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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
NotZ 1/15
vom
5. Oktober 2015
in dem Verfahren
wegen Rückabwicklung eines öffentlich-rechtlichen Vergleichs-
2
-
Der Senat für Notarsachen des [X.] hat am 5. Oktober 2015
durch den
Vorsitzenden [X.], die Richterin [X.] und [X.] Dr.
Radtke sowie
den
Notar [X.] und die Notarin [X.]
beschlossen:
Die Beschwerde des [X.] gegen den Beschluss des Senats für Notarsachen des [X.] vom 12.
Februar 2015 wird als unzulässig verworfen.
Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Wert des [X.]: 5.000
.
Gründe:
Das [X.] hat hinsichtlich der Klageanträge 1, 2 (einschließ-lich Hilfsantrag) und 4 den Rechtsweg zum [X.] -
Senat für No-tarsachen
-
für unzulässig erklärt und das Verfahren an das [X.] verwiesen (§
17a Abs.
2 Satz
1 GVG). Die dagegen gerichtete [X.] ist nicht zulässig, weil das [X.] die Beschwerde zum [X.] nicht zugelassen hat (§
17a Abs.
4 Satz
4 GVG).
Die Beschwerde des [X.] wäre auch nicht als "außerordentliche" [X.] zulässig. Dafür ist jedenfalls seit der Neuregelung des Rechts der 1
2
-
3
-
Beschwerde
und der [X.] kein Raum mehr (vgl. [X.], Beschluss vom 7.
März 2002 -
IX
ZB 11/02, [X.], 636; BVerwG, Beschluss vom 3.
Mai 2007 -
5
B 192/06, juris Rn.
3).
Galke
[X.]
Radtke
Strzyz
Brose-Preuß
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 12.02.2015 -
VA-Not 2/14 -
Meta
05.10.2015
Bundesgerichtshof Senat für Notarsachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.10.2015, Az. NotZ 1/15 (REWIS RS 2015, 4441)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 4441
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
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