Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.08.2006, Az. 1 StR 373/06

1. Strafsenat | REWIS RS 2006, 2278

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[X.] vom 8. August 2006 in der Strafsache gegen wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a. - 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 8. August 2006 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 6. Februar 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kostenent-scheidung des vorbezeichneten Urteils wird verworfen, da sie dem Gesetz entspricht. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsmittel zu tra-gen. Ergänzend bemerkt der Senat zu der Verfahrensrüge: Der Vorsitzende hat die (Willens-)Erklärung des Zeugen [X.]zur Entbindung seines [X.] und früheren Verteidigers Rechtsanwalt [X.]von der Schweigepflicht - hinsichtlich ihres Umfangs - in vertretbarer Weise ausge-legt. Der hierauf beruhende Ablauf von dessen Vernehmung kann daher unter keinem denkbaren Gesichtspunkt die Revision begründen (vgl. auch § 245 Abs. 1 Satz 2 StPO). Ob der Verteidiger der genannten Auslegung des [X.] in der Hauptverhandlung ausdrücklich zugestimmt hat (so die [X.] in ihrer Revisionsgegenerklärung), oder ob er bei seinem Verzicht auf eine weitere Vernehmung des Zeugen nur - ohne erkennbaren Wider-spruch - ausdrücklich auf die Auffassung des Vorsitzenden verwiesen hat (so die Revision in ihrer Erwiderung), kann daher dahinstehen. - 3 - Ebenso kann auf sich beruhen, ob sich die Annahme aufdrängt, dass [X.]bekundet hätte, er habe als Verteidiger des Zeugen [X.] ge-wusst, dass dieser, letztlich veranlasst durch die Justiz, absichtlich einen Un-schuldigen eines schweren Verbrechens bezichtigte und darüber hinaus auch noch bekundet hätte, er habe von [X.] erfahren, wer der wahre Täter gewesen sei. [X.]Wahl

Boetticher

[X.]Elf

Meta

1 StR 373/06

08.08.2006

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.08.2006, Az. 1 StR 373/06 (REWIS RS 2006, 2278)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 2278

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