Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.11.2015, Az. 4 StR 76/15

4. Strafsenat | REWIS RS 2015, 2175

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 76/15

vom
18. November
2015
in der Strafsache
gegen

wegen Betruges

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 18.
November 2015 gemäß §
349 Abs.
4 [X.] beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 28.
Juli 2014 mit den Feststellungen auf-gehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Betruges in fünf Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat Erfolg.
I.
Nach den Feststellungen veräußerte der Angeklagte ab dem [X.] über von ihm kontrollierte Firmen Immobilien zu überhöhten Preisen. Die Käufer verfügten jeweils nicht über hinreichende Eigenmittel und Einkünfte zur Auf-nahme eines Kredites zum Erwerb der Wohnungen. Der Angeklagte spiegelte den Mitarbeitern der finanzierenden Bausparkassen durch Vorlage unrichtiger 1
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Unterlagen die Bonität der Darlehensnehmer vor, worauf es zum Abschluss der Darlehensverträge und zur Auszahlung der Valuta auf ein Anderkonto des [X.] Notars kam. Von diesem [X.] wurden die [X.] an die vom Angeklagten und den Käufern benannten Personen und Unternehmen ausgezahlt. Darauf kam es dem Angeklagten an.
In den fünf verfahrensgegenständlichen Fällen wurden die Kaufverträge im Zeitraum zwischen Dezember 2006 und März 2007 geschlossen. In [X.] wurden die Darlehensanträge bei der B.

und der D.

Bau-
sparkasse gestellt. Die Eintragung der Käufer als Eigentümer im Grundbuch erfolgte im Zeitraum zwischen April 2008 und Juni 2009. Feststellungen zu den Zeitpunkten, in denen die Auszahlungen vom [X.] an die von den Kaufvertragsparteien benannten Empfänger vorgenommen wurden, enthält das Urteil nicht.
Als früheste zur Verjährungsunterbrechung geeignete Untersuchungs-handlung erfolgte am 25.
Februar 2013 die Anordnung der ersten Beschul-digtenvernehmung des Angeklagten.
II.
Die Verurteilung des Angeklagten wegen Betruges in fünf Fällen hat kei-nen Bestand, weil weder den Urteilsgründen noch dem Akteninhalt zu entneh-men ist, wann die abgeurteilten Betrugstaten beendet waren. Der [X.] kann daher nicht prüfen, ob das Verfahrenshindernis der Verjährung der Strafverfol-gung
vorliegt.
1.
Die fünfjährige Verjährungsfrist des §
78 Abs.
3 Nr.
4 StGB i.V.m. §
263 Abs.
1 StGB beginnt nach §
78a Satz
1 StGB, sobald die Tat beendet ist. 3
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Beim Betrug ist dafür nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] die Erlangung des letzten vom [X.] umfassten [X.] maßgeblich ([X.], Beschlüsse vom 22.
Januar 2004

5
StR
415/03, [X.], 215; vom 25.
April 2014

1
StR
13/13, [X.]St 59, 205, 217; vom 21.
Mai 1992

4
StR
577/91, [X.], 253, 254). Die vom Angeklagten erstrebte Bereicherung bestand in der Auszahlung der Darlehensvaluta an die von ihm benannten Empfänger, so dass die Verjährung mit der vollständigen Auszah-lung des [X.] vom [X.] an die vom Angeklagten angegebenen Personen und Unternehmen begann.
Der Auffassung des [X.], die Beendigung der Tat sei erst mit der Grundbucheintragung der jeweiligen Käufer als Eigentümer eingetreten, vermag der [X.] nicht zu folgen. Dabei kann dahinstehen, ob vom [X.] des §
78a Satz
1 StGB auch Verdeckungshandlungen, die nicht Merkmale des objektiven oder subjektiven Tatbestands erfüllen, erfasst sein können, wenn sie Teil des [X.]s sind, in zeitlichem Zusammenhang mit der Planverwirklichung stehen und dadurch die erlangte Beute gesichert werden soll (vgl. [X.], [X.], 2007, 251, 253; LK-StGB/[X.], 12.
Aufl., §
78a Rn.
4). Denn die Eigentumsumschreibung auf die Käufer der Wohnungen war jedenfalls keine Verdeckungshandlung in diesem Sinne. Durch die Eigentumsübertragung ist weder ein Verhalten des Angeklagten verschleiert oder verdeckt worden noch diente sie der Sicherung des [X.] gegen dro-hende Entziehung. Zudem war der Angeklagte an dieser Handlung nicht selbst beteiligt und hatte auf ihre Durchführung keinen Einfluss. Allein der [X.] zwischen Vollzug der Kaufverträge und den betrügerisch erlangten Finan-zierungsdarlehen rechtfertigt
es nicht, für die Beendigung der Betrugstaten auf die Eigentumseintragung abzustellen.
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-
5
-
2.
Der demnach für die Beendigung der Tat maßgebliche Zeitpunkt der Auszahlung der Darlehensvaluta an die Empfänger ist weder den Urteilsfest-stellungen noch der Verfahrensakte zu entnehmen. Der [X.] kann daher nicht prüfen, ob diese Taten zum Zeitpunkt der Anordnung der ersten Beschuldigten-vernehmung am 25.
Februar 2013 bereits verjährt waren.
Dies führt zur Zurückverweisung der Sache an das [X.]. Zwar hat das Revisionsgericht grundsätzlich selbst über die Voraussetzungen eines [X.] aufgrund der vorliegenden oder von ihm noch weiter zu treffenden ergänzenden Feststellungen und des Akteninhalts zu entscheiden ([X.], Beschluss vom 27.
Oktober 1961

