Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.02.2016, Az. 2 StR 9/16

2. Strafsenat | REWIS RS 2016, 15570

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:250216B2STR9.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 [X.]/16
vom
25. Februar 2016
in der Strafsache
gegen

wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes

-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.], zu 3. auf dessen Antrag, und nach Anhörung
des Beschwerdefüh-rers
am 25. Februar
2016 gemäß §
349 Abs.
2 und 4
StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 8. Oktober 2015 im Strafausspruch mit den zu-gehörigen Feststellungen
aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.]s zurückver-wiesen.
3. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat in dem aus der [X.] ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen ist es
unbegründet im Sinne des §
349 Abs.
2 StPO.
1
-
3
-
I.
Nach den Feststellungen des [X.]s übte der Angeklagte im Zeit-raum zwischen [X.] 2013 und dem 30. März 2014 mit der zur Tatzeit 13-jährigen Geschädigten in mindestens vier Fällen einvernehmlich den [X.] aus.
Das [X.] hat den Angeklagten, der zur Tatzeit [X.] war, nach allgemeinem Strafrecht verurteilt. Es hat den Strafrahmen jeweils wegen Vorliegens eines minder schweren Falls gemäß §
176a Abs.
4 StGB gemildert und dabei hervorgehoben, dass die Geschädigte zur Tatzeit nicht weit von der [X.] entfernt gewesen sei und es sich bei der [X.] unter Berücksichtigung derselben Strafzumessungsgründe in drei Fällen [X.] von jeweils zwei Jahren und in einem Fall eine [X.] und acht Monaten verhängt. Durch Erhöhung der [X.] hat es die Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren gebildet.

II.
Die Revision des Angeklagten ist unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet. Jedoch ist der Strafausspruch rechtlich zu [X.].
Das [X.] hat nicht erkennbar in seine Überlegungen einbezo-
war. Das [X.]
ist insoweit auch von der Persönlichkeitsstruktur des Ange-klagten und seinem jungen Alter zur Tatzeit geprägt. Die im Vergleich mit ande-2
3
4
5
-
4
-
ren Missbrauchsfällen geringe Altersdifferenz zwischen Täter und Opfer stellt

umessungsrechtlichem Sonderfall (vgl. [X.], Beschluss vom 5.
April 2005

4 [X.]5/15, [X.], 387)

einen [X.] Strafzumessungsgrund dar (vgl. BT-Drucks. 13/8567 S.
32, 81; 15/350 S.
18; [X.], Beschluss vom 5.
Juni 2013

2 StR 189/13, [X.], 291; [X.] in [X.]/[X.], StGB, 29.
Aufl., §
176a Rn.
17; [X.], StGB, 63.
Aufl., § 176a Rn.
14; [X.], [X.], 2012, Rn.
542; [X.], StGB, 2.
Aufl., §
176a Rn.
48). Die Urteilsgründe lassen besorgen, dass das [X.] dies übersehen hat.
Der [X.] kann nicht ausschließen, dass die nach dem [X.] hoch er-scheinenden Einzelstrafen und die Gesamtstrafe auf dem Rechtsfehler beru-hen.
[X.] Appl

Eschelbach

Ott Zeng

6

Meta

2 StR 9/16

25.02.2016

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.02.2016, Az. 2 StR 9/16 (REWIS RS 2016, 15570)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 15570

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Tatbestand des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern


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2 StR 9/16

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