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PDF anzeigen[X.] DES VOLKESURTEIL1 StR 254/02vom5. November 2002in der Strafsachegegenwegen schweren sexuellen Mißbrauchs eines [X.]ndes u.a.- 2 -Der 1. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom5. November 2002, an der teilgenommen haben:[X.] am [X.] [X.] am [X.]. Wahl,[X.],[X.],[X.]in am [X.],[X.]als Vertreter der [X.],Rechtsanwalt als Verteidiger,Rechtsanwältin als Vertreterin der Nebenklägerin,Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,für Recht erkannt:- 3 -Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 22. Februar 2002 wird verworfen.Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels unddie der Nebenklägerin dadurch erwachsenen notwendigen Ausla-gen zu tragen.Von Rechts wegenGründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen 42 Fällen des sexuellenMißbrauchs eines [X.]ndes und wegen eines Falles des schweren sexuellenMißbrauch eines [X.]ndes zur Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechsMonaten verurteilt. Der Angeklagte nahm den getroffenen Feststellungen zu-folge in der [X.] vom 1. Juli 1995 bis zum [X.] 1998 in 43 Fällen sexuelleHandlungen an seiner am 27. April 1988 geborenen Stieftochter [X.]vor. Dabei handelte es sich um 42 Fälle des [X.] und einen [X.] versuchten Vaginal- oder Analverkehrs. Die Revision des Angeklagtenmeint, es fehle an einer wirksamen Anklageerhebung; überdies [X.] eine Verletzung der richterlichen Hinweispflicht und rügt allgemein die [X.] sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.- 4 - [X.] besteht kein Verfahrenshindernis. Die zugelassene Anklage erfülltdie gesetzlichen Anforderungen und ist wirksam (§ 200 Abs. 1 StPO).Nach der Rechtsprechung des [X.] genügt beim Vorwurfeiner Vielzahl sexueller Übergriffe gegen ein [X.]nd die Anklage regelmäßig dengesetzlichen Erfordernissen, wenn in ihr das Tatopfer, der Tatzeitraum, die [X.] Weise der Tatbegehung in den Grundzügen und die Höchstzahl der vor-geworfenen Taten mitgeteilt werden (vgl. nur BGHSt 40, 44, 46 f.; [X.], 295, 296; BGHR StPO § 200 Abs. 1 Satz 1 Tat 23). Diesen Konkretisie-rungs- und Umgrenzungsanforderungen wird die Anklage hier gerecht. Sie ent-hält - unter Einschluß des wesentlichen Ergebnisses der Ermittlungen (vgl. [X.] nur [X.], 130, 134) - neben der unverwechselbaren Bezeichnung deskindlichen Opfers genaue Begrenzungen der einzelnen Tatzeiträume, die sichhinsichtlich der Tatorte - abgesehen von den letzten beiden Fällen - an denjeweiligen verschiedenen Wohnungen des Angeklagten orientieren. Die erstenFälle (Fallgruppen 1., 2., 3. und 4. der Anklage = 2.1., 2.2., 2.3. der Urteils-gründe) ereigneten sich jeweils in den Wohnungen des Angeklagten in derF. straße 8, der [X.]. straße 4 und der [X.] 38 a in [X.] ; sie lassensich aufgrund der Wohnungswechsel datumsmäßig zweifelsfrei nach [X.]räu-men erschließen. Ohne weiteres individualisierbar sind auch die letzten [X.] nach dem 25. Oktober 1997 auf einem "[X.]" im [X.]und [X.]sowie im [X.] 1998 während eines Italienurlaubsin der Nähe von [X.] . Daß das Tatgeschehen - abgesehen von einem [X.] versuchten Anal- oder [X.] - lediglich als "Oralverkehr" des[X.]ndes am Angeklagten charakterisiert wird, ist ersichtlich Folge des immerwieder gleich oder sehr ähnlich ablaufenden Geschehens, geht aber über das- 5 -Abstraktionsniveau eines gesetzlichen Merkmals der Strafvorschrift hinaus.Dies reichte hier. Daß die Taten in der Anklageschrift möglicherweise [X.] hätten geschildert werden können, ändert daran nichts. II.1. Die Anklage genügt überdies ihrer Informationsfunktion. Ein nachbes-sernder richterlicher Hinweis - der übrigens nicht protokollierungspflichtig ge-wesen wäre - war nicht geboten (vgl. [X.], 95; NJW 1999, 802,803). Das gilt zumal im Blick darauf, daß im wesentlichen Ergebnis der Ermitt-lungen ausdrücklich auf die "glaubwürdige Aussage" der Geschädigten, dasaussagepsychologische Gutachten und in diesem Zusammenhang auf Entste-hung und [X.] der Aussage sowie die Demonstrierbarkeit der [X.] wird. Die Revision trägt zudem selbst vor, daß die Geschädigtebereits bei der Polizei die Tatserien konkreter als in der Anklage [X.] geschildert hat und die Anklage das folglich hätte aufgreifen können. [X.] wird weiter die Aussagekonstanz zwischen den Angaben der Geschä-digten bei der Polizei, der Sachverständigen und vor dem Tatrichter betont. [X.] und die Verteidigung konnten von den Urteilsfeststellungen mithinnicht überrascht sein.2. Von einer hinweispflichtigen Veränderung der Beweis- oder sonstigenSachlage in der Hauptverhandlung kann danach keine Rede sein (§ 265 StPO;BGHSt 44, 153, 157; [X.], 802, 803). Die in den [X.] hinsichtlich einiger Taten enthaltenen weiteren Einzelheiten kennzeichnenlediglich den Tatablauf näher. So stellt das [X.] zur Fallgruppe 2.1.fest, die Taten hätten sich im Wohnzimmer ereignet, wobei der Angeklagte mitdem Rücken auf dem Sofa gelegen und [X.]vor ihm auf dem [X.] habe. Ein Vorfall, der versuchte Vaginal- oder Analverkehr, trug sich im- 6 -Elternschlafzimmer zu. Bei der Fallgruppe 2.2. ist zu einem der mindestenssieben Fälle ergänzend festgestellt, daß der Angeklagte die Geschädigte [X.] warf, weil sie seinem Verlangen, seinen Samen zu schlucken, nicht nach-kommen wollte. Bei einem Fall der Fallgruppe 2.3. war der Neffe des Ange-klagten zugegen, bei dem die Geschädigte ebenfalls den Oralverkehr durch-führte.3. Der Senat entnimmt darüber hinaus den Urteilsgründen, daß der An-geklagte und die Verteidigung die in Rede stehenden Feststellungen zu [X.] auch dem Gang der Hauptverhandlung entnehmen und sichdeshalb auf diese einstellen konnten. Deswegen sind auch sonst [X.] nicht beeinträchtigt. Zu Inhalt und Ergebnissen einzelner Beweis-erhebungen muß sich der Tatrichter grundsätzlich nicht vorab erklären (vgl.BGHR StPO § 265 Abs. 4 Hinweispflicht 14). Da die Geschädigte schon im [X.] die zum Teil konkretereDarstellung der Taten gegeben hatte, die sie in der Hauptverhandlung [X.] hat, ist auch auszuschließen, daß das Urteil auf einem unterstellten [X.] gegen eine Hinweispflicht beruhen [X.] - III.Die sachlich-rechtliche Nachprüfung des Urteils hat keinen [X.] Nachteil des Angeklagten aufgedeckt.[X.]Wahl Boetticher [X.] Elf
Meta
05.11.2002
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.11.2002, Az. 1 StR 254/02 (REWIS RS 2002, 886)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 886
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