Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.01.2013, Az. X ZR 49/12

X. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 8867

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
[X.]/12
vom
21. Januar
2013
in der Patentnichtigkeitssache

Hier nur:
Akteneinsichtsgesuch
-
2
-

Der X.
Zivilsenat des [X.] hat am
21. Januar
2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr.
Meier-Beck, die Richter
Dr. [X.],
Dr.
[X.] und Hoffmann
sowie die Richterin Schuster

beschlossen:

Der E.

,

B.

,
wird Einsicht in die Akten des [X.]
(5 Ni 59/10 (EP)), einschließlich der Erteilungsakte des Deutschen Patent-
und Marken-amtes 600 18 608
und der Akten des vorliegenden Berufungsverfahrens ([X.]/12),
gewährt.

Von der
Akteneinsicht ist die Anlage [X.] ("[X.] AU CONTRAT DE POOL DE RECHERCHE ET
DE DEVELOPPEMENT DES
TECHNIQUES INDUSTRIELLES DU VITRAGE DU 19.12.91") ausge-nommen, mit Ausnahme
des Artikels 13 dieser Anlage
("PROPRIETE INDUSTRIELLE -
BREVETS [X.]"), der der Akteneinsicht unter-liegt.

Gründe:

[X.] Die E.

hat um Einsicht in die Akten des
vorliegenden [X.] gebeten. Die [X.] widerspricht dem Gesuch mit der Begründung, dass die Akten vertrauliche Informationen und Verträge der [X.] enthielten, die nur für die Rechtsverteidigung in dem 1
-
3
-
vorliegenden Verfahren vorgelegt worden seien, nicht aber der Allgemeinheit zugänglich sein dürften. Das gelte insbesondere für die im Verfahren des ersten [X.] vorgelegten Anlagen [X.], [X.] und [X.]. Zudem würden in der Berufungsbegründung und ihren Anlagen sowie der darauf bezugnehmenden Berufungserwiderung der Klägerin interne Vorgänge angesprochen und offen gelegt, die vertrauliche Informationen über konzerninterne Betriebsabläufe der [X.] enthielten, die [X.] nicht zugänglich sein dürften.
Auch sei ihr, der [X.], die
E.

nicht
bekannt und es sei auch nicht ersichtlich, für [X.] diese tätig werde. Sie, die [X.], habe ein erhebliches Interesse daran, die Gefahr zu vermeiden, dass vertrauliche Informationen und Informationen zur Rechtsbeständigkeit des angegriffenen Patents Hintermännern zukämen, die dieses für weitere [X.] nutzten könnten.
I[X.] Dem Antrag auf Akteneinsicht ist mit der im Ausspruch genannten Einschränkung stattzugeben (§ 99 Abs. 3 i.V.m. § 31 Abs. 1 Satz 1 [X.]).
Die [X.] ist eingetragene Inhaberin des europäischen Patents 1
240
041 ([X.]), das auf die gleichfalls von dieser angemeldete inter-nationale Patentanmeldung PCT/[X.]/003656 zurückgeht. Das Streitpatent nimmt die Priorität der [X.] Voranmeldung 199 61 706 vom 21.
Dezem-ber 1999 in Anspruch, als deren Anmelderin die S.

, ein Tochterunternehmen der [X.], eingetragen ist.
Das Patentgericht hat das Streitpatent im beantragten Umfang für nichtig erklärt. Zur Begründung hat es unter Berufung auf Art.
II §
6 Abs.
1 Nr.
1
IntPatÜbkG, Art. 139 Abs. 2, Art. 138 Abs. 1 Buchst. a, Art. 54 EPÜ i.V.m. §
3 Abs. 2 [X.] ausgeführt, dass die ältere nachveröffentlichte [X.] Patent-2
3
4
5
-
4
-
anmeldung das Streitpatent neuheitsschädlich vorwegnehme, nachdem die In-anspruchnahme der Priorität aus dieser Schutzrechtsanmeldung nicht wirksam sei.
Dem tritt die [X.] in ihrer Berufung u.a. mit der Begründung ent-gegen, dass das Prioritätsrecht aus der [X.] Voranmeldung noch vor Einreichung der [X.], auf welche das Streitpatent zurückgeht, von der Anmelderin S.

