Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.07.2013, Az. II ZB 7/13

II. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 4301

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II
ZB 7/13

vom

9. Juli 2013

in der [X.] betreffend

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
FamFG § 382
Wenn ein Antrag auf eine Eintragung in das Handelsregister zurückgewiesen oder nach einem gerichtlichen Hinweis auf [X.] zurückgenommen wurde, fehlt das Rechtsschutzbedürfnis für einen gleichlautenden Antrag auf Ein-tragung, wenn sich die Sach-
und Rechtslage nicht geändert hat.

[X.], Beschluss vom 9. Juli 2013 -
II ZB 7/13 -
[X.]

-
2
-

Der II.
Zivilsenat des [X.] hat am 9.
Juli 2013
durch den Vorsit-zenden Richter Prof.
Dr. Bergmann
und
die
Richterin
Caliebe, die Richter
Dr.
[X.], Born und
Sunder
beschlossen:
Der Antrag auf Zulassung der [X.] gegen den Beschluss des [X.] vom 6.
Februar 2013 wird auf Kosten der Rechtsbeschwerdeführer zurückge-wiesen.
Gegens

Gründe:
I.
Die Gesellschaft, eine Kommanditgesellschaft, ist im Handelsregister des [X.] unter [X.] eingetragen. Die Beteiligte zu 1 ist die persönlich haftende Gesellschafterin. Mit notariell beglaubigter Erklärung vom 21. Dezember 2011 meldeten die Beteiligte zu 2 und der Beteiligte zu 3, der zugleich als Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin handelte, an, dass die Beteiligte zu 2 ihre Kommanditeinlage in Höhe von [X.] auf den Beteiligten zu 3 über-i-ter lautete die Anmeldung:
1
-
3
-

a-gende Kommanditistin versichern, dass die ausgeschiedene Kommanditistin die im Handelsregister eingetragene Haft-summe (Konto I) nicht erhalten hat bzw. ihr deren Auszahlung versprochen wurde, auch nicht teilweise. Lediglich die darüber hinaus gehenden Beträge (Kapitalkonto II) wurden/werden an die a.
Mit Zwischenverfügung vom 13. März 2012 teilte das Registergericht der Gesellschaft mit, dass der Eintragung entgegenstehe, dass eine negative Ab-findungserklärung fehle. Für das Registergericht sei nicht erkennbar, welcher Art und Höhe die Zahlungen an die Kommanditistin gewesen seien, die in der Anmeldung mitgeteilt worden seien. Gegen diese Zwischenverfügung legte die Gesellschaft Beschwerde ein, die das [X.] ([X.], 2104) am 26. Juni 2012 zurückwies. Auf die Aufforderung des Registergerichts wurde die Anmeldung zurückgenommen.
Mit notariell beglaubigter Erklärung vom 16. Juli 2012 meldeten die [X.] zu 2 und der Beteiligte zu 3, der zugleich als Geschäftsführer der persön-lich haftenden Gesellschafterin handelte, an, dass die Beteiligte zu 2 ihre Kom-
erhöht worden sei. Die Anmeldung ist auch im Übrigen weitgehend identisch mit der Anmeldung vom 21. Dezember 2011 und lautet weiter:

die im Register eingetragene Beteiligung nicht mehr den [X.], das Handelsregister ist unrichtig.
Die Beteiligten erklären ausdrücklich, dass ein Fall der [X.] vorliegt und kein Fall eines isolierten [X.] bzw. Beitritts. Zum Nachweis wird zusätzlich der zugrundeliegende Übertragungsvertrag im Auszug vorgelegt. Alle Beteiligten versichern, dass die Übertragung des Anteils 2
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-
4
-

von Frau H.

an Herrn R.

