Bundesfinanzhof, Urteil vom 11.06.2013, Az. II R 10/11

2. Senat | REWIS RS 2013, 5170

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Pflicht des Testamentsvollstreckers zur Abgabe einer Erbschaftsteuererklärung - Zivilrechtliche Stellung des Testamentsvollstreckers


Leitsatz

Ein Testamentsvollstrecker ist nach § 31 Abs. 5 Satz 1 ErbStG zur Abgabe einer Erbschaftsteuererklärung für einen Erwerber nur verpflichtet, wenn sich die Testamentsvollstreckung auf den Gegenstand des Erwerbs bezieht und das FA die Abgabe der Erklärung vom Testamentsvollstrecker verlangt .

Tatbestand

1

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) wurde im notariell beurkundeten Erbvertrag ihrer Großeltern vom 21. November 1975 von dem länger lebenden Großelternteil als Nachvermächtnisnehmerin hinsichtlich der Miteigentumsanteile von je 1/2 an einem Grundstück nach dem Ableben der jeweiligen Vorvermächtnisnehmerinnen A und [X.] eingesetzt. Die Großeltern der Klägerin ordneten eine Testamentsvollstreckung für ihren Nachlass an. Das [X.] sollte u.a. die Aufgabe umfassen, für die Ausführung der Vermächtnisse zu sorgen und die vermachten Gegenstände auch nach der Vermächtniserfüllung für die im Erbvertrag bestimmte Dauer der Testamentsvollstreckung weiter zu verwalten. Das sollte insbesondere auch für die vermachten Miteigentumsanteile an Grundstücken gelten. Die Testamentsvollstreckung sollte für die Dauer von dreißig Jahren seit dem Eintritt des Erbfalls gelten. Nach dem Ableben des zuletzt verstorbenen [X.] im Mai 1990 nahm der Testamentsvollstrecker seine Tätigkeit auf.

2

Die am 1. Oktober 2008 verstorbene Vorvermächtnisnehmerin [X.] wurde von ihrer [X.]chwester [X.] alleine beerbt. [X.] machte im Rahmen ihrer Erbschaftsteuererklärung das zugunsten der Klägerin angeordnete Nachvermächtnis hinsichtlich des Miteigentumsanteils der [X.] an dem Grundstück als Nachlassverbindlichkeit geltend.

3

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --[X.]--) setzte daraufhin, ohne von der Klägerin oder dem Testamentsvollstrecker eine Erbschaftsteuererklärung anzufordern, wegen des [X.] mit Bescheid vom 30. April 2009 gegenüber der Klägerin Erbschaftsteuer in Höhe von 21.804 € fest. Der Besteuerung legte das [X.] nicht das Verhältnis der Klägerin zu dem zuletzt verstorbenen Großelternteil, sondern ihr Verhältnis zu der Vorvermächtnisnehmerin [X.] zugrunde. Der Erbschaftsteuerbescheid war an die Klägerin gerichtet und wurde ihr auch bekannt gegeben.

4

Den Antrag der Klägerin vom 29. Juni 2009, den Erbschaftsteuerbescheid dem Testamentsvollstrecker erneut bekannt zu geben, lehnte das [X.] ab. Den weiteren Antrag der Klägerin vom 12. August 2009, den nach ihrer Ansicht wegen fehlerhafter Bekanntgabe unwirksamen Erbschaftsteuerbescheid vom 30. April 2009 aufzuheben und der Besteuerung ihr Verhältnis zum zuletzt verstorbenen Großelternteil zugrunde zu legen, lehnte das [X.] im Bescheid vom 24. August 2009 ebenfalls ab. Der Einspruch blieb ohne Erfolg.

5

Die Klage, mit der die Klägerin die Feststellung der Nichtigkeit des [X.] vom 30. April 2009 begehrte, wurde als unbegründet zurückgewiesen, weil der [X.]teuerbescheid der Klägerin wirksam bekannt gegeben worden sei. Das Urteil des Finanzgerichts ([X.]) ist veröffentlicht in Entscheidungen der Finanzgerichte 2011, 1081.

6

Mit der Revision rügt die Klägerin die Verletzung der §§ 32 Abs. 1 [X.]atz 1, 31 Abs. 5 [X.]atz 1 des Erbschaftsteuer- und [X.]chenkungsteuergesetzes (Erb[X.]tG).

7

Die Klägerin beantragt sinngemäß, die Vorentscheidung und die Einspruchsentscheidung aufzuheben und festzustellen, dass der Erbschaftsteuerbescheid vom 30. April 2009 unwirksam ist.