auf die
[X.] übertragen worden sei, damit diese bei der Anmeldung des Streit-patents die Priorität aus der [X.] Voranmeldung wirksam in Anspruch nehmen konnte. Dazu trägt die [X.] umfangreich vor und beruft sich zum Nachweis ihres Vorbringens insbesondere auch auf die bereits erstinstanzlich vorgelegten Anlagen [X.], [X.], Artikel 13 der
Anlage [X.] sowie auf weitere mit der Berufungsbegründung eingereichte Anlagen.
Danach besteht kein dem Antrag auf Akteneinsicht entgegenstehendes beachtliches schutzwürdiges Interesse der [X.]. Ein solches kann zwar zugunsten eines Verfahrensbeteiligten gegeben sein, [X.]n
durch die [X.] geheimhaltungsbedürftige [X.] bekannt werden können ([X.], Beschluss vom 16. Dezember 1971 -
X [X.], [X.], 331

Akteneinsicht IX; Beschluss vom 4. Mai 2004 -
X [X.]). Ob die [X.]
danach ein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung ihres Vorbringens und der von ihnen vorgelegten Anlagen hinreichend begründet hat, kann dahingestellt bleiben.
Jedenfalls ist im vorliegenden Fall das Interesse der Öffentlichkeit vorrangig, sich darüber zu informieren, ob das Streitpatent die Priorität aus der [X.] Voranmeldung wirksam in Anspruch nimmt, weil

wie die [X.] geltend macht und die Klägerin bestreitet -
vor Anmeldung des [X.] das Recht auf Inanspruchnahme der [X.] Voran-meldung wirksam von deren Anmelderin auf die [X.] übertragen wurde. 6
7
-
5
-
Dass der Öffentlichkeit dabei auch [X.] der [X.] zur Kenntnis gelangen und die [X.] insoweit ein Geheimhaltungsbedürfnis geltend macht, muss demgegenüber zurücktreten. Die Öffentlichkeit kann insoweit auch nicht auf das Register verwiesen werden, dem lediglich der Umstand entnommen werden kann, dass Anmelder der Voranmeldung und der [X.], auf die das Streitpatent zurückgeht, unterschiedliche Personen sind, nämlich einerseits die S.

und andererseits die [X.]. Denn daraus ergeben sich keine Informationen zur Frage der Wirksamkeit der Übertragung des Rechts auf Inanspruchnahme der Voranmeldung auf die [X.].
Von der Akteneinsicht auszunehmen ist allerdings der als Anlage [X.] vorgelegte Poolvertrag mit Ausnahme der Regelung in Artikel 13, weil sich die [X.] in ihrem Vorbringen bislang nur auf diese Regelung bezogen hat, so dass auch nur insoweit
ein vorrangiges öffentliches Informationsinteresse zu bejahen ist.
Im Übrigen erfordert die Einsicht in die Akten des [X.] weder die Geltendmachung eines eigenen berechtigten Interesses seitens des Antragstellers noch die
Darlegung, für [X.] um Akteneinsicht nachgesucht wird
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6
-
([X.], Beschluss vom 10. Oktober 2006 -
X [X.], [X.], 133

[X.]). Der
Gewährung von Einsicht in die Akten des vorliegenden Nichtigkeitsberufungsverfahrens steht daher auch nicht entgegen, dass die Antragstellerin und deren Auftraggeber der [X.] unbekannt sind.

Meier-Beck

[X.]

[X.]

Hoffmann

Schuster
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 15.02.2012 -
5 Ni 59/10 (EP) -

Meta

X ZR 49/12

21.01.2013

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.01.2013, Az. X ZR 49/12 (REWIS RS 2013, 8867)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 8867

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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