Bundessozialgericht, Beschluss vom 27.06.2013, Az. B 10 ÜG 8/13 B

10. Senat | REWIS RS 2013, 4653

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Tenor

Auf die Beschwerde des [X.] wird das Urteil des [X.] vom 23. November 2012 - L 18 SF 8/12 EK KA - aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Der Streitwert wird auf 15 000 Euro festgesetzt.

Gründe

1

I. Streitig ist eine Entschädigung von Nachteilen infolge einer überlangen Dauer des Gerichtsverfahrens [X.] KA 306/05 (Sozialgericht <[X.]> Hannover), [X.]/07 (Landessozialgericht [X.]-Bremen).

2

Der Kläger nimmt als Zahnarzt an der vertragszahnärztlichen Versorgung in [X.] teil. Am 30.3.1999 rechnete die Kassenzahnärztliche Vereinigung [X.] das vertragszahnärztliche Honorar des [X.] für das [X.]/1998 ab. Dagegen erhob der Kläger Widerspruch, der nach einer Neuberechnung (Bescheid vom 18.8.1999) zurückgewiesen wurde. Im anschließenden Klageverfahren vor dem [X.] - [X.] KA 979/99 - ergingen weitere Honorarbescheide für das [X.] Nach einem längeren Ruhen des Verfahrens wies das [X.] die Klage durch Urteil vom 26.9.2007 - [X.] KA 306/05 - ab. Die dagegen vom Kläger eingelegte Berufung wies das L[X.] mit Urteil vom [X.] - [X.]/07 - zurück. Die Beschwerde des [X.] gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des L[X.] wurde durch Beschluss des [X.] (B[X.]) vom 9.2.2011 zurückgewiesen. Die dagegen erhobene Verfassungsbeschwerde des [X.] nahm das [X.] ([X.]) nicht zur Entscheidung an (Beschluss der [X.] des Ersten [X.]s vom 18.5.2011).

3

Zwischenzeitlich reichte der Kläger beim [X.] ([X.]) elf Individ[X.]lbeschwerden ein, wobei er [X.] auch in Bezug auf das vorliegende Ausgangsverfahren (Individ[X.]lbeschwerde [X.]) insbesondere rügte, dass die Verfahrensdauer mit dem Gebot der "angemessenen Frist" nach Art 6 Abs 1 Europäische Menschenrechtskonvention ([X.]) unvereinbar sei. Mit Urteil vom 16.12.2010 verband der [X.] diese Individ[X.]lbeschwerden und erklärte die [X.] wegen der überlangen Verfahrensdauer für zulässig sowie Art 6 Abs 1 [X.] für verletzt; ferner entschied er, dass die beklagte [X.] dem Kläger 30 000 Euro in Bezug auf den immateriellen Schaden zu zahlen habe. Die Forderung bezüglich des geltend gemachten materiellen Schadens wies der [X.] in vollem Umfang zurück.

4

Am 16.1.2012 hat der Kläger beim L[X.] gegen das beklagte Land eine [X.] erhoben. In der mündlichen Verhandlung vor dem L[X.] hat er beantragt, den [X.]n zu verurteilen, an ihn wegen der Nachteile aus der überlangen Dauer der Gerichtsverfahren [X.] KA 306/05 und [X.]/07 immateriellen Schadensersatz in Höhe von 10 000 Euro zu zahlen sowie materiellen Schadensersatz zu zahlen, dessen Höhe das Gericht durch Einholung eines Sachverständigengutachtens ermitteln solle. Durch Urteil vom 23.11.2012 hat das L[X.] die Klage abgewiesen. Es hat seine Entscheidung auf folgende Erwägungen gestützt:

Die [X.] sei unzulässig; denn Art 23 Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren ([X.]) vom 24.11.2011 ([X.]) schließe den zeitlichen Geltungsbereich des Gesetzes für den vorliegenden Fall aus.

