Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.04.2011, Az. 4 StR 501/10

4. Strafsenat | REWIS RS 2011, 7536

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES Urteil 4 [X.] vom 14. April 2011 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen räuberischer Erpressung u.a.- 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 14. April 2011, an der teilgenommen haben: Vorsitzender [X.] am [X.] [X.], [X.]innen am [X.] [X.], [X.], [X.] am [X.] Dr. [X.], [X.]

als beisitzende [X.], [X.] beim [X.]

als Vertreterin der [X.], Rechtsanwalt als Verteidiger für den Angeklagten [X.], Rechtsanwalt als Verteidiger für den Angeklagten [X.], Rechtsanwältin als Vertreterin für den Nebenkläger [X.], Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des [X.] vom 12. April 2010 mit den Feststellungen auf-gehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine allgemeine [X.] des [X.] zurückverwiesen. Von Rechts wegen Gründe: Das [X.] hat die Angeklagten vom Vorwurf der gemeinschaftli-chen räuberischen Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Hiergegen wendet sich der [X.] mit seiner auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat Erfolg. 1 [X.] 1. Das [X.] hat sich auf Grund der glaubhaften Angaben des [X.] davon überzeugt, dass dieser am 19. Juli 2008 gegen 4.00 Uhr am [X.] in [X.], wo er in seinem auf einem Parkplatz abgestellten Wohnmobil schlief, von insgesamt vier [X.] überfallen wurde. Diese forderten die Herausgabe von Wertsachen, Mobiltelefonen oder Geld und verliehen ihren Forderungen zunächst durch Schläge gegen das Wohnmobil und durch Be-schimpfungen Nachdruck. Der Nebenkläger, der angesichts der zunehmend aggressiv vorgehenden Täter Angst bekam und sich in seinen [X.] - 4 - möglichkeiten eingeschränkt sah, weil er unbekleidet war, reichte ihnen durch ein spaltbreit aufgeschobenes Fenster etwa fünf Euro Münzgeld heraus. Einer der vier Angreifer, die seiner Versicherung, über kein weiteres Geld mehr zu verfügen, keinen Glauben schenkten, schlug daraufhin das Schiebefenster des Wohnmobils mit einem [X.] ein. Nachdem der Nebenkläger un-ter dem Eindruck dieses Vorgehens nunmehr auch eines seiner Mobiltelefone herausgegeben hatte, versuchte einer der Täter, ihn von außen durch das [X.] zersplitterte Fenster mit dem [X.] zu schlagen. Das ge-lang jedoch nicht, weil der Nebenkläger in das Innere des Fahrzeugs auswich. Ein weiterer der vier Täter schlug sodann das Fenster der Fahrertür ein, öffnete die Tür, lehnte sich über den Fahrersitz nach hinten und schlug den Nebenklä-ger mehrfach mit einem Fahrradspanngurt, der an den Enden mit Metallhaken versehen war. Der Nebenkläger, der dadurch mehrere Striemen am Oberkörper davontrug, verteidigte sich seinerseits mit einer Metall-Taschenlampe. Es ge-lang ihm, dem Täter am Schiebefenster vorübergehend den Radmutterschlüs-sel zu entwinden, nachdem dieser das zweite Mobiltelefon des [X.] durch das zerbrochene Fenster an sich genommen hatte, er gab das Werkzeug aber nach Androhung des Einsatzes einer Schusswaffe wieder zurück. Der in den Fahrerbereich des Wohnmobils eingedrungene Angreifer hatte in der [X.] von dem Nebenkläger abgelassen und nahm aus der Frontablage ein Navigationsgerät, ein Ladekabel, mehrere [X.] sowie den Zündschlüssel für das Firmenfahrzeug des [X.] an sich. Daraufhin entfernten sich die Angreifer mit den entwendeten Gegenständen unter Benutzung eines unbe-leuchteten Pkws. 2. Die [X.] hat nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit feststellen können, dass die Angeklagten, die den Tatvorwurf bestrit-ten und sich dahin eingelassen haben, sie seien zum Tatzeitpunkt jeweils zu 3 - 5 - Hause gewesen, zusammen mit zwei weiteren, unbekannt gebliebenen Perso-nen die Täter waren. Insbesondere bestehen aus Sicht des [X.] be-gründete Zweifel daran, dass der Nebenkläger die Angeklagten zuverlässig wiedererkannt hat. a) Dem liegt Folgendes zu Grunde: 4 Bei [X.] noch in der [X.] (19. Juli 2008) bekundete der Nebenkläger, die Täter nicht einzeln beschreiben zu können, da sie alle —ir-gendwie gleich ausgesehenfi hätten. Es habe sich um etwa 1,80 Meter große, ca. 25 Jahre alte männliche Personen mit schwarzen, kurzen H[X.]ren, südländi-schem Aussehen und kräftigen Staturen gehandelt, bei denen er eine [X.] Herkunft vermute. Sie hätten die [X.] mit einem leichten Akzent gesprochen und eine schwarze, viertürige Limousine benutzt. Er nehme an, es sei ein Pkw [X.] älterer Bauart mit abgerundeter Karosserie gewesen. Am 29. Dezember 2008 führte die Polizei zwei computergestützte [X.] durch, wobei jede Vorlage aus acht Lichtbildern bestand, von denen [X.] eines einen der beiden Tatverdächtigen, die sieben anderen computerge-nerierte Bilder nicht existierender Personen zeigten. Die Bilder wurden dem [X.] am Computerbildschirm einzeln nacheinander gezeigt (sog. sequen-tielle [X.]). Der Nebenkläger, dem zu Beginn der Vorlage mitge-teilt worden war, dass sich in jeder der Lichtbildvorlagen jeweils einer der Tat-verdächtigen befinden würde, erkannte den Angeklagten [X.]beim ersten Durchgang auf Bild Nr. 8 zu 100 %; die anderen Personen erkannte er nicht wieder. Im zweiten Durchgang erkannte er bereits auf Bild Nr. 2 den Angeklag-ten [X.], ebenfalls mit 100%-iger Sicherheit. Die auf dem ersten Bild dieser zweiten Vorlage abgebildete Person erkannte der Nebenkläger nicht. Entspre-chend den einprogrammierten [X.] wurde der gesamte Vorgang 5 - 6 - unmittelbar nach Wiedererkennung des zweiten Angeklagten beendet. Am 30. Januar 2009 legte die Polizei dem Nebenkläger eine weitere Lichtbildvorlage mit acht Personen [X.] bzw. [X.] Aussehens vor; er erkannte jedoch niemanden. In der Hauptverhandlung am 12. April 2010 hat der Ge-schädigte die Angeklagten ebenfalls wiedererkannt. b) Nach Auffassung der [X.] spricht die Wiedererkennungsleis-tung des [X.] zwar für sich betrachtet für deren Richtigkeit. Sie sei aber nicht ohne Beeinflussung des Zeugen zustande gekommen, da dieser [X.] vor Beginn der Vorlage beider Lichtbildserien darüber informiert worden sei, dass sich in jeder Serie einer der Verdächtigen befinde. Es könne zwar of-fen bleiben, ob diese Beeinflussung des Zeugen allein geeignet sei, die Zuver-lässigkeit der Wiedererkennung in Frage zu stellen. Zahlreiche weitere [X.] begründeten jedoch jeweils für sich gesehen und in der [X.] erhebliche Zweifel an der Täterschaft der Angeklagten. So sei die [X.]e [X.] erst fünf Monate nach der Tat durchgeführt [X.], die vom Nebenkläger abgegebene, sehr allgemeine Beschreibung der [X.] noch in der [X.] stimme mit deren tatsächlichen Merkmalen nicht über-ein, ferner habe der Angeklagte [X.] zum Tatzeitpunkt keinen schwarzen Pkw der Marke [X.] in ständiger Benutzung gehabt, sondern einen roten Pkw [X.], der im Übrigen zum Tatzeitpunkt an anderer Stelle in [X.]-Bredeney gesehen worden sei. Außerdem sei ein [X.] negativ verlaufen. 6 I[X.] [X.] hat keinen Bestand. 7 - 7 - 1. Spricht der Tatrichter einen Angeklagten frei, weil er Zweifel an seiner Täterschaft nicht zu überwinden vermag, so ist dies vom Revisionsgericht re-gelmäßig hinzunehmen. Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters. Ihm allein obliegt es, das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu wür-digen ([X.], Urteil vom 7. Oktober 1966 [X.] 1 StR 305/66, [X.]St 21, 149, 151). Seine Schlussfolgerungen brauchen nicht zwingend zu sein; es genügt, dass sie möglich sind ([X.], Beschluss vom 7. Juni 1979 [X.] 4 StR 441/78, [X.]St 29, 18, 20). Die revisionsgerichtliche Prüfung beschränkt sich darauf, ob dem [X.] Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist in sachlichrechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen die Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt (st. Rspr.; vgl. [X.], Urteil vom 6. November 1998 [X.] 2 [X.], [X.]R StPO § 261 Beweiswürdigung 16 m.w.N.). Insbesondere sind die Beweise auch er-schöpfend zu würdigen ([X.], Beschluss vom 7. Juni 1979 [X.]O). Das Urteil muss erkennen lassen, dass der Tatrichter solche Umstände, die geeignet sind, die Entscheidung zu Gunsten oder zu Ungunsten des Angeklagten zu beein-flussen, erkannt und in seine Überlegungen einbezogen hat ([X.], Urteil vom 14. August 1996 [X.] 3 StR 183/96, [X.]R StPO § 261 Beweiswürdigung 11). Bei einem Freispruch unterliegt der Überprüfung auch, ob der Tatrichter überspann-te Anforderungen an die für eine Verurteilung erforderliche Gewissheit gestellt hat ([X.], Urteil vom 6. November 1998 [X.]O; Urteil vom 26. Juni 2003 [X.] 1 StR 269/02, [X.], 35, 36). Insbesondere dann, wenn er nach den [X.] nicht nahe liegende Schlussfolgerungen zieht, muss der Tatrichter tragfähi-ge Gründe anführen, die sein Ergebnis stützen können. Denn es ist weder im Hinblick auf den [X.] noch sonst geboten, zugunsten des Angeklagten Tatvarianten zu unterstellen, für deren Vorliegen keine zureichenden Anhalts-punkte vorhanden sind (vgl. [X.], Urteil vom 26. Juni 2003 [X.]O; Urteil vom 17. 8 - 8 - März 2005 [X.] 4 [X.], [X.], 209; Urteil vom 21. Oktober 2008 [X.] 1 StR 292/08, [X.], 90, jeweils m.w.N.). 2. Gemessen daran begegnet die Beweiswürdigung in mehrfacher Hin-sicht durchgreifenden rechtlichen Bedenken. 9 a) Zum einen lassen die Ausführungen im angefochtenen Urteil [X.], dass die [X.] an die für eine Verurteilung der Angeklagten erfor-derliche Gewissheit zu hohe Anforderungen gestellt hat. Dies gilt namentlich für die Bewertung der [X.] des [X.]. 10 [X.]) Entgegen der Ansicht der Revision hat die [X.] in den [X.] zwar noch hinreichend dargelegt, auf welche Weise die sog. [X.]e [X.] mit dem Nebenkläger durchgeführt wurde (vgl. dazu nur Senatsbeschluss vom 27. Februar 1996 [X.] 4 StR 6/96, [X.], 350 m.w.N.). Die Wertung der [X.], die von dem Nebenkläger bei dieser Lichtbildvorlage gezeigte [X.] sei in ihrem Beweiswert schon deshalb gemindert, weil dem Zeugen vor Durchführung der Vorlage [X.] worden sei, in jeder der beiden Lichtbildserien befinde sich das Bild eines Tatverdächtigen, vermag der Senat nicht zu teilen. 