Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.01.2018, Az. 5 StR 587/17

5. Strafsenat | REWIS RS 2018, 16002

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[X.]:[X.]:BGH:2018:090118B5STR587.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS

5 StR 587/17

vom
9. Januar 2018
in der Strafsache
gegen

wegen Totschlags

-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Januar 2018 gemäß § 349 Abs. 2 StPO
beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 13. Juni 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erge-ben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels sowie die durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die der Adhäsions-
und Nebenklägerin A.

M.

sowie den Nebenklägern H.

M.

und M.

M.

im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des [X.] bemerkt der Senat:
Soweit der Beschwerdeführer beanstandet, die [X.] habe rechtsfeh-lerhaft keine
Feststellungen zur Intoxikation des Tatopfers mit Medikamenten getroffen, wäre eine Aufklärungsrüge unter Vorlage namentlich des [X.] erforderlich gewesen. Eine solche ist nicht erhoben worden.
Mutzbauer

Sander Schneider

Dölp König

Meta

5 StR 587/17

09.01.2018

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.01.2018, Az. 5 StR 587/17 (REWIS RS 2018, 16002)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 16002

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5 StR 587/17

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