5

Für abgeschlossene Verfahren - wie das Verfahren [X.] KA 306/05 = [X.]/07, das spätestens durch Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde mit Beschluss des B[X.] vom 9.2.2011 abgeschlossen worden sei - gelte das [X.] nach dieser Vorschrift nur dann, wenn die Dauer dieses Verfahrens am 3.12.2011 entweder Gegenstand von anhängigen Beschwerden beim [X.] gewesen sei oder noch habe werden können. Beide Alternativen träfen vorliegend nicht zu: Die Dauer des Verfahrens [X.] KA 306/05 = [X.]/07 sei bereits Gegenstand der mit Urteil vom 16.12.2010 abgeschlossenen Individ[X.]lbeschwerde [X.] vor dem [X.] gewesen. Damit sei dieser Gegenstand am 3.12.2011 weder vor dem [X.] anhängig gewesen noch habe er es zu diesem Zeitpunkt zulässigerweise werden können. Denn dem Erheben einer erneuten Individ[X.]lbeschwerde im Hinblick auf die Verfahrensdauer [X.] KA 306/05 = [X.]/07 stehe Art 35 Abs 2 Buchst b [X.] entgegen, wonach wiederholte Beschwerden unzulässig seien, wenn sie denselben Beschwerdegegenstand wie eine schon einmal eingereichte Beschwerde an den Gerichtshof beträfen.

6

Soweit der Kläger einwende, die frühere Individ[X.]lbeschwerde habe sich gegen die [X.] gerichtet, während jetzt die Klage gegen das Land [X.] erhoben worden sei, sei dies ebenso unbeachtlich wie der vom Kläger behauptete Umstand, dass er zu dem Verfahren [X.] KA 306/05 = [X.]/07 eine weitere Individ[X.]lbeschwerde zum [X.] hinsichtlich solcher materiellen Schäden erhoben habe, die von dem Urteil des [X.] vom 16.12.2010 nicht erfasst worden seien. Beide Argumente vermöchten an der Einordnung dessen, was als Streitgegenstand der früheren Individ[X.]lbeschwerde anzusehen sei und damit gemäß Art 35 Abs 2 Buchst b [X.] nicht mehr zulässig Gegenstand weiterer Befassungen durch den [X.] sein könne, nichts zu ändern. Denn Gegenstand der Beschwerde beim [X.] sei nicht der Ersatz eines Schadens - sei es nun materieller oder immaterieller Art - durch einen bestimmten Schuldner; Gegenstand der Individ[X.]lbeschwerde sei vielmehr die Behauptung, in einem Konventionsrecht verletzt zu sein, was sich aus dem vorgetragenen Sachverhalt und den seitens des Beschwerdeführers diesbezüglich erhobenen [X.] oder Beschwerdepunkten zusammensetze. Damit aber verbleibe der Streitgegenstand für weitere Individ[X.]lbeschwerden im Hinblick auf eine überlange Verfahrensdauer derselbe wie in dem Verfahren [X.].

7

Aus den aufgezeigten Gründen habe der [X.] es dahinstehen lassen können, ob die Behauptung des [X.] tatsächlich zutreffe, zu dem Verfahren [X.] KA 306/05 = [X.]/07 vor dem [X.] eine weitere Individ[X.]lbeschwerde bezüglich materiellen Schadensersatzes erhoben zu haben, weil sich, so der Kläger, der [X.] in seinem Urteil vom 16.12.2010 nur mit der Frage des immateriellen Schadens befasst habe. Zweifel an dieser Darstellung erschienen allerdings deshalb angebracht, weil sich der [X.] ausdrücklich in der Rd[X.] 102 seines Urteils mit materiellen Schadensersatzforderungen des [X.] auseinandergesetzt und diese in vollem Umfang zurückgewiesen habe.

8

Dahinstehen könne im Übrigen auch die Frage, ob der Kläger tatsächlich wegen des Verfahrens [X.] KA 306/05 = [X.]/07 eine weitere Individ[X.]lbeschwerde zum [X.] hinsichtlich der Verfahrenslaufzeit erhoben habe, die von dem Urteil des [X.] vom 16.12.2010 noch nicht erfasst gewesen sei. Festzustellen sei insoweit nämlich, dass das betreffende Verfahren in der Hauptsache durch das Urteil des L[X.] vom [X.] geendet habe. Damit aber sei die gesamte Verfahrensdauer des hier zur Beurteilung stehenden Verfahrens Gegenstand der früheren Individ[X.]lbeschwerde gewesen, was sich im Übrigen aus dem Sachverhalt des Urteils des [X.] eindeutig entnehmen lasse.

