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PDF anzeigen[X.] ZB 107/02vom11. April 2002in dem [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.]Dr. [X.] und die [X.] Kirchhof, [X.], [X.] und [X.]am 11. April 2002beschlossen:Die als Rechtsbeschwerde zu wertende Eingabe vom [X.] gegen den Beschluß des [X.] vom4. März 2002 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig [X.], weil das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde indem Beschluß nicht zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Nr. 2, § 577Abs. 1 Satz 2 ZPO n.F.). Auch als außerordentliche Beschwerdewegen "greifbarer Gesetzwidrigkeit" oder der Verletzung vonVerfahrensgrundrechten ist sie nicht statthaft (vgl. [X.], [X.]. 7. März 2002 - [X.], zur [X.] bestimmt in[X.]Z).Beschwerdewert: bis zu 306,78 Euro.[X.] Kirchhof Fischer [X.] [X.]
Meta
11.04.2002
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.04.2002, Az. IX ZB 107/02 (REWIS RS 2002, 3725)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 3725
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