boeger, Dr.
Botur
und Guhling
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu
2 wird der
Beschluss des 6.
[X.]s für
Familiensachen in [X.] des [X.]s Frankfurt am Main
vom 15.
November
2013 aufgehoben.
Die Beschwerde gegen den Ausspruch zur internen Teilung der bei der weiteren Beteiligten zu
2 ([X.])
erworbenen Versorgungs-anrechte des Antragstellers im Beschluss des Amtsgerichts

Familiengericht

[X.] vom 16.
Januar 2013 (Ziffer
4. der Beschlussformel) wird auf Kosten des Antragstellers mit der [X.] zurückgewiesen, dass der Ausgleichswert

unter Berück-sichtigung von [X.] in Höhe von insgesamt 250

10,86
Versorgungspunkte und nicht 10,82 Versorgungspunkte be-trägt.
Im Verfahren der Rechtsbeschwerde werden gerichtliche Kosten nicht erhoben und außergerichtliche Kosten nicht erstattet.
Beschwerdewert:
1.700

-
3
-

Gründe:
A.
Der 1940
geborene Antragsteller (im Folgenden: Ehemann) und die 1960
geborene Antragsgegnerin (im Folgenden: Ehefrau) heirateten am 16.
April
1993.
Die Zustellung des Scheidungsantrags erfolgte im Januar 2006. Durch Urteil
des Amtsgerichts vom 16.
Januar
2008
wurde die Ehe

insoweit rechts-kräftig

geschieden und die [X.] Versorgungsausgleich aus dem [X.] abgetrennt.
Beide
Ehegatten haben in der gesetzlichen Ehezeit vom 1.
April 1993
bis zum 31.
Dezember 2005
Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung er-worben. Darüber hinaus hat der Ehemann mehrere betriebliche Anrechte sowie ein Anrecht aus einer Pflichtversicherung in der
Zusatzversorgung des öffentli-chen Dienstes ("[X.]") bei der
Versorgungsanstalt des [X.] und der Länder
(Beteiligte zu
2; im Folgenden: [X.]) erworben. Die [X.] hat den Ehe-zeitanteil
der Versorgung mit 12,64 [X.] angegeben und unter Berücksichtigung von
[X.] in Höhe von 250

Ausgleichswert mit
10,82 [X.]
bei einem korrespondierenden Kapitalwert von 3.645,60

Dabei hat die [X.] den auf die Ehezeit entfallenden Anspruch des Ehe-manns auf Betriebsrente mit monatlich 50,57

mt und diesen Rentenbe-trag nach Teilung durch den [X.] von 4

35 Abs.
1 der [X.], im Folgenden: [X.]S) in ein ehezeitliches Anrecht von 12,64 Versorgungspunk-ten
umgerechnet.
Den Ausgleichswert von 10,82 [X.] hat die [X.]

unter Verwendung geschlechtsspezifischer Barwertfaktoren

mit den fol-genden Rechenschritten ermittelt:
1
2
3
-
4
-

x
12,427 Barwertfaktor für [X.] = teils der Versorgung
1/2 x

Versorgung

-

lftige

s-wert als Barwert

gleichsberechtigte Frau
= 519,46

519,46

Das Amtsgericht hat die gesetzlichen Rentenanrechte der Eheleute intern
und die betrieblichen Anrechte des Ehemanns extern geteilt. Hinsichtlich der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes hat es

entsprechend dem Vorschlag des Versorgungsträgers

angeordnet, dass
zu Lasten des Anrechts des Ehemanns bei der [X.] im Wege interner Teilung zugunsten der Ehefrau ein Anrecht in Höhe von 10,82 [X.] übertragen wird. Auf die dagegen gerichtete Beschwerde des Ehemanns hat das [X.] die Entscheidung des Amtsgerichts abgeändert und den Ausgleichswert von 10,82
[X.] auf 6,11 Versorgungspunkte herabgesetzt. Hierge-gen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der [X.].

B.
Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.

4
5
-
5
-

I.
Auf das Verfahren zum Versorgungsausgleich ist schon deshalb das seit dem 1.
September 2009 geltende materielle Recht und Verfahrensrecht [X.], weil in diesem Verfahren bis zum 31.
August 2010 im ersten [X.] keine Endentscheidung ergangen ist
(Art.
111 Abs.
5 Satz
1 FGG-RG, §
48 Abs.
3 [X.]).

II.
1. Das Beschwerdegericht, dessen Entscheidung in [X.], 755 veröffentlicht ist,
hat zur Begründung seiner Entscheidung das Folgende ausge-führt:
Die Vorgehensweise der [X.] zur Bestimmung des [X.] ent-spreche nicht den gesetzlichen Vorgaben
aus §§
1 Abs.
1, 5 Abs.
1 und Abs.
3 iVm §
47 Abs.
4 Satz
2 und Abs.
5 [X.]. Zwar könnten die [X.] nach dem neuen Recht selbst bestimmen, mit welcher Bezugsgröße die interne Teilung vorgenommen werden solle. §
32
a Abs.
2 Satz
1 [X.]S lege aber die Bezugsgröße in der Weise fest, dass der ausgleichsberechtigten Person
ein
in [X.] ausgewiesener Ausgleichswert zu übertra-gen sei. Der dem Familiengericht zu unterbreitende Vorschlag für die Bestim-mung des [X.] habe in der nach §
5 Abs.
1 [X.] maßgebli-chen Bezugsgröße zu erfolgen, wobei dem Versorgungsträger wegen §
5 Abs.
3 [X.] nicht frei gestellt sei, eine von den Bestimmungen seiner Versorgungsordnung abweichende Ausgleichsbezugsgröße zu wählen. [X.] für die [X.] seien daher allein
Versorgungspunkte, wenn auch §
32
a Abs.
2 Satz
2 [X.]S in gewissem Widerspruch hierzu die Regelung enthalte, 6
7
8
-
6
-

dass der Ausgleichswert nach versicherungsmathematischen Grundsätzen durch Umrechnung des ehezeitlichen Anrechts der ausgleichspflichtigen Person in einen Barwert zu ermitteln sei. Demgegenüber bestimme §
47 Abs.
4 Satz
2 [X.], dass für ein Anrecht der Zusatzversorgung des öffentlichen oder kirchlichen Dienstes lediglich der korrespondierende Kapitalwert anzugeben und damit gerade nicht der Ausgleichswert als versicherungsmathematischer Barwert zu ermitteln
sei.
Die [X.] habe daher die Versorgungspunkte als ihre maßgebliche Be-zugsgröße hälftig zu teilen und nicht im Widerspruch dazu faktisch doch das zugrunde liegende Kapital. Weil die von der [X.] herangezogenen versiche-rungsmathematischen Grundsätze nicht normiert seien, könne aus ihnen auch nicht zwingend abgeleitet werden, dass unterschiedliche alters-
und ge-schlechtsspezifische Faktoren, die zu dem abweichenden Ergebnis bei einer Berechnung auf Kapitalbasis führten, berücksichtigt werden müssten. [X.] bei der hier vorzunehmenden unmittelbaren Teilung von Versorgungspunk-ten eines männlichen [X.] komme es auch nicht zu einer Wei-terverwendung nachteiliger geschlechtsspezifischer Faktoren für Frauen. [X.] einen aus versicherungsmathematischen Gründen allein möglichen Aus-gleich auf Kapitalbasis spreche ferner die Mitteilung der [X.], dass die [X.] nicht ausschließlich aus vorhandenem Deckungskapital finanziert werde. Schließlich führe auch der Hinweis der [X.], dass der Beschwerdeführer bei der Teilung auf Kapitalbasis keinen Nachteil erleide, zu keinem anderen Ergebnis.
Denn zum einen bedürfe es gemäß §
228 FamFG für einen Beschwerdeführer im Versorgungsausgleich keines Beschwerdeziels, welches ihm einen wirt-schaftlichen Vorteil verschaffe,
und zum anderen werde mit der unmittelbaren Teilung der Versorgungspunkte nicht gegen das Verschlechterungsverbot im Beschwerdeverfahren verstoßen. Soweit die Ehefrau durch die vorliegende [X.]sform ein etwas geringeres Anrecht erwerbe, als es

