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PDF anzeigen[X.]/01vom7. März 2001in der Strafsachegegenwegenschwerer räuberischer [X.] des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. März 2001 ge-mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO [X.] Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 18. Oktober 2000 insoweit aufgehoben,als eine Entscheidung über die Anrechnung von Leistungen,die im Rahmen der für die einbezogene Strafe gewährtenStrafaussetzung zur Bewährung erbracht worden sind, unter-blieben ist.2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere [X.] des [X.] Die weitergehende Revision wird verworfen.Gründe:[X.] hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer [X.] von zwei Jahren aus dem Ur-teil des [X.] vom 29. Juni 1999 zu einer Gesamtfreiheits-strafe von drei Jahren verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision [X.] hat in dem aus dem [X.] ersichtlichen Umfang Erfolg.Im übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO; insoweit wird- 3 -auf Ausführungen des [X.] in seiner Antragsschrift vom12. Februar 2001 Bezug genommen.I[X.] hat die Freiheitsstrafe aus dem Urteil des [X.] vom 29. Juni 1999, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetztworden war, rechtsfehlerfrei gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB in die [X.] einbezogen. Hierdurch ist die ursprünglich gewährte Strafausset-zung zur Bewährung entfallen, so daß gemäß §§ 58 Abs. 2 Satz 2, 56 f Abs. 3Satz 2 StGB über die Anrechnung von Leistungen zu entscheiden war, die [X.] zur Erfüllung von Auflagen aus dem [X.] erbracht hat. Diese Entscheidung hat der Tatrichter [X.] unterlassen.Die fehlende Anrechnung ist hier auch auf die Sachrüge hin zu beachten(vgl. dazu [X.]St 35, 238, 241), da das Urteil des [X.] sowohl Anga-ben über die Bewährungsauflagen als auch über die Behauptung des Ange-klagten enthält, er habe die Auflagen erfüllt. Die Kammer hätte daher [X.] müssen, ob der Angeklagte tatsächlich die von ihm dargestellten Lei-stungen erbracht hat. Diese waren zudem nicht bei der Bemessung der Ge-samtstrafe zu berücksichtigen, sondern sind gegebenenfalls durch eine [X.] verkürzende Anrechnung auf die Gesamtfreiheitsstrafe auszu-gleichen (vgl. [X.]St 36, 378, 382; Tröndle/[X.], StGB, 50. Aufl. 2001, § 58- 4 -Rdn. 6). Darüber hat die nunmehr berufene [X.] zu entscheiden, [X.] von ihr allerdings zu berücksichtigen sein wird, daß die Leistungen des [X.] bereits rechtsfehlerhaft bei der Gesamtstrafenbildung zu seinenGunsten Beachtung gefunden haben (vgl. [X.], [X.]. vom 19. Mai 1992 Œ 4StR 207/[X.] [X.] Elf
Meta
07.03.2001
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.03.2001, Az. 2 StR 43/01 (REWIS RS 2001, 3299)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 3299
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