8

Das [X.] beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

9

II. Die Revision ist unbegründet und war daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --[X.]O--). Das [X.] hat zu Recht entschieden, dass der Erbschaftsteuerbescheid der Klägerin wirksam bekannt gegeben wurde.

1. Nach § 122 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 155 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung ([X.]) ist ein Steuerbescheid demjenigen Beteiligten bekanntzugeben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen ist. Der Steuerbescheid ist für den Steuerschuldner bestimmt, gegen den sich die Steuerfestsetzung richtet. Er wird in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er dem Steuerschuldner bekannt gegeben wird (§ 124 Abs. 1 Satz 1 [X.]). Steuerschuldner der Erbschaftsteuer ist grundsätzlich der Erwerber (§ 20 Abs. 1 Satz 1 [X.]). Ein Erbschaftsteuerbescheid wird daher regelmäßig mit der Bekanntgabe an den Erwerber (Steuerschuldner) wirksam.

2. Abweichend von § 122 Abs. 1 Satz 1 [X.] ist in den Fällen des § 31 Abs. 5 [X.] der Steuerbescheid dem Testamentsvollstrecker oder Nachlassverwalter bekanntzugeben (§ 32 Abs. 1 Satz 1 [X.]). Mit dieser Bekanntgabe wird der Steuerbescheid gegenüber dem Steuerschuldner i.S. von § 124 Abs. 1 Satz 1 [X.] wirksam (vgl. Urteil des [X.] --BFH-- vom 14. November 1990 II R 58/86, [X.], 385, [X.] 1991, 52).

a) Die Bekanntgabe eines Erbschaftsteuerbescheids an den Testamentsvollstrecker setzt einen Fall des § 31 Abs. 5 [X.] voraus. Nach § 31 Abs. 5 Satz 1 [X.] ist, wenn ein Testamentsvollstrecker oder Nachlassverwalter vorhanden ist, die Steuererklärung von diesem abzugeben. Das Finanzamt kann verlangen, dass die Steuererklärung auch von einem oder mehreren Erben unterschrieben wird (§ 31 Abs. 5 Satz 2 [X.]).

§ 31 Abs. 5 Satz 1 [X.] regelt die Verpflichtung des Testamentsvollstreckers zur Abgabe der Erklärung, ohne die Erklärungspflicht von weiteren Voraussetzungen abhängig zu machen. Die Vorschrift ist jedoch nicht dahin zu verstehen, dass sie im Falle einer Testamentsvollstreckung eine uneingeschränkte Erklärungspflicht des Testamentsvollstreckers anordnet. Vielmehr ist wegen der zivilrechtlichen Stellung und der Aufgaben des Testamentsvollstreckers sowie im Zusammenhang mit § 31 Abs. 1 Satz 1 [X.], der die Erklärungspflicht des an einem Erbfall Beteiligten regelt, davon auszugehen, dass der Testamentsvollstrecker nach § 31 Abs. 5 Satz 1 [X.] nur zur Abgabe der Erbschaftsteuererklärung für einen Erwerber verpflichtet ist, wenn sich die Testamentsvollstreckung auf den Gegenstand des Erwerbs bezieht und das Finanzamt die Abgabe der Erklärung vom Testamentsvollstrecker verlangt.

b) Zivilrechtlich ist der Testamentsvollstrecker weder Vertreter des Erblassers oder des Nachlasses noch Vertreter des oder der Erben; er hat die Stellung eines Treuhänders und ist Inhaber eines privaten Amtes (vgl. Urteil des [X.] --BGH-- vom 7. Juli 1982 [X.], Neue Juristische Wochenschrift 1983, 40, m.w.[X.]). Seine Aufgabe ist es, die letztwilligen Verfügungen des Erblassers auszuführen (vgl. § 2203 des Bürgerlichen Gesetzbuchs --BGB--) und den Nachlass zu verwalten (§§ 2205, 2216 BGB). Das Verwaltungsrecht besteht während der Dauer der Vollstreckung und erstreckt sich grundsätzlich auf den gesamten Nachlass, also auf das durch Gesamtrechtsnachfolge (§ 1922 Abs. 1 BGB) übergegangene Vermögen des Erblassers ([X.]/[X.], Bürgerliches Gesetzbuch, 72. Aufl., § 2205 Rz 1).