2
StR
193/61, [X.]St 16, 399, 403 mwN). Es ist ihm aber nicht verwehrt, die Sache zur Nachholung fehlender Feststellungen an den Tatrichter zurückzuverweisen ([X.], Beschlüsse vom 27.
Oktober 1961

2
StR
193/61 aaO; vom 28. Februar 2001

2
StR
458/00, [X.]St 46, 307, 309
f.; vom 8.
Februar 2011

1
StR
490/10, [X.]St 56, 146, 151
f.; vgl. auch Urteil vom 19.
Oktober 2010

1
StR
266/10, [X.]St 56, 6). Dazu kann insbesondere dann Anlass bestehen, wenn die Ermittlung der [X.] Tatsachen eine Beweisaufnahme wie in der Hauptverhandlung vor dem Tatrichter erforderlich machen würde (vgl. [X.], Beschluss vom 28.
Fe-bruar 2001

2
StR
458/00 aaO; Urteil vom 10.
Juni 1987

3
StR
97/87, [X.], 23; [X.]/[X.], 26.
Aufl., §
337 Rn.
29; [X.]/[X.], [X.], 58.
Aufl., §
337 Rn.
6).
So liegt der Fall hier. Dem Akteninhalt sind die maßgeblichen Auszah-lungszeitpunkte nicht zu entnehmen. Die Feststellung dieser Zeitpunkte würde eine Beweisaufnahme entsprechend dem tatrichterlichen Verfahren erforderlich machen. Lediglich im Fall
II.
2.
c) der Urteilsgründe könnten sich aus
dem Urteil des [X.] vom 9.
September 2011 in dem Zivilverfahren zwischen der
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9
10
-
6
-
B.

Bausparkasse und dem beurkundenden
Notar Anhaltspunkte dafür erge-
ben, dass die Auszahlung des [X.] am 7.
März 2007 erfolgt ist und diese Tat somit verjährt wäre (Bd.
IX, Bl.
3974, 3981 ).
Die Feststellung dieses Auszahlungszeitpunktes wird indes nach den oben genannten [X.], ebenso wie in den weiteren vier Fällen, durch den neuen Tatrichter zu treffen sein.
3.
Ergänzend weist der [X.] auf Folgendes hin:
Besteht beim Betrug der Taterfolg in einer Mehrzahl von Ereignissen, dann ist für die Beendigung der Zeitpunkt der Erlangung des letzten vom [X.] umfassten [X.] maßgebend ([X.], Beschlüsse vom 25.
April 2014

1
StR
13/13, [X.]St 59, 205, 217; und vom 22.
Januar 2004

5
StR
415/03, [X.], 215). In Fällen wie dem vorliegenden, in denen der erstrebte Vorteil an verschiedene Empfänger ausgezahlt werden soll, be-ginnt die Verjährung daher mit der Auszahlung des letzten, vom Angeklagten erstrebten Teilbetrages an den von ihm bestimmten Empfänger.
Sost-Scheible
Cierniak
[X.]

Bender
Quentin
11
12

Meta

4 StR 76/15

18.11.2015

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.11.2015, Az. 4 StR 76/15 (REWIS RS 2015, 2175)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 2175

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