erfolgt und wirksam gewor-

Mit Beschluss vom 6. Februar 2013 wies das [X.] die Anmeldung zurück, weil keine negative Abfindungsversicherung vorliege und damit nicht nachgewiesen sei, dass ein Fall der [X.] und nicht ein isolierter Ein-
und Austritt von Kommanditisten vorliege.
Dagegen be-antragten die Rechtsbeschwerdeführer die Zulassung der [X.].
II.
Der Antrag auf Zulassung der [X.] ist statthaft (§ 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FamFG) und auch im Übrigen zulässig (§ 75 Abs. 2 Satz 2 FamFG iVm § 566 Abs. 2 ZPO). Er ist jedoch nicht begründet, weil die [X.] keine grundsätzliche Bedeutung hat
und auch keine Entscheidung des [X.] zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung ei-ner einheitlichen Rechtsprechung erfordert (§ 75 Abs. 2 Satz 2 FamFG iVm §
566 Abs. 4 ZPO). Die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfenen Fragen stel-len sich nicht. Für die neuerliche Anmeldung der [X.] fehlt schon ein Rechtsschutzbedürfnis.
1.
Wenn ein Eintragungsantrag zurückgewiesen wurde, fehlt für einen gleichlautenden Antrag das Rechtsschutzbedürfnis, wenn sich die Sach-
und Rechtslage nicht geändert hat (KG, [X.] 2005, 130, 131; [X.] in [X.]/Weinreich, FamFG, 3.
Aufl., §
382 Rn.
38
f.; MünchKomm
ZPO/[X.], 3.
Aufl., §
382 FamFG Rn.
15; [X.], FamFG, 17.
Aufl., § 382 Rn.
16). Zwar entfaltet eine Entscheidung, mit der eine Eintra-gung abgelehnt wird, keine materielle Rechtskraft. Für eine erneute Befassung der Gerichte mit dem bereits geklärten Sachverhalt besteht aber kein schutz-4
5
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-
5
-

würdiges Interesse. Mit der Beschwerde und ihrer Befristung wollte der [X.] hinsichtlich der zur Entscheidung stehenden [X.] schaffen. Aus diesem Grund fehlt das Rechtsschutzbedürfnis für einen neuerlichen Antrag auch, wenn ein erster Antrag auf gerichtlichen Hinweis, insbesondere nach einer Zwischenverfügung, zurückgenommen [X.] ([X.]/[X.], 3.
Aufl., §
382 FamFG Rn.
15; Keidel/
Heinemann, FamFG, 17. Aufl., § 382 Rn.
16). Gerade mit der [X.] und ihrer Anfechtbarkeit (§ 382 Abs. 4 Satz 2 FamFG) soll erreicht wer-den, dass die Eintragungsvoraussetzungen rasch geklärt werden.
2. Für die nochmalige Anmeldung der [X.] durch die Beteiligten, deren Eintragung mit dem angefochtenen Beschluss abgelehnt wurde, fehlt das [X.]. Sie ist mit der Anmeldung, die nach der Beschwerdeentscheidung über die Zwischenverfügung zur ersten Anmeldung zurückgenommen wurde, weitgehend identisch. Die in der Zwischenverfügung als Eintragungshindernis genannte negative Abfindungsversicherung haben die Beteiligten zu 1 und 2 mit dem neuen Antrag nicht abgegeben. Ein Fall, in dem ausnahmsweise ein Rechtsschutzbedürfnis zu bejahen ist, liegt nicht vor. Ob neben einer Änderung der Sach-
und Rechtslage, die nicht ersichtlich ist, auch eine offensichtlich falsche Erstentscheidung ausnahmsweise einen erneuten Eintragungsantrag rechtfertigt (so KG, [X.] 2005, 130, 131), kann [X.]. Die Entscheidung des [X.] ist nicht offensichtlich falsch. Sie entspricht der Rechtsprechung des Senats, wonach die stetige Pra-xis der Mehrzahl der Registergerichte, die Eintragung des Sonderrechtsnach-folgevermerks von der Einreichung einer negativen Abfindungsversicherung

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-
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-

abhängig zu machen, berechtigt ist ([X.], Beschluss vom 19. September 2005

[X.], [X.], 2257, 2258 f.).

Bergmann

Caliebe

[X.]

Born

Sunder
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 06.02.2013 -
[X.] -

Meta

II ZB 7/13

09.07.2013

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.07.2013, Az. II ZB 7/13 (REWIS RS 2013, 4301)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 4301

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