Die Testamentsvollstreckung kann auch für einen Nachvermächtnisnehmer angeordnet werden (vgl. [X.]/[X.], a.a.[X.], § 2223 Rz 1 f.). Hat der Erblasser den vermachten Gegenstand von einem nach dem Anfall des Vermächtnisses eintretenden bestimmten Zeitpunkt oder Ereignis an einem Dritten zugewendet (sog. Nachvermächtnis), so gilt der erste Vermächtnisnehmer als beschwert (§ 2191 Abs. 1 BGB). Die Ausführung der einem Vermächtnisnehmer auferlegten [X.] kann gemäß § 2223 BGB einem Testamentsvollstrecker übertragen werden (sog. Vermächtnisvollstreckung). Zudem kann der Erblasser entsprechend den §§ 2209, 2210 BGB anordnen, dass der Testamentsvollstrecker den [X.] auch nach der Übertragung an den Vermächtnisnehmer verwaltet (sog. Verwaltungs- oder Dauervollstreckung, vgl. [X.] vom 29. April 1954 IV ZR 152/53, [X.], 203; [X.]/[X.], a.a.[X.], § 2223 Rz 2; [X.] in [X.] Kommentar BGB, 6. Aufl., § 2223 Rz 6).

c) Die Pflicht des Testamentsvollstreckers zur Abgabe der Erbschaftsteuererklärung (§ 31 Abs. 5 Satz 1 [X.]) knüpft an seine zivilrechtliche Stellung an. Aufgrund seiner bürgerlich-rechtlichen Befugnisse ist der Testamentsvollstrecker in der Lage, die gemäß § 31 Abs. 2 [X.] erforderlichen Angaben zum Gegenstand und zum Wert des Erwerbs zu machen sowie ein Verzeichnis über die zum Nachlass gehörenden Gegenstände (vgl. auch § 2215 BGB) zu erstellen. Die Pflicht zur Abgabe der Steuererklärung erstreckt sich auf Erwerbe von Todes wegen durch Erben bzw. Vermächtnisnehmer, wenn die Testamentsvollstreckung hinsichtlich des Nachlasses bzw. des Vermächtnisses angeordnet wurde (vgl. BFH-Urteil in [X.], 385, [X.] 1991, 52, und [X.] vom 9. Juni 1999 II B 101/98, [X.], 440, [X.] 1999, 529).

In Bezug auf einen Vermächtnisnehmer tritt eine Steuererklärungspflicht des Testamentsvollstreckers jedoch nur ein, wenn der Testamentsvollstrecker über die bloße Erfüllung des Vermächtnisses hinaus weitere Befugnisse hinsichtlich des vermachten Gegenstands hat. Das betrifft vor allem Fälle, in denen für das Vermächtnis eine Dauervollstreckung entsprechend den §§ 2209, 2210 BGB angeordnet wurde. Der Aufgabenkreis des Testamentsvollstreckers ist zivilrechtlich und damit auch erbschaftsteuerrechtlich begrenzt. Er umfasst grundsätzlich nicht die Regelung von (weiteren) Angelegenheiten der Personen, denen --wie einem Vermächtnisnehmer (vgl. § 2174 BGB)-- infolge des Erbfalls lediglich schuldrechtliche Ansprüche erbrechtlicher Natur gegenüber den Erben zustehen (vgl. BFH-Urteil in [X.], 385, [X.] 1991, 52, und [X.] in [X.], 440, [X.] 1999, 529). Erstreckt sich jedoch der Aufgabenkreis des Testamentsvollstreckers auf die Verwaltung des vermachten Gegenstands nach Erfüllung des Vermächtnisses, kann der Testamentsvollstrecker auch zur Abgabe der Erbschaftsteuererklärung für den Vermächtnisnehmer aufgefordert werden.

d) Die Pflicht des Testamentsvollstreckers zur Abgabe der Steuererklärung entsteht --wie bei einem an einem Erbfall [X.] erst mit der Aufforderung des Finanzamts, eine Steuererklärung abzugeben.

Nach § 31 Abs. 1 Satz 1 [X.] kann das Finanzamt von jedem an einem Erbfall Beteiligten die Abgabe einer Erklärung ohne Rücksicht darauf verlangen, ob er selbst steuerpflichtig ist. Für den am Erbfall Beteiligten entsteht die Verpflichtung zur Abgabe der Erbschaftsteuererklärung, wenn das Finanzamt ihn zur Abgabe einer Erklärung auffordert (vgl. BFH-Urteil vom 18. Oktober 2000 II R 50/98, [X.], 48, [X.] 2001, 14).