9

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem, ihm am 28.12.2012 zugestellten Urteil hat der Kläger am [X.] beim B[X.] Beschwerde erhoben und diese zugleich begründet. Er rügt eine falsche Anwendung des Art 23 [X.] und macht im Wesentlichen geltend: Entgegen der Ansicht des L[X.] sei das [X.] vorliegend anwendbar, weil die Dauer des Verfahrens [X.] KA 306/05 = [X.]/07 Gegenstand einer am 3.12.2011 beim [X.] anhängigen Individ[X.]lbeschwerde gewesen sei. Deren Gegenstand stimme auch nicht mit dem des durch das Urteil des [X.] vom 16.12.2010 abgeschlossenen Beschwerdeverfahrens überein, sondern betreffe weitere vom [X.] noch nicht erfasste [X.] infolge der Dauer des Verfahrens [X.] KA 306/05 = [X.]/07.

Nachdem der [X.] eingewandt hatte, die Beschwerdebegründung lasse nicht erkennen, dass sie das Ergebnis einer eigenständigen Überprüfung durch den Prozessbevollmächtigten des [X.] sei, hat der Prozessbevollmächtigte erklärt, es habe eine eigenständige Überprüfung durch ihn stattgefunden. Der [X.]ext der Nichtzulassungsbeschwerde sei von ihm unterschrieben worden und werde von ihm folglich auch verantwortet.

II. [X.] des [X.] ist zulässig.

Sie ist form- und fristgerecht von dessen Prozessbevollmächtigten beim B[X.] eingereicht worden. Zwar deutet der [X.]ext der Beschwerdebegründung darauf hin, dass er im Wesentlichen vom Kläger selbst verfasst worden ist; der Prozessbevollmächtigte des [X.] hat jedoch durch Verwendung seines Briefkopfes und seine Unterschrift die volle Verantwortung dafür übernommen (vgl dazu B[X.] [X.] 4-2500 § 75 [X.] 3 Rd[X.] 12). Zwar reicht die bloße Unterzeichnung eines vom Mandanten gefertigten Schreibens für sich genommen nicht aus (vgl B[X.] [X.] 3-1500 § 166 [X.] 4). Der Prozessbevollmächtigte des [X.] hat hier jedoch eindeutig erklärt, dass eine eigenständige Überprüfung durch ihn erfolgt sei (vgl dazu B[X.] [X.] 1500 § 160 [X.] 44).

Der Inhalt der Beschwerdebegründung genügt den Anforderungen des § 160a Abs 2 [X.] [X.]G. Der Kläger hat einen Verfahrensmangel bezeichnet, auf dem das angefochtene Urteil beruhen kann (§ 160 Abs 2 [X.] 3 [X.]G). Indem er sich gegen die auf Art 23 [X.] gestützte Entscheidung des L[X.] wendet, dass die Klage unzulässig sei, macht er geltend, das L[X.] habe zu Unrecht ein Prozessurteil anstelle eines [X.] gefällt (vgl dazu B[X.]E 34, 236, 237; B[X.]E 35, 267, 271 = [X.] [X.] 5 zu § 551 [X.]; dazu auch [X.], [X.], 2. Aufl 2010, Rd[X.] 658 ff mwN).

Die Beschwerde des [X.] ist auch begründet. Der gerügte Verfahrensmangel liegt vor.

Das L[X.] hat die Klage als unzulässig angesehen, weil Art 23 ÜGG den zeitlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes für den vorliegenden Fall ausschließe. Dem vermag der [X.] nicht zu folgen. Er hat zwar in seinen Urteilen vom 21.2.2013 - [X.] ÜG 1/[X.] (zur Veröffentlichung in B[X.]E und [X.] vorgesehen) und [X.] ÜG 2/[X.] - die dort unproblematischen Voraussetzungen des Art 23 S 1 ÜGG einheitlich vorab bei der Zulässigkeit der Klage behandelt (aaO Rd[X.] 11 f). Der vorliegende Fall erfordert jedoch eine differenziertere Vorgehensweise. Art 23 S 1 ÜGG lautet:

        

Dieses Gesetz gilt auch für Verfahren, die bei seinem Inkrafttreten bereits anhängig waren, sowie für abgeschlossene Verfahren, deren Dauer bei seinem Inkrafttreten Gegenstand von anhängigen Beschwerden beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ist oder noch werden kann.