11 [X.]) Es trifft zwar zu, dass die Ermittlungsbehörden bei [X.] wie auch bei [X.] alles zu unterlassen haben, was den jeweiligen Zeugen in seiner Unvoreingenommenheit beeinflussen kann. Danach versteht es sich von selbst, dass Kommentare seitens der [X.] aus Anlass der Vorlage einzelner Lichtbilder das Ergebnis einer [X.] ebenso entscheidend entwerten können wie die feh-lerhafte Ausgestaltung von Lichtbildbögen (vgl. nur [X.], Beschluss vom 12 - 9 - 7. Januar 1993 [X.] 4 StR 588/92, [X.] 1993, 234 [Beamter weist auf das Lichtbild des Verdächtigen besonders hin]; [X.], Urteil vom 19. November 1997 [X.] 2 StR 470/97, [X.], 266 [Bild des Verdächtigen größer als die anderen]). So liegt der Fall hier aber nicht. Das [X.] stützt seine Annahme, der [X.] sei suggestiv beeinflusst worden, allein auf die ihm von dem [X.] gegebene Information, in jeder Bildserie befinde sich das Bild eines der Verdächtigen (ebenso wohl [X.], Beschluss vom 17. März 1983 [X.] 3 [X.], [X.], 377). Eine solche Mitteilung stellt jedoch noch keine unzulässige Suggestion des betroffenen Tatzeugen dar, es sei denn, dass die Unbefangenheit des Zeugen beim Wiedererkennungsvor-gang durch Hinzutreten besonderer Umstände unsachgemäß in eine bestimmte Richtung gelenkt wird. Auch im vergleichbaren Fall der Wahlgegenüberstellung wird deren Beweiswert nicht schon dadurch gemindert oder in Frage gestellt, dass der Zeuge, sei es mit oder ohne eine entsprechende Information, weiß oder jedenfalls davon ausgeht, dass sich unter den [X.] auch die Person des Tatverdächtigen befindet. cc) Die [X.] hätte in diesem Zusammenhang auch nicht unerör-tert lassen dürfen, dass dem Ergebnis einer sequentiellen [X.] in der Regel ein höherer Beweiswert zukommt als dem einer gleichzeitigen Vor-lage aller Bilder (so schon Senatsbeschluss vom 9. März 2000 [X.] 4 StR 513/99, [X.], 419 zur sequentiellen Wahlgegenüberstellung). Dies beruht bei [X.] vorgenommener Vorlage von Lichtbildern ebenso wie bei einer solchen Form der Wahlgegenüberstellung vor allem auf dem Umstand, dass dem [X.] in Ermangelung zeitgleich vorgelegter (weiterer) Lichtbilder oder vorgeführ-ter Personen die Identifizierung im Wege eines [X.] in der Praxis häufig vorkom-menden [X.] Ausschlussverfahrens am Maßstab eines (relativen) Ähnlichkeitsur-teils regelmäßig verschlossen ist. Der Zeuge kann und muss vielmehr bei [X.] - 10 - dem einzelnen Bild bzw. bei jeder einzelnen Person ausschließlich auf sein ak-tuelles Erinnerungsbild zurückgreifen. Es kommt hinzu, dass die [X.] im vorliegenden Fall trotz der verstrichenen [X.] in beiden Durchgängen einhundert Prozent betrug. Da das [X.] alle Beweisanzei-chen einer Gesamtbetrachtung unterzogen hat, ist nicht auszuschließen, dass bei einer anderen Gewichtung der [X.] die Entscheidung anders ausgefallen wäre. [X.]) [X.], gegen eine sichere und fehlerfreie Wiedererkennung der Täter durch den Angeklagten sprächen die schlechten Beleuchtungsver-hältnisse auf dem Parkplatz in [X.], erweist sich vor dem Hintergrund der zum unmittelbaren Tathergang getroffenen Feststellungen auch als lückenhaft. Danach war der in das Wohnmobil eingedrungene Täter nicht nur in der Lage, den Geschädigten durch Schläge mit einem Fahrradspanngurt zu treffen. Er durchsuchte im [X.] daran den Fahrer- bzw. Beifahrerbereich des Fahr-zeugs gezielt nach Beute und nahm aus der dortigen Ablage verschiedene [X.] an sich, u. a. den Schlüssel für das Firmenfahrzeug des Geschädig-ten. Warum dem Täter dies trotz der mangelhaften [X.] möglich war, war daher unter den gegebenen Umständen erörterungsbedürftig. 14 b) Die Beweiserwägungen des [X.] erweisen sich auch in [X.] Hinsicht als teilweise lückenhaft und widersprüchlich. 15 [X.]) Nach den Feststellungen der [X.] befand sich der vom An-geklagten [X.]ständig genutzte rote Pkw [X.] in der [X.] gegen 4.00 Uhr, besetzt mit drei bis vier nicht identifizierten Personen, in [X.]