Im Zusammenhang mit dieser Vorschrift ist § 31 Abs. 5 Satz 1 [X.] dahin auszulegen, dass auch die Steuererklärungspflicht des Testamentsvollstreckers eine Aufforderung des Finanzamts zur Abgabe der Steuererklärung voraussetzt (vgl. [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/Wälzholz, Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, [X.], 4. Aufl., § 31 [X.] Rz 13; [X.] in [X.]/[X.], [X.] § 31 Rz 35; [X.], Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, Kommentar, 16. Aufl., § 31 Rz 12; [X.] in [X.]/Jüptner/[X.]/ [X.], [X.], 4. Aufl., § 31 Rz 41; [X.] in [X.] [X.], § 31 [X.] Rz 12; [X.] in Troll/[X.]/[X.], [X.], § 31 Rz 28; [X.], [X.] --[X.]-- 1999, 1256; [X.], Zeitschrift für die Steuer- und Erbrechtspraxis 2011, 133, 136; Billig, Umsatzsteuer- und [X.] 2012, 178; offen gelassen: [X.] in [X.], 440, [X.] 1999, 529, und vom 7. Dezember 1999 II B 79/99, [X.], 220, [X.] 2000, 233).

Die dem Testamentsvollstrecker obliegende öffentlich-rechtliche Verpflichtung zur Abgabe der Erbschaftsteuererklärung kann nach dem Sinn und Zweck des § 31 [X.] nicht stärker ausgeprägt sein als die dem Beteiligten selbst obliegende Verpflichtung. Bei einem Erbfall, einer Schenkung oder einer Zweckzuwendung wird es nach § 31 Abs. 1 Satz 1 [X.] dem Finanzamt überlassen zu entscheiden, ob und gegebenenfalls von wem es die Abgabe einer Steuererklärung verlangen will. Die Regelung zielt erkennbar darauf ab, dass nur in den Fällen, in denen auch eine Steuerfestsetzung erwartet werden kann, zur Abgabe der Steuererklärung aufgefordert werden soll. Damit soll zugleich in steuerlich nicht relevanten Fällen jeder weitere Verwaltungsaufwand und jede unnötige Belastung der Steuerpflichtigen vermieden werden. Dem widerspräche es, den Testamentsvollstrecker in jedem Fall unabhängig davon, ob mit der Festsetzung einer Steuer gerechnet werden kann, als zur Abgabe einer Erklärung verpflichtet anzusehen ([X.], [X.] 1999, 1256).

3. Nach diesen Grundsätzen ist der Erbschaftsteuerbescheid vom 30. April 1999 der Klägerin als Nachvermächtnisnehmerin wirksam bekannt gegeben worden. In Bezug auf das Nachvermächtnis war zwar eine Dauervollstreckung angeordnet worden. Eine Bekanntgabe des für die Klägerin bestimmten Erbschaftsteuerbescheids an den Testamentsvollstrecker war aber nicht erforderlich, weil das [X.] diesen nicht zur Abgabe einer Erbschaftsteuererklärung für die Klägerin wegen deren Erwerb durch das Vermächtnis aufgefordert hatte.

Meta

II R 10/11

11.06.2013

Bundesfinanzhof 2. Senat

Urteil

vorgehend FG Düsseldorf, 26. Januar 2011, Az: 4 K 1956/10 Erb, Urteil

§ 32 Abs 1 S 1 ErbStG 1997, § 31 Abs 1 ErbStG 1997, § 31 Abs 5 ErbStG 1997, § 122 Abs 1 S 1 AO, § 124 Abs 1 S 1 AO, § 2203 BGB, § 2209 BGB, § 2210 BGB, § 2223 BGB, § 20 Abs 1 S 1 ErbStG 1997, § 149 Abs 1 AO

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Urteil vom 11.06.2013, Az. II R 10/11 (REWIS RS 2013, 5170)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 5170

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

4 K 1916/16 (FG München)

Verpflichtung zur unentgeltlichen Übertragung von Geschäftsanteilen an einer Kapitalgesellschaft


II R 34/18 (Bundesfinanzhof)

Gesonderte Feststellung des Grundbesitzwerts gegenüber einem Vermächtnisnehmer


II R 2/20 (Bundesfinanzhof)

Besteuerung eines beim Tod des Beschwerten fälligen Vermächtnisses


II R 34/20 (Bundesfinanzhof)

Jastrowsche Klausel im Berliner Testament - Besteuerung eines betagten Vermächtnisses


4 K 1586/19 (FG München)

Nachlassverbindlichkeiten beim Erbfall


Referenzen
Wird zitiert von

3 Wx 167/17

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.