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PDF anzeigen [X.][X.] vom 8. Dezember 2005 in dem Insolvenzeröffnungsverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.] und [X.] Ganter, [X.], [X.] und Dr. [X.] am 8. Dezember 2005 beschlossen: Das Gesuch des Schuldners, ihm zur Durchführung der Rechts-beschwerde gegen den Beschluss der 10. Zivilkammer des [X.] vom 10. April 2003 Prozesskostenhilfe zu ge-währen, wird zurückgewiesen. Gründe: Das dem Schriftsatz vom 18. Juni 2003 zu entnehmende [X.] ist erfolglos, weil die nach § 117 Abs. 2 bis 4 ZPO erforderli-chen Unterlagen über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners nicht vorliegen. 1 Die entsprechenden Unterlagen, insbesondere der nach § 1 [X.] vor-gesehene Vordruck, befinden sich - entgegen den Angaben im Schriftsatz vom 18. Juni 2003 - nicht bei der Gerichtsakte. Hierauf wurde der Schuldner mit [X.] vom 23. Mai 2005 hingewiesen und gebeten, eine neue Erklärung, die den aktuellen Status wiedergibt, vorzulegen. Auch nach nochmaliger Aufforde-rung seitens des Senats hat der Schuldner die angeführten Unterlagen nicht eingereicht. Die Verfügung vom 31. August 2005, mit der der Schuldner [X.] - 3 - fordert wurde, bis 7. Oktober 2005 glaubhaft zu machen, welche Unterlagen mit welchem Inhalt dem Schriftsatz vom 18. Juni 2003 beigefügt waren, ist [X.] unbeantwortet geblieben. Dr. [X.] [X.] [X.]
[X.] Dr. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 14.06.2002 - 80 IN 334/02 - [X.], Entscheidung vom 10.04.2003 - 10 [X.]/02 -
Meta
08.12.2005
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZA
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.12.2005, Az. IX ZA 16/03 (REWIS RS 2005, 393)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 393
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