Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.10.2011, Az. 1 StR 476/11

1. Strafsenat | REWIS RS 2011, 2224

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1
StR 476/11

vom
19. Oktober
2011
in der Strafsache
gegen

wegen Mordes

-
2
-
Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 19. Oktober
2011 [X.]:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 14. April 2011 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nach-teil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den [X.] im
Revisionsverfahren entstandenen notwen-digen Auslagen zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des [X.] bemerkt der Senat:
Die Rüge eines Verstoßes gegen § 136 StPO ist unbegründet. Nach pflichtge-mäßer Beurteilung der Strafverfolgungsbehörde muss erst dann von der Zeu-gen-
zur Beschuldigtenvernehmung übergegangen werden, wenn sich der [X.] so verdichtet hat, dass die als Zeuge belehrte Person ernstlich als Täter der untersuchten Straftat in Betracht kommt. Die Grenzen des Beurteilungs-spielraums sind -
gerade bei Tötungsdelikten -
erst dann überschritten, wenn trotz starken Tatverdachts nicht von der Zeugen-
zur Beschuldigtenvernehmung übergegangen wird ([X.]St 37, 48, 51 f.; [X.], Beschluss vom 10. September 2004 -
1 [X.], [X.], 368) und auf diese Weise die [X.] umgangen werden ([X.], Urteil vom 21. Juli 1994 -
1 [X.], [X.]R StPO § 136 Belehrung 6). Auch kann der Umstand, dass die Strafverfol-gungsbehörde -
zumal bei Tötungsdelikten -
erst bei einem konkreten und ernsthaften Tatverdacht zur Vernehmung des Verdächtigen als Beschuldigten verpflichtet ist, für ihn auch eine schützende Funktion haben. Denn der Ver--
3
-
nommene wird hierdurch nicht vorschnell mit einem Ermittlungsverfahren über-zogen, das erhebliche nachteilige Konsequenzen für ihn haben kann ([X.]St 51, 367, 372).
Gegen den bis dahin unbescholtenen Angeklagten, einen zur Tatzeit 48 Jahre alten, seit 1978 in [X.] lebenden und seit 1981 bei der [X.] angestellten [X.] Staatsangehörigen, drängte sich allein aus dem [X.], dass er mit dem Getöteten, welcher auch in [X.] lebte und wie er Mitglied eines [X.] Volksvereins war, kurz vor dessen Erschießung als Letzter telefoniert und ihn anschließend in seinem Pkw mitgenommen hatte, solange kein so starker Tatverdacht auf, als nicht ein Tatmotiv für die [X.] offen erkennbar wurde oder mögliche
Fremdeinwirkungen nega-tiv abgeklärt waren. Hinzu kommt, dass der Angeklagte zum [X.]punkt der
ersten Ermittlungen am 14. März 2010 ein Alibi für die Tatzeit nachweisen konnte, welches zwar falsch war, was sich aber erst am 19. März 2010 heraus-stellte. Außerdem wäre bei einem konkreten Tatverdacht zumindest eines [X.], wie es in solchen Fällen üblich ist, der Angeklagte sogleich am 14.
März 2010 und nicht erst am 19. März 2010 festgenommen worden. [X.] ergab sich dieser Tatverdacht erst mit dem Widerruf der Aussage des [X.] und der damit zusammenhängenden Feststellung, dass der Ange-klagte in der Nacht zum 14. März 2010, kurze [X.] nach der Tötung des Opfers, die Reifen seines Wagens
wechselte und diese bis heute unauffindbar [X.] ließ. Im Übrigen hat offenbar auch Rechtsanwalt S.

, welcher am späten Nachmittag des 14. März 2010 noch während der Vernehmung
des Angeklagten erschien und in der Folge mit ihm sprach, keine Veranlassung ge-sehen, ihn als Beschuldigten zu betrachten, und erklärt, dass seine Anwesen-heit bei der Fortsetzung der Vernehmung nicht erforderlich sei. Daher konnte der Angeklagte am 14. März 2010, nachdem keine konkreten Beweisanzeichen gegen ihn festgestellt werden konnten, noch als Zeuge vernommen werden.
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-
Es kann daher dahingestellt bleiben, ob vorliegend bei anderer Beurteilung der Angeklagte sich auf ein Verwertungsverbot hinsichtlich der Ergebnisse des Sachverständigengutachtens über das Vorhandensein von Schmauchspuren an der vom Angeklagten freiwillig herausgegebenen, am Tattag getragenen Kleidung berufen könnte, wenn er zuvor, ohne einen Widerspruch dagegen geltend zu machen, die Vernehmung des Polizeibeamten in der Hauptverhand-lung hingenommen hatte, welcher die Kleidungsstücke am Abend des 14. März 2010 in der Wohnung des Angeklagten sicherstellte und hierüber berichtete.
[X.] Rothfuß

Elf

Graf Sander

Meta

1 StR 476/11

19.10.2011

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.10.2011, Az. 1 StR 476/11 (REWIS RS 2011, 2224)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 2224

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