-Bredeney, etwa fünfzehn Autominuten vom [X.] entfernt. Dort bemerkte der Mitarbeiter eines privaten Sicherheitsdienstes, der Zeuge [X.], der in dieser 16 - 11 - Gegend mit [X.] betraut war, das Fahrzeug und notierte sich dessen amtliches Kennzeichen. Als die Insassen des Fahrzeugs den Zeugen bemerkten, schalteten sie die Fahrzeugbeleuchtung aus und entfernten sich mit hoher Geschwindigkeit. [X.]) Für das [X.] ergeben sich aus dieser Begebenheit weitere Zweifel an der Täterschaft der Angeklagten, da diese sich, so die [X.], nicht zur selben [X.] an zwei Orten gleichzeitig hätten aufhalten können. Abge-sehen davon, dass in den Urteilsgründen an anderer Stelle ausdrücklich offen gelassen wird, ob sich die Angeklagten und ihre Mittäter überhaupt in dem Pkw befanden, könnte sich diese Erwägung, worauf die Revision zutreffend hinweist, zu Gunsten der Angeklagten nur dann als tragfähig erweisen, wenn eine ge-naue Tatzeit feststünde. Aus den Urteilsgründen ergibt sich für die Tatausfüh-rung aber ein [X.]fenster von mindestens einer Stunde. Angesichts der gerin-gen Entfernung des von dem Zeugen [X.]
bemerkten roten [X.] zum [X.] hätte dies genauerer Erörterung bedurft. Die nahe liegende Möglichkeit, dass die Angeklagten zur Erschwerung ihrer Identifizierung mit einem anderen Fahrzeug als mit dem vom Angeklagten [X.]ständig genutzten Pkw zum Tat-ort gefahren sind, wird vom [X.] nicht in Betracht gezogen. Indem die [X.] in diesem Zusammenhang darlegt, es erscheine nicht lebensfern, dass der Angeklagte [X.]sein Fahrzeug in der [X.] anderen Personen zur Begehung von Straftaten geliehen haben könnte, unterstellt sie vielmehr zu Gunsten der Angeklagten eine [X.], die in den übrigen Fest-stellungen keine Stütze findet. 17 - 12 - Es ist nicht auszuschließen, dass der Freispruch auf den aufgezeigten [X.] beruht. Die Sache muss daher neu verhandelt und entschieden werden. 18 3. Für die neue Verhandlung und Entscheidung weist der Senat darauf hin, dass auch das (wiederholte) Wiedererkennen in der Hauptverhandlung ei-nen, wenn auch eingeschränkten, Beweiswert haben kann (st. Rspr.; vgl. nur [X.], Beschluss vom 21. Juli 2009 [X.] 5 StR 235/09, [X.], 53, [X.]. 15) und insoweit die Wiedergabe der von einem Zeugen gegebenenfalls besonders her-vorgehobenen Wiedererkennungs- und Identifizierungsmerkmale eines Täters in den Urteilsgründen wünschenswert ist. Im Hinblick auf die Bewertung der Beschreibung der Täter durch den Nebenkläger noch in der [X.] wird der neue Tatrichter andererseits bedenken müssen, dass es kaum je zu erwarten ist, dass ein Tatopfer sich alle persönlichen Merkmale eines Täters einprägt und mit der gleichen Zuverlässigkeit alle Merkmale wiedergeben kann. Es bedarf insoweit jeweils einer umfassenden Abwägung, bei der die besonderen Um-stände des Falles [X.] hier: nächtlicher Angriff von vier [X.] auf ein schlafendes Opfer [X.] zu bedenken sind (vgl. dazu [X.], Urteil vom 29. September 1998 [X.] 1 StR 416/98, [X.], 153; Urteil vom 28. Oktober 1992 [X.] 3 StR 410/92, [X.]R StGB § 177 Abs. 1 Beweiswürdigung 14). Für den Fall, dass es 19 - 13 - für die Überzeugungsbildung auch auf eine sog. Weg-[X.]-Berechnung ankom-men sollte, weist der Senat vorsorglich auf den möglicherweise eingeschränk-ten Beweiswert einer solchen Berechnung hin (vgl. dazu [X.], Urteil vom 28. Oktober 1992 [X.]O). Ernemann [X.] [X.] [X.] [X.]

Meta

4 StR 501/10

14.04.2011

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.04.2011, Az. 4 StR 501/10 (REWIS RS 2011, 7536)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 7536

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