Das [X.], dessen Geltung damit auch für abgeschlossene Verfahren geregelt wird, enthält sowohl materiell-rechtliche als auch verfahrensrechtliche Vorschriften. Erstere betreffen insbesondere den Entschädigungsanspruch bei überlanger Verfahrensdauer selbst (vgl §§ 198 bis 200 [X.]), während sich letztere [X.] auf die zuständigen Gerichte, das geltende Verfahrensrecht und die Klagefrist beziehen (vgl § 198 Abs 5, § 201 [X.]). Wollte man Art 23 S 1 [X.] wortlautgetreu anwenden, fehlte es an Regelungen dazu, welches Gericht nach welchem Verfahren darüber zu entscheiden hat, ob die Voraussetzungen dieser Norm vorliegen. Eine derartige Auslegung sieht der [X.] nicht als sachgerecht an. Auch das L[X.] hat offenbar seine eigene Zuständigkeit und die Anwendung des [X.]G nach § 201 [X.] iVm § 202 S 2 [X.]G idF des [X.] bejaht, obwohl es Art 23 S 1 [X.] nicht für gegeben hält. Seinem erkennbaren Sinn und Zweck nach ist Art 23 S 1 [X.] darauf gerichtet, eine Entschädigungsmöglichkeit für bestimmte Altfälle zu eröffnen (vgl allgemein dazu Gesetzentwurf der Bundesregierung, B[X.]-Drucks 17/3802, 1 f, 15 ff, 31). Dementsprechend ist davon auszugehen, dass es für die Anwendung der verfahrensrechtlichen Vorschriften des [X.] ausreicht, wenn der Kläger - wie hier - einen Entschädigungsanspruch nach § 198 [X.] geltend macht.

Soweit Art 23 S 1 [X.] den zeitlichen Geltungsbereich der materiell-rechtlichen Vorschriften des [X.] regelt, betrifft er die Frage, ob ein Kläger seinen Entschädigungsanspruch auf die einschlägigen Vorschriften, insbesondere § 198 [X.], stützen kann. Dieser Punkt gehört zur Begründetheit der Klage. Im Rahmen der Zulässigkeit ist bei einer - hier gegebenen - allgemeinen Leistungsklage (§ 54 Abs 5 [X.]G; vgl dazu B[X.] Urteil vom 21.2.2013 - [X.] ÜG 1/[X.] - Rd[X.] 15 f) entsprechend § 54 Abs 1 S 2 [X.]G insoweit nur die Klagebefugnis zu prüfen (vgl B[X.]E 75, 262, 265 = [X.] 3-8560 § 26 [X.] 2 S 15; B[X.] [X.] 3-8570 § 8 [X.] 7 S 41). Sie fehlt erst dann, wenn der geltend gemachte Anspruch unter keinem Gesichtspunkt zustehen kann (vgl B[X.]E 26, 237, 238 f = [X.] [X.] 112 zu § 54 [X.]G Bl Da 35; B[X.] [X.] 3-2600 § 149 [X.] 6 S 16). Es reicht vielmehr aus, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Kläger dadurch in eigenen Rechten verletzt ist, dass der [X.] die begehrte Zahlung unterlassen hat (vgl B[X.]E 75, 262, 265 = [X.] 3-8560 § 26 [X.] 2 S 15).

Gemessen an diesen Kriterien ist eine Klagebefugnis hier nicht zu verneinen. Der Kläger begehrt Entschädigung nach §§ 198 ff [X.]. Die Anwendung dieser Vorschriften ist nicht von vornherein ausgeschlossen, da Art 23 S 1 [X.] eine Geltung für "Altfälle", wie den zugrundeliegenden vertragszahnärztlichen Honorarstreit, eröffnet. Hinzu kommt, dass der Kläger unwidersprochen behauptet hat, dass bei Inkrafttreten des [X.] am 3.12.2011 eine Individ[X.]lbeschwerde betreffend die Dauer jenes Verfahrens beim [X.] "anhängig" war. Ob das tatsächlich zutrifft und wie Art 23 S 1 [X.] insofern auszulegen und anzuwenden ist, ist nicht im Rahmen der Zulässigkeit der Klage zu prüfen.

