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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 167/10 vom 1. Juni 2010 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge [X.] des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. Juni 2010 einstimmig [X.]: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 15. Januar 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Das [X.] hat die vom Angeklagten geleistete Aufklärungshilfe mit zutreffender Begründung durch eine Milderung nach § 31 Nr. 1 BtMG aF, § 49 Abs. 2 StGB berücksichtigt. Dieser Strafrahmen ist [X.] der geringeren Mindeststrafe hier gegenüber der Neuregelung nach § 31 Satz 1 Nr. 1 BtMG nF in Verbindung mit § 49 Abs. 1 StGB das mildere Gesetz im Sinne des § 2 Abs. 3 StGB, da sich das [X.] am unteren Bereich des Strafrahmens orientiert hat (vgl. [X.], [X.]. vom 18. März 2010 - 3 StR 65/10). Soweit sich dem Senatsbe-schluss vom 9. März 2010 - 3 StR 45/10 - die Auffassung entnehmen lässt, bei Eröffnung des Hauptverfahrens nach dem 31. August 2009 sei stets die Neuregelung anzuwenden, hält der Senat hieran nicht fest. [X.]von [X.]
Hubert Schäfer
Mayer
Meta
01.06.2010
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.06.2010, Az. 3 StR 167/10 (REWIS RS 2010, 6238)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 6238
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
3 StR 167/10 (Bundesgerichtshof)
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