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PDF anzeigen[X.]/03vom9. Januar 2004in der Strafsachegegenwegen BetrugsDer 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 9. Januar 2004 gemäß §§ 305 aAbs. 2 und 349 Abs. 2 StPO beschlossen:Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] am Main vom 21. Februar 2003 und ihre Beschwerde gegenden Bewährungsbeschluß vom 21. Februar 2003 werden als unbe-gründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revi-sionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagtenergeben hat und der Bewährungsbeschluß dem Gesetz entspricht.Die Beschwerdeführerin hat die Kosten der Rechtsmittel zu tragen.[X.] Otten Rothfuß [X.]
Meta
09.01.2004
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.01.2004, Az. 2 StR 442/03 (REWIS RS 2004, 5139)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 5139
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