Insbesondere ist die vom L[X.] vertretene Auslegung des Begriffes "anhängig" in Art 23 S 1 [X.] nicht so klar und zweifelsfrei, dass sie ohne Weiteres der Beurteilung der Klagebefugnis zugrunde gelegt werden könnte. Es ist jedenfalls nicht unbedenklich, wenn ein innerstaatliches Gericht die Anwendung des § 198 [X.] mit der Begründung verneint, eine beim [X.] anhängige Individ[X.]lbeschwerde sei nach einer ins Einzelne gehenden Prüfung als unzulässig anzusehen. Schon der Wortlaut des Art 23 S 1 [X.] legt eine solche genaue Zulässigkeitsprüfung nicht nahe, da er nur von "anhängigen Beschwerden" spricht. Es ist auch fraglich, ob der Gesetzgeber die innerstaatlichen Gerichte veranlassen wollte, eine dem [X.] zustehende Zulässigkeitsprüfung vollständig vorwegzunehmen. Darüber hinaus sollten durch die Einführung des [X.] auch in beim [X.] anhängigen Beschwerdeverfahren Verurteilungen vermieden werden (vgl B[X.]-Drucks 17/3802 [X.]1). Andererseits sollen missbräuchlich erhobene bzw offensichtlich unzulässige Individ[X.]lbeschwerden zum [X.] sicher nicht die Anwendung des [X.] für Altfälle eröffnen, sonst würde die Übergangsvorschrift praktisch leerlaufen. Der Gesetzgeber hat insoweit insbesondere die Frist des Art 35 Abs 1 [X.] im Auge gehabt (vgl B[X.]-Drucks 17/3802 aaO; dazu auch [X.]/[X.], Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren, 2012, Rd[X.] 155; [X.] in [X.]/[X.], Rechtsschutz bei überlangen Gerichts- und Ermittlungsverfahren, 1. Aufl 2013, Art 23 ÜVerfBesG Rd[X.] 2; [X.] in [X.]/[X.], Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren, 2013, [X.], Art 23 [X.] Rd[X.] 7). Auch die Regelung des Art 35 Abs 2 [X.] dürfte dabei in Betracht zu ziehen sein. Danach befasst sich der Gerichtshof nicht mit einer nach Art 34 [X.] erhobenen Individ[X.]lbeschwerde, die anonym ist oder im Wesentlichen mit einer schon vorher vom Gerichtshof geprüften Beschwerde übereinstimmt oder schon einer anderen internationalen Untersuchungs- oder Vergleichsinstanz unterbreitet worden ist und keine neuen [X.]atsachen enthält.

Auch die sonstigen Zulässigkeitsvoraussetzungen einer [X.] nach § 198 [X.] sind gegeben.

Für die vorliegende Klage auf Entschädigung gegen das beklagte Land, betreffend [X.] bei dessen Gerichten, ist für den hier einschlägigen Bereich der Sozialgerichtsbarkeit gemäß § 201 S 1 [X.] [X.]G das L[X.] zuständig. Die Klage ist am 16.1.2012 mit einem vom Kläger unterschriebenen [X.]elefaxschreiben vom 13.1.2012 beim L[X.] erhoben worden. Damit hat der Kläger die Schriftform (§ 90 [X.]G) erfüllt (vgl dazu zB B[X.] [X.] 1500 § 160a [X.] 53). Ebenso ist die für abgeschlossene Verfahren geltende Klagefrist (Klageerhebung spätestens am 3.6.2012) eingehalten (vgl Art 23 S 6 [X.]). Einer Verzögerungsrüge iS des § 198 Abs 3 [X.] bedurfte es hier nicht (vgl Art 23 S 5 [X.]).

Da die Voraussetzungen des § 160 Abs 2 [X.] 3 [X.]G vorliegen, macht der [X.] von der ihm nach § 160a Abs 5 [X.]G eröffneten Möglichkeit Gebrauch, das angefochtene Urteil unmittelbar aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das L[X.] zurückzuverweisen.

Das L[X.] wird auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden haben.

Die [X.] folgt aus § 197a Abs 1 S 1 [X.]G iVm § 52 Abs 1 bis 3 GKG.

Meta

B 10 ÜG 8/13 B

27.06.2013

Bundessozialgericht 10. Senat

Beschluss

Sachgebiet: False

vorgehend SG Hannover, 26. September 2007, Az: S 43 KA 306/05, Urteil

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 27.06.2013, Az. B 10 ÜG 8/13 B (REWIS RS 2013, 4653)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 4653

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