Bundessozialgericht, Beschluss vom 26.10.2010, Az. B 5 R 303/10 B

5. Senat | REWIS RS 2010, 2024

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Gegenstand

Nichtzulassungsbeschwerde - Aufhebung der Entscheidung über die Auferlegung von Mutwillenskosten


Tenor

Der Antrag der Klägerin, die Entscheidung über die Auferlegung von [X.] im Urteil des [X.] vom 21. Juli 2010 aufzuheben, wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Gründe

1

Mit Urteil vom [X.] hat das [X.] einen Anspruch der Klägerin auf Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit verneint und ihr gleichzeitig Mutwillenskosten in Höhe von 500 Euro auferlegt.

2

Mit Schriftsatz vom [X.] - beim BSG eingegangen am [X.] - hat die Klägerin beantragt, die Entscheidung über die Auferlegung von Mutwillenskosten iS von § 192 Abs 1 SGG aufzuheben.

3

Der Antrag ist unzulässig, sodass er entsprechend § 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 SGG zu verwerfen ist.

4

§ 192 Abs 3 Satz 2 SGG, auf den die Klägerin ihren Antrag offensichtlich stützen will, ist ausweislich Satz 1 dieses Absatzes nur anwendbar, wenn die Klage zurückgenommen worden ist. Eine im Urteil getroffene Kostenentscheidung ist nicht gesondert anfechtbar (BSG SozR [X.] zu § 192), so dass auch eine Umdeutung des Antrags in einen zulässigen Rechtsbehelf ausscheidet.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

Meta

B 5 R 303/10 B

26.10.2010

Bundessozialgericht 5. Senat

Beschluss

Sachgebiet: R

vorgehend SG Würzburg, 11. Februar 2009, Az: S 8 R 167/08, Urteil

§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 192 Abs 3 S 2 SGG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 26.10.2010, Az. B 5 R 303/10 B (REWIS RS 2010, 2024)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 2024

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