allein wegen der [X.]
-
7
-

rücksichtigung des hohen Altersunterschieds

nach der erstinstanzlichen Ent-scheidung der Fall gewesen sei, müsse dies von ihr hingenommen werden, zumal sie immer noch ein gleich hohes ehezeitbezogenes Rentenanrecht wie der ausgleichspflichtige Ehemann erhalte.
2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand.
a) In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist das Beschwerdegericht

zumin-dest
im Ergebnis

noch zutreffend
von der Zulässigkeit der Erstbeschwerde des Ehemanns ausgegangen. Die Beschwerdebefugnis des Ehemanns lässt sich allerdings entgegen der Ansicht des [X.] nicht ohne weiteres damit begründen, dass der Beschwerdeführer in einer Versorgungsausgleichs-sache generell kein Beschwerdeziel verfolgen müsse, welches ihm einen wirt-schaftlichen Vorteil verschaffe.
aa)
Die Beschwerde steht nach §
59 Abs.
1 FamFG demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen eigenen Rechten beeinträchtigt ist. In diesem Sinne sind die Ehegatten im Verfahren über den Versorgungsausgleich dann beschwert, wenn sie geltend machen, dass die angefochtene Regelung des Versorgungsausgleichs in einer dem Gesetz nicht entsprechenden Weise nach-teilig in ihre Rechtsstellung eingegriffen habe (vgl. [X.]sbeschluss vom 27.
April 2005

XII
[X.]
48/01

FamRZ 2005, 1240, 1241). Erforderlich ist
daher
grundsätzlich, dass eine unberechtigte wirtschaftliche (Mehr-)Belastung durch die angefochtene Regelung zum Versorgungsausgleich behauptet wird.
Der ausgleichspflichtige Ehegatte kann
etwa geltend machen, durch einen zu hohen Ausgleichsbetrag oder durch eine für ihn ungünstige Ausgleichsform in seinen Rechten beeinträchtigt worden zu sein (vgl. [X.] Der Versorgungsausgleich 3.
Aufl. Rn.
626). Er
kann beispielsweise
auch
rügen, dass das Gericht den Versorgungsausgleich bezüglich eines
bei ihm bestehenden Anrechts
nicht 10
11
12
-
8
-

ausgeschlossen habe oder in diesem Zusammenhang die gemäß §
224 Abs.
3 FamFG gebotene Feststellung des [X.] vom Ausgleich in der Beschluss-formel unterblieben sei
(vgl. dazu [X.]sbeschluss vom 2.
September 2015

XII
[X.]
33/13

FamRZ 2015, 2125 Rn.
12).
Demgegenüber reicht es nicht aus, dass der betroffene Ehegatte ledig-lich irgendein Interesse an der Änderung der angefochtenen Entscheidung hat (vgl. bereits [X.]sbeschlüsse vom 30.
September 1992

XII
[X.]
142/91

FamRZ
1993, 175, 176
und vom 18.
Januar 1989

IVb
[X.]
208/87

FamRZ 1989, 369, 370). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus §
228 FamFG, wo-nach in [X.] die in §
61 FamFG bestimmte [X.] Wertgrenze von 600

grundsätzlich nicht gilt. Diese Regelung sollte die [X.] von Rechtsmitteln durch die Versorgungsträger erleichtern
und nicht von der vielfach ungewissen Frage abhängig machen, in welchem wirtschaftlichen Umfang sich eine angefochtene Entscheidung über den Versorgungsausgleich künftig für oder gegen den Versorgungsträger auswirken wird
(vgl. BT-Drucks. 16/10144 S.
99).
Durch den Verzicht auf eine
Mindestbeschwer in [X.]sausgleichssachen sollte
mithin dem grundsätzlichen Anspruch der [X.] auf eine gesetzmäßige Durchführung des [X.] zur Durchsetzung verholfen werden
(vgl. auch [X.]sbeschluss vom 9.
Januar 2013

XII
[X.]
550/11

FamRZ 2013, 612 Rn.
11). Auch wenn sich der Gesetzgeber dafür entschieden hat, aus Gründen der Gleichbehandlung (vgl. BT-Drucks. 16/10144 S.
99) für alle Verfahrensbeteiligten
in [X.]sachen vom
Erfordernis einer
Mindestbeschwer abzusehen, bedeutet dies nicht, dass damit auch den Ehegatten die Befugnis zuerkannt werden soll-te, ebenso wie die Versorgungsträger unabhängig von der Behauptung einer eigenen unberechtigten (Mehr-)Belastung
über die Richtigkeit der angefochte-nen Entscheidung zum Versorgungsausgleich wachen zu können.
13
-
9
-

bb)
Soweit der ausgleichspflichtige Ehemann mit seiner Beschwerde ei-ne nominale Teilung der ehezeitlich erworbenen Versorgungspunkte erstrebt und die von der [X.] vorgenommene Berechnung des [X.] auf der Grundlage eines [X.]
nach versicherungsmathematischen Grundsätzen beanstandet, macht die [X.] demgegenüber
grundsätzlich
zu Recht geltend, dass der
Ehemann
auch bei der von der [X.] gewählten Berechnungsweise auf jeden Fall die Hälfte seiner
ehezeitlich
erworbenen
Versorgungspunkte abzüg-lich der hälftigen [X.] behält. Ob hieraus zu folgern ist, dass die in dieser Situation von der ausgleichspflichtigen Person eingelegte Beschwerde schon mangels unmittelbaren Eingriffs in die eigene Rechtsstellung unzulässig ist (so [X.] [X.], 1642
f.), bedarf unter den hier obwaltenden Umständen allerdings keiner abschließenden Entscheidung.
Denn der Ehemann hat
mit seiner Beschwerde auch die Verwendung geschlechtsspezifischer Barwertfaktoren durch die [X.]
beanstandet. Wäre die-ser Einwand zu Recht erhoben, würde dies dazu führen, dass der versiche-rungsmathematische Barwert der gesamten von dem Ehemann ehezeitlich er-worbenen Versorgungspunkte wegen des (bei [X.]) höheren ge-schlechtsneutralen Barwertfaktors mit einem höheren Betrag anzusetzen und die Kürzung der beim [X.] verbleibenden Hälfte dieses
Bar-werts um
die Hälfte der stets mit einem Festbetrag von 250

i-lungskosten verhältnismäßig geringer ausfallen würde. Aus diesem Grunde könnte
die Verwendung geschlechtsneutraler Barwertfaktoren zu einer

wenn auch allenfalls
marginalen

Verbesserung der Rechtsstellung
des ausgleichs-pflichtigen Ehemanns führen. Ob
der
von dem Ehegatten mit der Beschwerde geltend gemachte Eingriff in subjektive
Rechte
tatsächlich vorliegt,
ist keine Frage der Zulässigkeit, sondern der Begründetheit des Rechtsmittels (vgl. Se-natsbeschluss vom 27.
April 2005

