Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2018:090118B5STR587.17.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5 StR 587/17
vom
9. Januar 2018
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags
-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Januar 2018 gemäß § 349 Abs. 2 StPO
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 13. Juni 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erge-ben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels sowie die durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die der Adhäsions-
und Nebenklägerin A.
M.
sowie den Nebenklägern H.
M.
und M.
M.
im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des [X.] bemerkt der Senat:
Soweit der Beschwerdeführer beanstandet, die [X.] habe rechtsfeh-lerhaft keine
Feststellungen zur Intoxikation des Tatopfers mit Medikamenten getroffen, wäre eine Aufklärungsrüge unter Vorlage namentlich des [X.] erforderlich gewesen. Eine solche ist nicht erhoben worden.
Mutzbauer
Sander Schneider
Dölp König
Meta
09.01.2018
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.01.2018, Az. 5 StR 587/17 (REWIS RS 2018, 16002)
Papierfundstellen: REWIS RS 2018, 16002
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.