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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 342/12
vom
18. September 2012
in der Strafsache
gegen
wegen
Raubes
u.a.
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2
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Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18.
September 2012 gemäß §
349 Abs. 2 und 4, §
354 Abs. 1b Satz 1 StPO einstimmig beschlos-sen:
1. Auf die Revision des
Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 8.
Mai 2012, soweit es den Angeklagten M.
A.
betrifft, im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit der Maßgabe aufgehoben, dass eine nachträgliche gericht-liche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 StPO zu treffen ist.
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels bleibt dem für das Nachverfahren nach §§ 460,
462 StPO zuständigen [X.] vorbehalten.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Raubes in Tateinheit mit Nötigung und mit Besitz von Betäubungsmitteln unter Einbeziehung der
(Einzel-)Strafen
aus einem Strafbefehl und zwei Urteilen des Amtsgerichts
Meppen zur Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verur-teilt. Hiergegen richtet sich die auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts 1
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3
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gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat den aus der [X.] ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von §
349 Abs. 2 StPO.
Die Überprüfung des Urteils aufgrund der [X.] hat zum Schuldspruch und zu der verhängten [X.] von einem Jahr und zwei
Monaten keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Ausspruch über die Gesamtstrafe kann hingegen nicht bestehen bleiben. [X.] hat der [X.] in seiner Antragschrift ausgeführt:
"Das angefochtene Urteil erweist sich im Ausspruch über die Gesamt-strafe als rechtsfehlerhaft, weil es sich nicht dazu verhält, ob die gegen den Angeklagten mit Strafbefehl des [X.] vom 28.
März 2011 (13 Ds 320 Js 4510/11 [25/11]) verhängte Geldstrafe in Höhe von
120 Tagessätzen zu jeweils 10 Euro bereits erledigt ist ([X.], 27). Das Revisionsgericht kann daher nicht beurteilen, ob das [X.] diese Geldstrafe zu Recht gemäß §
55 Abs. 1 Satz 1 StGB in die Bildung der nachträglichen Gesamtstrafe einbezogen hat oder
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für den Fall ihrer Erledigung -
ein Härteausgleich vorzunehmen gewe-sen wäre (vgl. [X.], Beschluss vom 9.
November 2010 -
4 [X.], [X.]R StGB §
55 Abs.
1 Satz 1, [X.]). Von dieser Frage abgesehen liegen die Voraussetzungen für die Bildung einer nachträg-lichen Gesamtstrafe vor: Bei dem Strafbefehl des [X.]
handelt es sich um eine 'frühere Verurteilung' im Sinne des §
55 Abs.
1 Satz 2 StGB; die hier abzuurteilende Tat zum Nachteil des Zeugen
C.
war vor dieser Verurteilung begangen worden.
Der von der Revision aufgezeigte Rechtsfehler zwingt jedoch nicht zur Zurückverweisung der Sache gemäß §
354 Abs.
2 Satz 1 StPO. Die neu zu treffende Entscheidung über die Gesamtstrafe kann gemäß §
354 Abs.
1b Satz 1 StPO dem Beschlussverfahren nach den §§
460, 462 StPO überlassen werden. Abweichend von dem der Entscheidung des erkennenden Senats vom 29.
November 2011 (3 [X.]) zu-grunde liegenden Sachverhalt ist nicht lediglich eine -
möglicherweise erledigte -
[X.] verblieben; wegen der weiteren [X.]n aus den Urteilen des [X.] vom 29.
März 2011 (5 [X.]]) und vom 18.
April 2011 (10 Ds 820 Js 7028/11 2
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4
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[81/11]) ist vielmehr jedenfalls eine nachträgliche Gesamtstrafe zu [X.] (vgl. [X.], Beschluss vom 17.
Juli 2007 -
4 [X.], [X.], 369 Rn. 5 [juris]). Der Durchführung des für den Fall einer Erledi-gung der Geldstrafe aus dem Strafbefehl des [X.] vorzunehmenden Härteausgleichs
stünden in einem solchen Fall die Vorschriften der §§
460, 462 StPO daher nicht entgegen."
Dem stimmt der Senat zu.
[X.][X.]Schäfer
Gericke
Spaniol
3
Meta
18.09.2012
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.09.2012, Az. 3 StR 342/12 (REWIS RS 2012, 3134)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 3134
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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3 StR 245/14 (Bundesgerichtshof)
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