XII
[X.]
48/01
-
FamRZ 2005, 1240, 1241).
14
15
-
10
-

b) Soweit das Beschwerdegericht in der Sache allerdings die Auffassung vertritt, dass der Ausgleichswert eines Anrechts aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes der nominalen Hälfte der von dem ausgleichspflichtigen Ehegatten in der Ehezeit erworbenen
Versorgungspunkte entsprechen müsse
(ebenso [X.] 2014, 49, 51
ff. und [X.] 2015, 289
ff.; [X.][X.] [Stand: November 2016] §
5 [X.] Rn.
7; tendenziell wohl auch [X.] [X.], 758, 759), kann dem nicht gefolgt werden.
Mit Recht erhebt die weit überwiegende Auffassung in der obergerichtlichen Recht-sprechung ([X.], 371
f.; [X.] FamRZ 2015, 1108
f.; [X.] FamRZ
2015, 1106, 1107; [X.] FamRZ 2015, 753; OLG
Celle [X.], 305
f.; OLG Düsseldorf [8.
[X.] für Familiensachen] [X.], 757
f.; [X.] [5.
[X.] für [X.]] Beschluss vom 18.
Dezember 2012

5
UF
15/12

juris Rn.
11; OLG Düsseldorf
[7.
[X.] für Familiensachen] Beschluss vom 10.
September 2010

7
UF
84/10

juris Rn.
33
ff.)
und im Schrifttum (BeckOGK/Siede [X.] [Stand: Februar 2017] §
39 Rn.
161
f.; [X.]/Norpoth BGB 14.
Aufl. §
45 [X.]
Rn.
24; [X.]/[X.]/[X.] Familienrecht 6.
Aufl. §
45 Rn.
99; [X.]/[X.] [Stand: Oktober 2016] §
47 [X.] Rn.
12; [X.]/[X.] [Stand: Dezember 2016] §
11 [X.] Rn.
22
f.; [X.] Versorgungsausgleich 4.
Aufl. Rn.
512, 687;
Weiß/[X.] in [X.]/[X.] Die Versorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes [Stand: Fe-bruar
2016] §
32
a [X.]S Rn.
38
ff.; [X.] FuR 2015, 204, 205; [X.]
2010, 425, 426
f.)
keine grundlegenden Beanstandungen gegen die von den Trägern der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes praktizierte Ver-fahrensweise, die ehezeitlich erworbenen Versorgungspunkte auf der Basis der biometrischen Faktoren des [X.] in einen versicherungsma-thematischen Barwert umzurechnen und die Hälfte dieses [X.]

gekürzt um die Hälfte der [X.] nach §
13 [X.]
-
auf der Basis der 16
-
11
-

biometrischen
Faktoren des [X.] wieder in Versorgungs-punkte zurückzurechnen.
aa) Nach
§
5 Abs.
1 [X.] berechnet der Versorgungsträger den Ehezeitanteil des Anrechts in Form der für das jeweilige Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße, insbesondere also in Form von Entgeltpunkten, eines Rentenbetrags oder eines [X.]. Mit dieser Vorschrift sollte insbe-sondere klargestellt
werden, dass bei
der Bestimmung der Bezugsgröße für die Berechnung des Ehezeitanteils grundsätzlich kein Auswahlermessen des [X.]s besteht, sofern nicht das Gesetz in den §§
39
ff. [X.] dem Versorgungsträger ausdrücklich ein Wahlrecht einräumt (vgl. BT-Drucks. 16/11903 S.
53). Das gemäß §
45 Abs.
1 [X.] für die betriebliche Al-tersversorgung der Privatwirtschaft bestehende Wahlrecht gilt für die Zusatz-versorgung des öffentlichen Dienstes nicht (§
45 Abs.
3 [X.]). Im Ver-sorgungssystem der [X.]

wie auch
der anderen Zusatzversorgungen des öf-fentlichen Dienstes

sind deshalb
die von dem
Versicherten satzungsgemäß erworbenen Versorgungspunkte

36 [X.]S) als Bezugsgröße maßgeblich (vgl. auch §
39 Abs.
2 Nr.
1 [X.]). Gemäß §
5 Abs.
3 [X.] unterbrei-tet der Versorgungsträger dem Familiengericht einen Vorschlag für die Bestim-mung des [X.]. Wie der [X.] mehrfach ausgesprochen hat, stellt es diese Vorschrift dem Versorgungsträger indessen
nicht frei, für den [X.] eine andere Ausgleichsbezugsgröße als die nach seiner [X.]sordnung maßgebliche zu wählen (vgl. zuletzt [X.]sbeschlüsse vom 17.
September 2014

XII
[X.]
178/12

[X.], 1982 Rn.
16
f. und vom
27.
Juni 2012

XII
[X.]
492/11

FamRZ
2012, 1545 Rn.
7
ff.).
bb) Aus §
5 Abs.
1 und 3 [X.] folgt

für sich genommen

zu-nächst aber lediglich, dass der dem Familiengericht zu unterbreitende [X.] in der für die Ermittlung des Ehezeitanteils maß-17
18
-
12
-

geblichen Bezugsgröße

hier:
Versorgungspunkte

zu erfolgen hat ([X.]sbe-schluss vom 27.
Juni 2012

XII
[X.]
492/11

FamRZ 2012, 1545 Rn.
9). Diesem Erfordernis wird durch §
32
a Abs.
2 Satz
1 [X.]S Rechnung getragen. Ein dar-über hinausgehender Zwang, den Ausgleichswert durch nominale Teilung des in [X.] ausgewiesenen Ehezeitanteils
berechnen zu müssen, lässt sich dem Gesetz entgegen der Ansicht des [X.] demge-genüber nicht entnehmen.
(1) Dabei ist
dem Beschwerdegericht
zuzugeben, dass der Wortlaut von
§
1 Abs.
1 [X.], wonach im Versorgungsausgleich die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten
(Ehezeitanteile) "jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen"
seien, eine solche Verpflichtung zur nominalen Teilung der Bezugsgröße nahelegen könnte. Andererseits steht
der ausgleichsberechtigten Person gemäß
§
1 Abs.
2 Satz
2 [X.] die Hälfte "des Werts"
des jeweiligen Ehezeitanteils
(Ausgleichswert) zu. Dies ermöglicht begrifflich durchaus eine Auslegung dahingehend, dass die
Teilung des Ehe-zeitanteils
auch auf einer
vorherigen versicherungsmathematischen
Bewertung des in der Ehezeit erworbenen Anrechts beruhen
kann, wenn der [X.] die Bezugsgröße selbst nicht nominal teilen will. Eine solche Sichtweise wird auch durch
§
11 Abs.
1 Satz
1 [X.] gestützt, der für die interne [X.] den Grundsatz
der "gleichwertigen"
Teilhabe festschreibt, welche
nach
den Vorstellungen des Gesetzgebers bei der Entstehung eines neuen Anrechts dann sichergestellt
ist,
wenn das zu übertragende Anrecht dem bei der aus-gleichspflichtigen Person verbleibenden Anrecht in Bezug auf den Ausgleichs-wert "wertmäßig"
entspricht
(BT-Drucks. 16/10144 S.
56). Wie sich aus den Gesetzmaterialien im Weiteren erschließt, ist der Gesetzgeber vor diesem [X.] selbst davon ausgegangen, dass die nominale Halbteilung
der Bezugsgröße
nur einen von mehreren möglichen Wegen darstellt, um einen wertmäßig entsprechenden Ausgleichswert zu bestimmen (vgl. BT-Drucks. 19
-
13
-

