Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 06.09.2017, Az. 5 AZR 317/16

5. Senat | REWIS RS 2017, 5741

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Gegenstand

Gesetzlicher Mindestlohn - Leistungszulage


Tenor

1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 22. April 2016 - 16 Sa 1627/15 - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Erfüllung des gesetzlichen Mindestlohnanspruchs.

2

Die Klägerin ist bei der [X.], die elektronische Baugruppen entwickelt und produziert, als Montagehelferin mit einer regelmäßigen Wochenarbeitszeit von 35 Stunden beschäftigt. Die Beklagte zahlt der Klägerin einen Gesamtstundenlohn, bestehend aus einem Grundlohn von 6,22 Euro brutto/Stunde und einer [X.], deren Höhe von der Anzahl der pro Stunde montierten Teile abhängig ist. Sie hat zuletzt maximal 37 % des Grundstundenlohns betragen.

3

Von Januar bis Mai 2015 vergütete die Beklagte alle abgerechneten Stunden mit 8,52 Euro brutto.

4

Mit der vorliegenden Klage hat die Klägerin, soweit in die Revisionsinstanz gelangt, Ansprüche auf den gesetzlichen Mindestlohn für die Monate Januar bis Mai 2015 geltend gemacht. Die iHv. 2,30 Euro brutto je Stunde gezahlte [X.] sei auf den gesetzlichen Mindestlohn nicht anrechenbar. Mit ihr werde eine zusätzliche Leistung honoriert, während der Mindestlohn nur eine „Normalleistung“ von 100 % abgelte.

5

Die Klägerin hat - soweit für die Revision noch von Bedeutung - zuletzt beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.707,15 Euro brutto nebst Zinsen in gestaffelter Höhe zu zahlen.

6

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

7

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das [X.] hat auf die Berufung der [X.] das Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit der Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des arbeitsgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision der Klägerin ist unbegründet. Das [X.] hat der Berufung der Beklagten zu Recht stattgegeben und die Klage abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch nach § 1 Abs. 1 [X.] auf Zahlung weiterer 2,28 Euro brutto je Stunde.

9

I. Die Klage ist unbegründet. Der Anspruch der Klägerin auf den gesetzlichen Mindestlohn ist mit Zahlung des [X.] von 8,52 Euro brutto durch Erfüllung erloschen (§ 362 Abs. 1 BGB).

1. Der Mindestlohnanspruch aus § 1 Abs. 1 [X.] ist ein gesetzlicher Anspruch, der eigenständig neben den arbeits- oder tarifvertraglichen Entgeltanspruch tritt. § 3 [X.] führt bei Unterschreiten des gesetzlichen Mindestlohns zu einem Differenzanspruch ([X.] 25. Mai 2016 - 5 [X.] - Rn. 22 mwN, [X.]E 155, 202).

2. Der Arbeitgeber hat den Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn erfüllt, wenn die für einen Kalendermonat gezahlte Bruttovergütung den Betrag erreicht, der sich aus der Multiplikation der Anzahl der in diesem Monat tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden mit - im Streitzeitraum - 8,50 Euro ergibt ([X.] 21. Dezember 2016 - 5 [X.] - Rn. 17, [X.]E 157, 356). Es gilt ein umfassender Entgeltbegriff, so dass alle im [X.] stehenden Geldleistungen des Arbeitgebers geeignet sind, den Mindestlohnanspruch des Arbeitnehmers zu erfüllen. Von den im arbeitsvertraglichen Austauschverhältnis erbrachten Entgeltzahlungen des Arbeitgebers fehlt folglich nur solchen Zahlungen die Erfüllungswirkung, die der Arbeitgeber ohne Rücksicht auf eine tatsächliche Arbeitsleistung des Arbeitnehmers erbringt oder die auf einer besonderen gesetzlichen Zweckbestimmung beruhen ([X.] 25. Mai 2016 - 5 [X.] - Rn. 32, [X.]E 155, 202).

3. Danach kommt auch der von der Beklagten gezahlten [X.] Erfüllungswirkung zu.

a) Das [X.] macht den Anspruch nicht von den mit der Arbeitsleistung verbundenen Erfolgen abhängig ([X.] 25. Mai 2016 - 5 [X.] - Rn. 30, [X.]E 155, 202). Entgegen der Ansicht der Klägerin gebietet die Entstehungsgeschichte des [X.]es kein anderes Verständnis. Der Begriff der „Normalleistung“ hat keinen Eingang in den Wortlaut des [X.]es gefunden (so bereits [X.] 21. Dezember 2016 - 5 [X.] - Rn. 21, [X.]E 157, 356).

b) Die [X.] ist eine im [X.] stehende Geldleistung der Beklagten. Mit ihrer Zahlung honoriert die Beklagte die Arbeitsleistung der Klägerin. Einer besonderen gesetzlichen Zweckbestimmung unterliegt die [X.] nicht.

4. Die Klägerin hat nicht vorgebracht, bei Multiplikation der in den streitgegenständlichen Monaten jeweils tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden mit 8,50 Euro brutto (vgl. [X.] 25. Mai 2016 - 5 [X.] - Rn. 26, [X.]E 155, 202) ergebe sich ein höherer Betrag als der von der Beklagten gezahlte.

II. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen, § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Koch    

        

    Weber    

        

    Volk    

        

        

        

    Feldmeier    

        

    J. Schubert    

                 

Meta

5 AZR 317/16

06.09.2017

Bundesarbeitsgericht 5. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Herford, 11. September 2015, Az: 1 Ca 551/15, Urteil

§ 1 Abs 1 MiLoG, § 362 Abs 1 BGB, § 3 MiLoG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 06.09.2017, Az. 5 AZR 317/16 (REWIS RS 2017, 5741)

Papier­fundstellen: NJW 2017, 3613 REWIS RS 2017, 5741


Verfahrensgang

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Az. 5 AZR 317/16

Bundesarbeitsgericht, 5 AZR 317/16, 06.09.2017.


Az. 1 Ca 551/15

Arbeitsgericht Herford, 1 Ca 551/15, 11.09.2015.


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