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Nichtzulassungsbeschwerde - Aufhebung der Entscheidung über die Auferlegung von Mutwillenskosten
Der Antrag der Klägerin, die Entscheidung über die Auferlegung von [X.] im Urteil des [X.] vom 21. Juli 2010 aufzuheben, wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Mit Urteil vom [X.] hat das [X.] einen Anspruch der Klägerin auf Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit verneint und ihr gleichzeitig Mutwillenskosten in Höhe von 500 Euro auferlegt.
Mit Schriftsatz vom [X.] - beim BSG eingegangen am [X.] - hat die Klägerin beantragt, die Entscheidung über die Auferlegung von Mutwillenskosten iS von § 192 Abs 1 SGG aufzuheben.
Der Antrag ist unzulässig, sodass er entsprechend § 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 SGG zu verwerfen ist.
§ 192 Abs 3 Satz 2 SGG, auf den die Klägerin ihren Antrag offensichtlich stützen will, ist ausweislich Satz 1 dieses Absatzes nur anwendbar, wenn die Klage zurückgenommen worden ist. Eine im Urteil getroffene Kostenentscheidung ist nicht gesondert anfechtbar (BSG SozR [X.] zu § 192), so dass auch eine Umdeutung des Antrags in einen zulässigen Rechtsbehelf ausscheidet.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.
Meta
26.10.2010
Beschluss
Sachgebiet: R
vorgehend SG Würzburg, 11. Februar 2009, Az: S 8 R 167/08, Urteil
§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 192 Abs 3 S 2 SGG
Zitiervorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 26.10.2010, Az. B 5 R 303/10 B (REWIS RS 2010, 2024)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 2024
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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