16/10144 S.
56). Der Gesetzgeber hat in diesem Zusammenhang insbesondere anerkannt, dass der Versorgungsträger ein berechtigtes wirtschaftliches Inte-resse daran haben kann, den Ausgleichswert nicht durch die nominale Teilung der Bezugsgröße zu bestimmen, nämlich dann, wenn die ausgleichsberechtigte Person versicherungsmathematisch eine ungünstigere Risikostruktur als die ausgleichspflichtige Person aufweist (BT-Drucks. 16/10144 S.
56).
(2) Das in §
32
a Abs.
2 Satz
2 [X.]S geregelte
Verfahren, das Anrecht für die ausgleichsberechtigte Person
durch Umrechnung und Zurückrechnung mit Hilfe des versicherungsmathematischen [X.] zu errechnen, vermag dem in §
11 Abs.
1 Satz
1
[X.] normierten Grundsatz der wertgleichen Teilhabe besser Rechnung zu tragen als die nominale
Teilung der Bezugsgröße
(Versorgungspunkte), wie sie beispielsweise bei der Halbteilung der ehezeitlich erworbenen Entgeltpunkte
in der gesetzlichen Rentenversicherung erfolgt.
Dies beruht darauf, dass die im Leistungsfall zur Bestimmung des [X.] in [X.] herangezogene Rechengröße im System der Zusatzversor-gung des öffentlichen Dienstes statisch ([X.] nach §
35 Abs.
1 [X.]S) und im System der gesetzlichen Rentenversicherung dynamisch (aktueller
Ren-tenwert nach §§
68, 255
a [X.]) ist. Ein
durch Beitragszahlung bei der [X.] erlangter Versorgungspunkt wird
für jeden Versicherten zu einem gleichblei-bend
festen monatlichen Rentenbetrag von 4

führen, und zwar unabhängig davon, ob dieser Versorgungspunkt von einem lebensälteren Versicherten un-mittelbar vor dem Renteneintritt
oder von einem lebensjüngeren Versicherten zu einem Zeitpunkt erworben wurde, der für ihn möglicherweise noch mehrere Jahrzehnte vor dem Erreichen der Altersgrenze liegt. Je früher indessen der Beitrag eingezahlt wird, desto länger können innerhalb des [X.] erzielt werden. Diesem Umstand wird bei der Um-wandlung von Beiträgen in Versorgungspunkte durch eine altersabhängige 20
21
-
14
-

Komponente (den sogenannten Altersfaktor) Rechnung getragen, dessen An-wendung
dazu führt, dass ein lebensjüngerer Versicherter aufgrund des höhe-ren [X.] mit dem gleichen Beitrag eine höhere Anzahl an Versorgungs-punkten erwirbt
(vgl. dazu [X.]nbrinck/Mühlstädt Betriebsrente der Beschäf-tigten des öffentlichen Dienstes Rn.
51
ff.). Die
Ermittlung des [X.] mit Hilfe des versicherungsmathematischen [X.]
stellt die Berücksichtigung altersabhängiger
Komponenten bei der
Begründung des neuen Anrechts im Wege der internen Teilung sicher.
(3) Schließlich gewährleistet die in §
32
a Abs.
2 Satz
2 [X.]S vorgese-hene Berechnungsweise auch die gebotene Kostenneutralität des [X.]sausgleichs (Weiß/[X.] in [X.]/[X.] Die Versorgung der [X.] des öffentlichen Dienstes [Stand:
Februar 2016] §
32
a [X.]S Rn.
43). Aufseiten der Versorgungsträger hätte
die nominale Teilung der von dem ausgleichspflichtigen Versicherten ehezeitlich erworbenen Versorgungs-punkte bei einem Altersunterschied zwischen den Ehegatten entweder die [X.] versicherungstechnischer Gewinne (bei einem lebensjüngeren Aus-gleichsberechtigten) oder versicherungstechnischer Verluste (bei einem lebens-älteren [X.]) zur Folge. Anders als das Beschwerdegericht meint, wirken sich versicherungstechnische Verluste auf die Träger der Zusatz-versorgung des öffentlichen Dienstes sowohl in
kapitalgedeckten Bereichen
als auch in
umlagefinanzierten Bereichen
gleichermaßen negativ aus. Auch bei
der Umlagefinanzierung wird für die Verbindlichkeiten gegenüber den Versicherten eine fiktive [X.] ermittelt. [X.] Ver-luste erhöhen diese [X.] und vermindern dadurch in der versicherungstechnischen Bilanz die in Form von Bonuspunkten an die [X.] zu verteilenden Überschüsse (vgl. Weiß/[X.] in [X.]/[X.] Die Versorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes [Stand: Februar 2016] §
32
a [X.]S Rn.
40).
Es wäre angesichts der Struktur des Versichertenbe-22
-
15
-

stands bei den [X.] des öffentlichen Dienstes bei einer nominalen Teilung von [X.] auch nicht ohne weiteres zu erwar-ten, dass sich die im einzelnen Teilungsfall entstehenden altersbedingten versi-cherungstechnischen Gewinne und Verluste bei einer wirtschaftlichen [X.] gegeneinander aufheben würden, weil etwa zwei Drittel aller [X.] bei den [X.] Frauen sind, deren durch die interne Teilung potentiell begünstigte Ehegatten
im Durchschnitt drei Jahre älter sind als sie selbst (vgl. [X.] 2010, 425, 426).
(4)
Eine andere rechtliche Beurteilung ergibt sich entgegen der An-
sicht des [X.] schließlich auch nicht aus §
47 Abs.
4 Satz
2 [X.], wonach für ein Anrecht, das bei einem Träger einer Zusatzversor-gung des öffentlichen oder kirchlichen Dienstes besteht, als korrespondierender Kapitalwert der versicherungsmathematische Barwert im Sinne von §
47 Abs.
5 [X.] zu ermitteln
ist.
Mit Blick auf §
5 Abs.
3 [X.] ist diese Rege-lung (nur) deshalb erforderlich, weil
auch die Träger der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes, die den Ausgleichswert
in [X.] als der maßgeblichen Bezugsgröße ihres
Versorgungssystems
auszuweisen haben, dem Familiengericht einen Vorschlag für den korrespondierenden Kapitalwert als Hilfsgröße für die Prüfung einer
Geringfügigkeit und einen möglicherweise erforderlichen Wertvergleich von Anrechten unterbreiten müssen.
Der Rückgriff auf den versicherungsmathematischen Barwert nach §
47 Abs.
5 [X.] erfolgte insbesondere deshalb, weil der Gesetzgeber eine Ermittlung des kor-respondierenden [X.] nach dem Maßstab
einer fiktiven Einzahlung von Beiträgen in das Versorgungssystem (§
47 Abs.
2 [X.]) angesichts der bei gleicher Leistung erheblich voneinander abweichenden
Umlagesätze der arbeitgeberfinanzierten [X.] als problematisch an-sah (vgl. BT-Drucks.
16/10144 S.
85). Demgegenüber lassen
sich weder dem Wortlaut der Vorschrift noch den Gesetzesmaterialien Anhaltspunkte für die 23
-
16
-

Beurteilung
der Frage entnehmen, auf welche bestimmte Weise der

in [X.]spunkten anzugebende

Ausgleichswert
zu berechnen oder nicht zu be-rechnen ist (vgl. [X.] FamRZ 2015, 1106, 1107).

III.
Die angefochtene Entscheidung kann somit keinen Bestand haben. Auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen kann der [X.] (§
74 Abs.
6 Satz
1 FamFG)
und die Beschwerde des Ehemanns gegen den Beschluss des Amtsgerichts zurückweisen.
1. Der Durchführung des Versorgungsausgleichs steht zum jetzigen Zeit-punkt nicht die Rechtsprechung des [X.] zur (erneuten) [X.] der Startgutschriftenregelung der [X.] für rentenferne Versicherte (vgl. [X.]Z 209, 201 = [X.], 583) entgegen. Der 1940 geborene Ehemann gehört zu den sogenannten rentennahen Jahrgängen. Gegen die
Satzungsre-gelungen betreffend die Berechnung der bis zum Zeitpunkt der Systemumstel-lung bei der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes von den rentennahen Versicherten erworbenen Anwartschaften und deren Übertragung in das neu geschaffene Versorgungspunktesystem lassen sich keine Wirksamkeitsbeden-ken erheben ([X.]Z 178, 101 = [X.], 1677 Rn.
38
ff.; [X.] Urteil vom 2.
Dezember 2009

IV
ZR
279/07

NVwZ-RR 2010, 487 Rn.
15; [X.] ZTR 2013, 668
ff.). Der Versorgungsausgleich kann deshalb auch wegen eines [X.] Anrechts der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes durchgeführt werden, das

wie hier

ganz oder teilweise auf einer Startgutschrift für renten-nahe Versicherte beruht.

24
25
-
17
-

2. Die Heranziehung geschlechtsspezifischer Rechnungsgrundlagen
zur Ermittlung des versicherungsmathematischen [X.] ist in dem hier vorlie-genden Einzelfall noch hinzunehmen.
Dabei
ist die rechtliche Zulässigkeit der Heranziehung von geschlechts-spezifischen Sterbetafeln und den darauf beruhenden Barwertfaktoren
durch die [X.] und andere Zusatzversorgungsträger
des öffentlichen Dienstes um-stritten. Während geschlechtsspezifische Barwertfaktoren von einem Teil der obergerichtlichen
Rechtsprechung (weiterhin) akzeptiert werden
(vgl. OLG Schleswig
FamRZ 2016, 371, 372; [X.] FamRZ 2015, 1108, 1109; [X.] FamRZ 2011, 1148
f.; vgl. auch [X.], 133, 136: keine Verpflichtung zur Verwendung geschlechtsneutraler Barwertfaktoren bei Ehe-zeitende vor dem 21.
Dezember 2012), macht eine abweichende Ansicht gegen diese Praxis der [X.] sowohl verfassungsrechtliche als auch unionsrechtliche Bedenken geltend (vgl. [X.] [X.], 305, 307
f.; [X.] Der [X.]sausgleich 3.
Aufl. Rn.
333; [X.]/[X.] Versorgungsausgleich und Ver-fahren in der Praxis 2.
Aufl. Rn.
379; [X.] FPR 2011, 509, 512; [X.]/[X.]/[X.] Familienrecht 5.
Aufl. §
45 [X.] Rn.
54).
a) Nach Auffassung des [X.]s führt das in §
32
a Abs.
2 Satz
2 [X.]S geregelte Verfahren zur Ermittlung des [X.] für die
interne Teilung bei Verwendung der im Technischen Geschäftsplan der [X.] enthaltenen ge-schlechtsspezifischen
Barwertfaktoren für die Umrechnung bzw. Zurückrech-nung von Barwerten zu einer mit Art.
3 Abs.
3 Satz
1 GG nicht zu vereinbaren-den Ungleichbehandlung von ausgleichsberechtigten Personen männlichen und weiblichen Geschlechts.
aa) Die Zusatzversorgung des
öffentlichen Dienstes
nach der Satzung der
[X.] ist am Grundrecht auf Gleichbehandlung zu messen. Die Satzung
ist zwar privatrechtlich ausgestaltet und findet
Anwendung auf die Gruppenversi-26
27
28
29
-
18
-

cherungsverträge, welche
die an der
[X.]
beteiligten öffentlichen Arbeitgeber mit der
[X.]
zugunsten ihrer Arbeitnehmer abschließen.
Jedoch nimmt die [X.] als Anstalt des öffentlichen Rechts (§
1 [X.]S) eine öffentliche Aufgabe lediglich in privatrechtlicher Form wahr, so dass die Satzung der [X.] insbesondere an die Beachtung des [X.]s gebunden ist
(vgl. [X.] NZA 2011, 857, 858; [X.] FamRZ 2009, 1977; vgl. bereits [X.]Z 103, 370, 383
=
NVwZ-RR 1988, 104, 107).
bb) Art.
3 Abs.
3 Satz
1 GG konkretisiert und verstärkt den allgemeinen Gleichheitssatz des Art.
3 Abs.
1 GG. Das Geschlecht darf grundsätzlich nicht als Anknüpfungspunkt für eine rechtliche Ungleichbehandlung herangezogen werden. Das gilt auch dann, wenn die Regelung nicht unmittelbar auf eine nach Art.
3 Abs.
3 GG verbotene Ungleichbehandlung angelegt ist, sondern in erster Linie andere Ziele verfolgt. An das Geschlecht anknüpfende differenzierende Regelungen sind nach ständiger Rechtsprechung des [X.]verfassungsge-richts mit Art.
3 Abs.
3 Satz
1 GG nur dann vereinbar, wenn und soweit sie zur Lösung von Problemen, die "ihrer Natur nach"
entweder nur bei Männern oder nur bei Frauen auftreten können, zwingend erforderlich sind (vgl. [X.] NJW 1995, 1733,
1734; [X.] FamRZ 1992, 289, 290; vgl. zuletzt [X.] NZA 2011, 857, 858
f.). Mit dieser Formulierung hat die neuere verfassungsgerichtli-che Rechtsprechung die frühere Bezugnahme auf "die objektiven biologischen und funktionalen (arbeitsteiligen) Unterschiede nach der Natur des jeweiligen Lebensverhältnisses zwischen Männern und Frauen"
(zuletzt etwa [X.] NJW 1983, 1968, 1970 mwN) ersetzt. Unmittelbar geschlechterdifferenzierende Re-gelungen
sind nunmehr

nach einer strengen Verhältnismäßigkeitsprüfung

nur noch zur Lösung solcher Probleme zulässig, die allein auf biologische Unter-schiede zwischen
Männern
und Frauen
zurückzuführen sind (vgl. [X.] GG/Kischel [Stand: Dezember 2016] Art.
3 Rn.
192; [X.]/[X.] 7.
Aufl. Art.
3 Rn.
274).
30
-
19
-

cc) Nach diesen Maßstäben
kann eine unterschiedliche Behandlung von (versicherungstechnisch gleichaltrigen) männlichen und weiblichen Ausgleichs-berechtigten
bei der Berechnung des im Wege der internen Teilung zu übertra-genden [X.]
nicht mit der
Begründung gerechtfertigt werden, dass mit den geschlechtsspezifischen Barwertfaktoren
lediglich die
höhere Lebens-erwartung von Frauen und die damit einhergehende längere Leistungspflicht des Versorgungsträgers aus dem geteilten Anrecht abgebildet
werde.
(1) Es steht dabei allerdings außer Frage, dass Männer und Frauen eine statistisch nachweisbar unterschiedlich hohe Lebenserwartung haben. Nach der vom Statistischen [X.]amt im Frühjahr 2016 veröffentlichten [X.] beträgt
die Lebenserwartung bei Geburt für [X.] Jungen 78,13 Jahre und für neugeborene Mädchen 83,05 Jahre. Die durch-schnittliche Restlebenserwartung für 65-jährige Männer liegt bei weiteren 17,69
Jahren und für gleichaltrige Frauen bei weiteren 20,90 Jahren
(vgl. [X.] 2012/2014, Methoden-
und Ergebnisbericht zur laufenden Berechnung von [X.] für [X.] und die [X.]länder S.
26
ff., veröf-fentlicht bei
www.destatis.de).
Es ist demgegenüber stark
umstritten, ob die statistisch
höhere Le-benserwartung
von Frauen auf biologische Gründe zurückgeführt werden kann.
Teilweise wird

gestützt auch auf medizinische und soziologische Studien (vgl. etwa die Nachweise bei [X.] 2005, 72, 74 Fn.
16
f.)

die Auf-fassung
vertreten, dass die unterschiedlich
hohe
Lebenserwartung von Frauen und Männern
gerade nicht auf biologischen
Unterschieden, sondern in erster Linie auf
soziokulturellen
Prägungen (Lebensgewohnheiten, Ernährungsweise, Suchtverhalten, Familienstand, Berufstätigkeit oder Bildungsniveau)
beruhe, für die das Geschlecht lediglich als stellvertretender Indikator
herangezogen werde (vgl. [X.] 2005, 72, 74; Wrese/[X.] NJW 2004, 1623, 1625; 31
32
33
-
20
-

Hensche
NZA 2004, 828, 832; vgl. auch Schlussanträge der
Generalanwältin [X.] vom 30.
September 2010 in der Rechtssache [X.]/09

[X.] des [X.] Test-Achats

[X.], 1571
Rn.
62
f.). [X.] wird von der Gegenansicht die Bedeutung möglicher biologischer
Ursachen
für die unterschiedliche Lebenserwartung von Männern und Frauen betont (vgl. etwa [X.], 1257, 1258
f.;
Armbrüster [X.], 1578, 1581).
In diesem Zusammenhang
wird einerseits auf genetische Ein-flüsse
im Zusammenhang mit der unterschiedlichen Anfälligkeit der Geschlech-ter für Erbkrankheiten (vgl. [X.] 2002, 237, 240
f.; vgl. auch Schwintowski
VersR 2011, 164, 170) und andererseits auf hormonelle Faktoren
hingewiesen:
Das
männliche Sexualhormon Testosteron fördere die Entstehung von Arteriosklerose und Thrombosen, während das weibliche Sexualhormon Östrogen eine höhere Produktion von Antikörpern gegen Infektionen und mittel-bar über die Verbesserung der Cholesterinwerte einen verbesserten Schutz gegen Gefäßkrankheiten und Schlaganfälle bewirke (vgl. [X.] in [X.] und den [X.] im Rechtsvergleich S.
236
mN); darüber hinaus ergebe sich aufgrund der hormonellen Unterschiede zwischen Männern und Frauen auch eine unterschiedlich ausgeprägte Neigung zu risiko-reichen Lebensgewohnheiten
([X.] 2002, 237, 241).
(2) Hiernach
lässt sich nach dem derzeitigen Kenntnisstand am ehesten noch die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass die statistisch unterschiedliche Lebenserwartung von Männern und Frauen

in einem letztlich nicht aufklärba-ren Umfang

sowohl von genetischen und hormonellen Faktoren einerseits als auch von soziokulturellen Faktoren andererseits beeinflusst wird. Es erscheint schon zweifelhaft, ob ein solcher
Befund am Maßstab des Art.
3 Abs.
3 Satz
1 GG einen
hinreichenden
(biologischen) Anknüpfungspunkt für eine unmittelbar an das
Geschlecht
anknüpfende Ungleichbehandlung liefern kann (zweifelnd 34
-
21
-

etwa Felix/Sangi
ZESAR 2011, 257, 260
f.). Es kommt darauf aber letztlich nicht an, weil es

jedenfalls

an einem zwingenden Grund für die Ungleichbe-handlung fehlt.
(a) Weibliche Versicherte erhalten während der Anwartschaftsphase auf-grund der entrichteten Beiträge dieselben Versorgungspunkte wie versiche-rungstechnisch gleichaltrige männliche Versicherte. Die mit dem Erwerb der gleichen Anzahl von
[X.] verbundene Leistungspflicht lässt für die [X.] gegenüber einer weiblichen Versicherten aufgrund ihrer statistisch hö-heren
Lebenserwartung einen höheren Erfüllungsaufwand erwarten als gegen-über einem versicherungstechnisch gleichaltrigen männlichen Versicherten.
Diesem Umstand trägt die [X.] durch die Verwendung geschlechtsspezifischer Barwertfaktoren bei der Berechnung von [X.] in ihrer versi-cherungstechnischen Bilanz Rechnung. Soweit die [X.]

folgerichtig

die [X.]n geschlechtsspezifischen Barwertfaktoren für ihre versicherungsmathema-tischen Berechnungen zum Ausgleichswert im Versorgungsausgleich heran-zieht (vgl. Weiß/[X.] in [X.]/[X.] Die Versorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes [Stand: Februar 2016] §
32
a [X.]S Rn.
41), wird dadurch in
versicherungstechnischer Hinsicht die Kostenneutralität des [X.]sausgleichs
gewährleistet.
(b) Die Kostenneutralität des Versorgungsausgleichs kann aber
grund-sätzlich auch durch die Verwendung geschlechtsneutraler Rechnungsgrundla-gen
sichergestellt
werden. Zwar wird mit Recht darauf hingewiesen, dass eine Neukalkulation mit geschlechtsneutralen Rechnungsgrundlagen für den [X.]sträger möglicherweise mit versicherungstechnischen
Belastungen ein-hergeht, wenn sich zum einen die bisherigen geschlechtsspezifischen
Unter-schiede in
der Sterblichkeitsannahme bei der Bemessung des
[X.] der künftigen Leistungsverpflichtungen stark niederschlagen und sich der Versor-35
36
-
22
-

gungsträger zum anderen
kalkulatorisch gegen das Risiko absichern muss, dass sich das in seinen neuen geschlechtsneutralen Rechnungsgrundlagen zugrunde gelegte Mischungsverhältnis von Männern und Frauen in seinem Versichertenbestand mit dem
Zeitablauf ändert (vgl. [X.]/Reinhard
Betriebs-rentenrecht
Bd. I [Stand: März 2015] Kap.
6 Rn.
150; [X.]/[X.] BB 2012, 381, 383
f.). Wenn aber die zugesagte Leistung

wie bei der [X.] und den an-deren Trägern der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes

eine Hinter-bliebenenversorgung einschließt, werden die Auswirkungen der geschlechts-spezifisch unterschiedlichen Sterblichkeitsannahmen bei Männern und Frauen nahezu kompensiert, weil die Wahrscheinlichkeit, eine Hinterbliebenenversor-gung für eine Witwe auszulösen, bedeutend höher als die Wahrscheinlichkeit ist, eine Hinterbliebenenversorgung für einen Witwer herbeizuführen (vgl. [X.]/[X.] Bd.
I [Stand: März 2015] Kap.
6 Rn.
150; [X.]/[X.] BB 2012, 381, 383). Eine besondere versicherungstechnische Belas-tung ist daher für die [X.] durch die Umstellung auf geschlechtsneutrale [X.] nicht zu erwarten.
dd) Der auf der geschlechtsspezifischen Bewertungspraxis der [X.] be-ruhende
Verstoß gegen das [X.] führt indessen
nicht zur Un-wirksamkeit des
§
32
a Abs.
2 Satz
2 [X.]S
selbst.
Ein Gleichheitsverstoß kann grundsätzlich auch im Wege der verfas-sungskonformen Auslegung der betreffenden Satzungsbestimmungen beseitigt werden, sofern dadurch nicht in die durch Art.
9 Abs.
3 GG geschützten Rege-lungsbefugnisse und Gestaltungsspielräume der Tarifvertragsparteien eingegrif-fen wird (vgl. auch [X.] VersR 1979, 968, 970). Letzteres
ist im vorliegenden Fall schon deshalb
nicht zu besorgen, weil die Tarifparteien des öffentlichen Dienstes auf eine tarifvertragliche Umsetzung der Strukturreform des [X.]sausgleichs verzichtet haben und §
32
a [X.]S daher keine tarifvertragli-37
38
-
23
-

che Grundlage hat (vgl. Weiß/[X.] in [X.]/[X.] Die Versorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes [Stand: Februar 2016] §
32
a [X.]S Rn.
6). §
32
a Abs.
2 Satz
2 [X.]S
enthält seinerseits keine konkreten Vorgaben über die bei
der Barwertermittlung zu verwendenden
Rechnungsgrundlagen. Vielmehr beschränkt sich
die Bestimmung
allgemein auf eine
Bezugnahme auf die "versicherungsmathematischen
Grundsätze", so dass der auf der Verwen-dung geschlechtsspezifischer Rechnungsgrundlagen beruhende Gleichheitsver-stoß schon durch eine auf verfassungskonformer
Auslegung beruhenden Hand-habung der Bestimmung dahingehend beseitigt werden kann, dass bei der ver-sicherungsmathematischen Ermittlung von Barwerten im Rahmen der Berech-nung des [X.] im Versorgungsausgleich lediglich geschlechtsneut-rale Rechnungsgrundlagen herangezogen werden dürfen
(im Ergebnis ebenso [X.] FamRZ
2014, 305, 308).
b)
Allerdings kann die Verwendung geschlechtsspezifischer Barwertfak-toren noch für solche Versorgungsauskünfte hingenommen werden, die vor dem 1.
Januar 2013 erteilt worden sind.
Bei einem Verstoß gegen das [X.] stellt sich grund-sätzlich die Frage nach einer zeitlichen und sachlichen Beschränkung der [X.]. Dies gilt auch bei einem Grundrechtsverstoß durch die Ausgestal-tung von Versicherungsbedingungen im Rahmen einer Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst,
die auf der Satzung einer öffentlichen Anstalt beruht (vgl. [X.] NZA 2011, 857, 859). Die Gewährung einer Übergangsfrist kann aus dem Gesichtspunkt einer geordneten Finanzplanung sowie dann geboten sein, wenn die ([X.] bisher nicht hinreichend geklärt war und aus diesem Grund eine angemessene Frist zur Schaffung einer verfassungs-konformen Regelung zu gewähren ist ([X.] NJW 2008, 1868, 1875; [X.] NJW 1991, 2129, 2133).
39
40
-
24
-

aa) In diesem Zusammenhang hat der [X.] insbesondere berücksich-tigt, dass ein schützenswertes
Vertrauen in die Zulässigkeit geschlechtsspezifi-scher versicherungsmathematischer Rechnungsgrundlagen

zumindest für die im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung nach dem 21.
Dezember 2012 neu abgeschlossenen Versicherungsverträge

mit Blick auf die Rechtspre-chung des [X.]päischen Gerichtshofs
selbst von privatrechtlich organisierten Versorgungsträgern
nicht mehr in Anspruch genommen werden konnte.
(1)
In der
sogenannten "Test-Achats"-Entscheidung aus dem Jahre
2011 hat sich der [X.]päische Gerichtshof mit einer nationalen ([X.]) Vor-schrift befasst, die unter bestimmten Umständen geschlechtsspezifische Prä-mien und Leistungen bei privaten Versicherungsverträgen zugelassen hat. [X.] eine solche Praxis gemäß
Art.
5 Abs.
1 der Richtlinie 2004/113/[X.] vom 13.
Dezember 2004 zur Verwirklichung des Grundsatzes der [X.] beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen
([X.] Nr. L 373 vom 21.
Dezember 2004 S.
37; im Folgenden: [X.])
schon für Versicherungsverträge untersagt war, die nach dem 21.
Dezember 2007 neu abgeschlossen worden sind, stand das
belgische Gesetz
im Einklang mit der Richtlinie. Denn
gemäß Art.
5 Abs.
2 der [X.]
konnten die Mitgliedsstaaten noch bis zum 21.
Dezember 2007 nationale Regelungen zur Zulässigkeit proportionaler Unterschiede bei den Prämien und Leistungen privater Versicherungsverträge schaffen, wenn "die Berücksichtigung des Geschlechts bei einer auf
relevanten und genauen versicherungsmathematischen und statistischen Daten beruhenden Risikobe-wertung ein bestimmender Faktor ist."
Auch [X.] hatte
von dieser Mög-lichkeit Gebrauch gemacht (vgl. §
20 Abs.
2 Satz
1 AGG in der vom 18.
April 2006 bis zum 21.
Dezember 2012 geltenden Fassung).

41
42
-
25
-

Der [X.]päische Gerichtshof hat ausgesprochen, dass Art.
5 Abs.
2 der [X.]
mit Wirkung zum 21.
Dezember 2012 seine Gültigkeit verlie-re. Habe der Unionsgesetzgeber ein Tätigwerden zur schrittweisen Verwirkli-chung der Gleichheit von Männern und Frauen beschlossen, müsse er "in kohä-renter Weise"
auf die Verwirklichung dieses Ziels hinwirken
([X.] Urteil vom 1.
März 2011

Rs. [X.]/09

Slg. 2011,
[X.] =
NJW 2011, 907 Rn.
19
ff.

[X.] des
[X.] Test-Achats). Aus Art.
5 Abs.
1 der [X.]
ergebe sich das Ziel, dass Prämien und Leistungen in der Versicherungswirtschaft geschlechtsneutral bemessen werden. Im 18.
Erwä-gungsgrund der [X.] heiße es dazu ausdrücklich, dass zur Ge-währleistung der Gleichbehandlung von Männern und Frauen die Berücksichti-gung geschlechtsspezifischer versicherungsmathematischer Faktoren nicht zu Unterschieden bei den Prämien und Leistungen führen sollen. Art.
5 Abs.
2 der [X.], der es den Mitgliedstaaten gestatte, eine Ausnahme von der Regel geschlechtsneutraler Prämien und Leistungen unbefristet aufrechtzuer-halten, laufe der Verwirklichung des mit der [X.] verfolgten Ziels der Gleichbehandlung von Frauen und Männern zuwider und sei deshalb mit den primärrechtlichen Gewährleistungen der Art.
21 und 23 der Charta der Grundrechte der [X.]päischen Union unvereinbar (vgl. [X.] Urteil vom 1.
März 2011

Rs. [X.]/09

Slg. 2011, [X.] = NJW 2011, 907 Rn.
30-32

[X.] des [X.] Test-Achats).
Der [X.] Gesetz-geber hat als Reaktion auf die "Test-Achats"-Entscheidung
mit Wirkung zum 21.
Dezember 2012

neben einzelnen Anpassungen
im Versicherungsauf-sichtsgesetz

den
am Wortlaut von Art.
5 Abs.
2 der [X.] orientier-ten
§
20 Abs.
2 Satz
1 AGG in der bis dahin bestehenden Fassung aufgehoben (Art.
8 des SEPA-Begleitgesetzes vom 3.
April 2013, BGBl.
I S.
610).

43
-
26
-

(2)
Freilich
findet
die [X.] und die zu ihr ergangene Recht-sprechung
des [X.]päischen Gerichtshofs auf die
Systeme
der
betrieblichen
Altersversorgung
keine unmittelbare Anwendung. Denn die Richtlinie gilt nicht im Bereich "Beschäftigung und Beruf"
(Art.
3 Abs.
4 der [X.]), weil in diesem Bereich
zahlreiche andere Rechtsinstrumente den Grundsatz der Gleichbehandlung von Männern und Frauen verwirklichen (vgl. 15.
Erwägungs-grund zur [X.]). Auch versicherungsförmige
Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung, in
denen der Arbeitgeber

wie bei der "[X.]"

als Versicherungsnehmer zugunsten seines Arbeitnehmers (als versicherter Person und Bezugsberechtigter) den Versicherungsvertrag mit dem
externen Versorgungsträger abschließt, fallen unzweifelhaft nicht in den Anwendungsbereich
der [X.]
([X.] [X.] 2012, 641, 643; [X.] [X.] 2012, 391, 393; [X.] DB 2011, 2575, 2576).
Allerdings
unterliegt das dem Versorgungsversprechen des Arbeitgebers zugrunde liegende arbeitsrechtliche Grundverhältnis ([X.]) in den betrieblichen Systemen der [X.] Sicherung dem Geltungsbereich der [X.] 2006/54/EG des [X.]päischen Parlaments und des Rates vom 5.
Juli 2006 zur Verwirklichung der Chancengleichheit und Gleichbehandlung
von Männern und Frauen in Arbeits-
und [X.] ([X.] Nr. L 204 vom 26.
Juli 2006 S.
23; im Folgenden: [X.]). Diese enthält ein eigenes, für die betrieblichen Versorgungssysteme normiertes Verbot der ge-schlechtsbezogenen Diskriminierung, welches sich ausdrücklich auch auf die Berechnung der Beiträge und Leistungen bezieht (Art.
5 lit.
b und c der [X.]). Eine Ausnahme gilt indessen gemäß Art.
9 Abs.
1 lit.
h der [X.], wonach die Gewährung eines unterschiedli-chen Leistungsniveaus zulässig ist, wenn "dies notwendig ist, um versiche-rungstechnischen Berechnungsfaktoren Rechnung zu tragen, die im [X.] je nach Geschlecht unterschiedlich sind".
44
45
-
27
-

(3) Unter ausdrücklichem Hinweis auf Art.
9 Abs.
1 lit.
h der [X.] hat die [X.]päische Kommission die Auffassung vertreten, dass die "Test-Achats"-Entscheidung des [X.]päischen Gerichtshofs keine Auswirkungen auf die Systeme der betrieblichen Altersversorgung habe, weil sich diese Rechtsprechung
auf einen "völlig anderen Sachverhalt"
beziehe
(vgl. Nr.
2.4 der Leitlinien zur Anwendung der Richtlinie 2004/113/[X.] auf das Versicherungswesen im [X.] an das Urteil des Gerichtshofs der [X.] in der Rechtssache
[X.]/09
[Test-Achats], abgedruckt in [X.] 2012, 78
ff.).
Eine Vergleichbarkeit der Sachverhalte ist indessen
gera-de bei den versicherungsförmigen Durchführungswegen
der betrieblichen Al-tersversorgung
nicht von der Hand zu weisen, weil männlichen und weiblichen
Arbeitnehmern
als
Gegenleistung für ihre Arbeitsleistung und die darauf ge-gründeten Beiträge des Arbeitgebers an den externen Versorgungsträger eine

möglicherweise eben
geschlechtsspezifisch kalkulierte

Versicherungs-
bzw. Versorgungsleistung
zugesagt wird
(vgl. [X.] [X.] 2012, 641, 647). Die
rechtlichen Wertungen
der "Test-Achats"-Entscheidung
lassen es darüber hin-aus als
zweifelhaft erscheinen, ob
die (entsprechend
Art.
5 Abs.
2 der [X.]) als unbefristete Ausnahmeregelung konzipierte Bestimmung des Art.
9 Abs.
1 lit.
h der [X.] im Einklang mit den primär-rechtlichen Gewährleistungen
des Unionsrechts steht.
Dies gilt vor allem des-halb, weil sich die [X.] (ebenso wie die Gender-[X.]) in ihren
Erwägungsgründen
als Rechtsrahmen auf Art.
21 und 23 der Charta der Grundrechte der [X.]päischen Union
bezieht und insoweit der [X.] Prüfungsmaßstab gilt. Im [X.]n Schrifttum besteht deshalb

soweit ersichtlich

grundsätzlich
Einigkeit über die präjudizielle Bedeutung der "Test-Achats"-Entscheidung für die Beurteilung der Frage nach einer
möglichen Uni-onsrechtswidrigkeit von
Art.
9 Abs.
1 lit.
h der [X.] (vgl. [X.]/[X.] Bd.
I [Stand: März 2015] Kap.
6 Rn.
159; 46
-
28
-

Ahrendt RdA 2016, 129, 138
f.; Krönung [X.] 2013, 89; [X.] [X.] 2012, 641, 647; [X.] [X.] 2012, 402, 407; [X.] [X.] 2012, 391, 394
ff.; [X.] [X.] 2012, 292, 293; [X.]/[X.] BB 2012, 381
f.; [X.] DB 2012, 2775, 2776
f.; vgl. auch [X.]/[X.] [X.] 2011, 432, 439: mittelbare Auswirkungen der "Test-Achats"-Entscheidung zumindest
auf die versicherungsförmigen Durchführungswege der betrieblichen Altersversor-gung).
bb) Die möglichen Folgewirkungen der "Test-Achats"-Entscheidung auf das System der betrieblichen Altersversorgung haben
ihren Niederschlag auch in den zwischen der [X.] und der Fachvereinigung Zusatzversorgung in der [X.] und kirchliche Altersversorgung e.V. ([X.]) ver-einbarten "Richtlinien zum Versorgungsausgleich"
(abgedruckt bei [X.]/[X.] Die Versorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes unter Nr.
610) gefunden. Nach Ziffer
2.4.1 der "Richtlinien"
sollen bei [X.] ab dem 1.
Januar 2013 aus Gründen der Rechtssicherheit unab-hängig vom Ehezeitende auch in der Pflichtversicherung nur noch geschlechts-neutrale Barwertfaktoren herangezogen werden. Diesen Empfehlungen folgend haben einige
kommunale [X.] ihr Bewertungssystem be-reits im Jahr 2013 auf geschlechtsneutrale Barwertfaktoren umgestellt (vgl. [X.] FamRZ 2015, 1106, 1107: Zusatzversorgungskasse der bayeri-schen Gemeinden).
Vor diesem Hintergrund kann
die von den "Richtlinien"
abweichende und im Ergebnis schon gegen nationales Verfassungsrecht verstoßende Praxis der Verwendung geschlechtsspezifischer Barwertfaktoren bei der Ermittlung des [X.] nur noch für solche Versorgungsauskünfte hingenommen wer-den, die vor dem 1.
Januar 2013
erteilt worden sind. Wird die [X.] nach dem 1.
Januar 2013 erteilt, ist sie bei Heranziehung geschlechtsspe-47
48
-
29
-

zifischer Barwertfaktoren grundsätzlich nicht verwertbar. Solange der betroffene Zusatzversorgungsträger sein Bewertungssystem noch nicht auf geschlechts-neutrale Rechnungsgrundlagen umgestellt hat, kommt in der Übergangszeit auch eine Schätzung aufgrund von Näherungsberechnungen (vgl.
[X.] [X.], 305, 308
f.) in Betracht.
cc) Da die maßgebliche Versorgungsauskunft der [X.] hier
bereits am 17.
Oktober 2012 erteilt wurde, erscheint ihre Verwertung unter den obwalten-den Umständen
noch vertretbar. Dies gilt auch deshalb, weil die Verwendung geschlechtsneutraler Barwertfaktoren das konkrete Ausgleichsergebnis wegen der

bereits beschriebenen

kompensatorischen Effekte der eingeschlossenen Hinterbliebenenversorgung
voraussichtlich nur in einem sehr
geringen
Maße beeinflussen würde (vgl. auch [X.] FamRB 2013, 386, 387).
3. Die Beschwerde der [X.] führt daher zur Wiederherstellung der ange-fochtenen
Entscheidung des Amtsgerichts.
49
50
-
30
-

Soweit die [X.] im Rechtsbeschwerdeverfahren darauf hingewiesen hat, dass in ihrer ursprünglichen Versorgungsauskunft ein Übertragungsfehler hin-sichtlich des Barwertfaktors für den Ehemann enthalten war (richtig 12,472 statt 12,427),
hat der [X.] die angeregte Korrektur

die sich im Falle eines höheren Barwertfaktors
für die ausgleichspflichtige Person bei beiden Eheleuten nur günstig auswirken kann

entsprechend dem Vorschlag der [X.] vorgenommen.

Dose

Schilling

Nedden-Boeger

Botur

Guhling
Vorinstanzen:
AG [X.],
Entscheidung vom 16.01.2013
-
57 [X.]/05 VA -

[X.] am Main, Entscheidung vom 15.11.2013 -
6 UF 55/13 -

51

Meta

XII ZB 697/13

08.03.2017

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.03.2017, Az. XII ZB 697/13 (REWIS RS 2017, 14479)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 14479

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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