Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.03.2007, Az. 5 StR 53/07

5. Strafsenat | REWIS RS 2007, 4740

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5 StR 53/07 [X.] vom 15. März 2007 in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 15. März 2007 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 18. Oktober 2006 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend zur Antragsschrift des [X.] bemerkt der Senat: 1. Für die sachliche Berechtigung der Einwände der Revision gegen die Verwertung der in [X.] durchgeführten richterlichen Vernehmung des Zeugen F. , die gemäß [X.] Verfahrensrecht ohne Benachrich-tigung der Verteidiger erfolgte, spricht der nach der Neuerung in Art. 4 Abs. 1 des am 2. Februar 2006 in [X.] getretenen Übereinkommens vom 29. Mai 2000 über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaa-ten der [X.] ([X.]) nunmehr geltende Grundsatz der Erledigung von Rechtshilfeersuchen nach dem Recht des ersuchenden Staa-tes (vgl. [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/Hackner, [X.] in Strafsachen 4. Aufl. Art. 4 [X.] Rdn. 1 f.; § 168c StPO). Inso-weit kann der Senat mit dem [X.] sicher ausschließen, dass die Beweiswürdigung des [X.] auf dem geltend gemachten [X.] beruht. Dies gilt ungeachtet der Erwägungen des Landge-richts auf [X.] ff. zu jener Vernehmung. Diese sind nach dem Gesamt-zusammenhang der Beweiswürdigung im Urteil lediglich von ergänzender Bedeutung und im Ergebnis ersichtlich entbehrlich. Dieser bei der gegebe-nen Beweislage inhaltlich eindeutige Befund wird durch den vom [X.] gewählten Aufbau der Beweiswürdigung und auch durch die hierzu erfolgten - 3 - Œ ähnlich anderen entsprechenden [X.] überflüssig drastisch formulierten einleitenden Erwägungen nicht in Frage gestellt. 2. Soweit der Beschwerdeführer im Rahmen einer Verfahrensrüge die [X.] der Aussagen des Zeugen [X.]mit der Begründung beanstandet, dem Zeugen seien bei seiner konsularischen Vernehmung im Strafverfahren unverwertbare Auskünfte der [X.] Steuerbehörden [X.] worden, entspricht das Vorbringen nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO und ist deshalb bereits unzulässig. Dasselbe gilt, soweit die Revision rügt, das [X.] habe die Angaben des als Zeugen ver-nommenen Steueramtmanns W. , der in der Hauptverhandlung über diese Auskünfte berichtet hat, zu Unrecht der Beweiswürdigung [X.]. Zur Begründung der Verfahrensrüge ist der Beschwerdeführer verpflichtet, —die den Mangel enthaltenden Tatsachenfi anzugeben. Diese Angaben haben mit Bestimmtheit und so genau und vollständig zu geschehen, dass das Re-visionsgericht allein auf Grund der Revisionsrechtfertigungsschrift prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorläge, wenn die behaupteten Tatsachen [X.] wären (vgl. [X.] NJW 2005, 1999, 2001; BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 Aufklärungsrüge 7). Daran fehlt es hier. Denn der Beschwerde-führer, der sich darauf beruft, dass die Auskünfte der [X.] Steu-erbehörden aufgrund [X.] Vorschriften im [X.] Strafverfah-ren nicht verwendbar seien, teilt das nach Art. 26 des Doppelbesteuerungs-abkommens zwischen der [X.] und den [X.] vom 29. August 1989 ([X.] 1991, 354) an die ameri-kanischen Steuerbehörden gerichtete Auskunftsersuchen des [X.] nicht mit. Dessen hätte es indes bedurft, da das von der [X.] des Finanzamtes [X.] vorbereitete [X.] vom 17. Januar 2003 (insbesondere unter Ziffer 4) den kla-ren Hinweis auf die beabsichtigte Verwendung in einem Steuerstrafverfahren enthält. Eine —Täuschungfi der [X.] Finanzbehörden über die be- - 4 - absichtigte Verwendung der Auskünfte im Steuerstrafverfahren liegt damit von vornherein fern. Die Verfahrensrüge entspricht auch deshalb nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, weil die Revision den Inhalt der vom Zeugen [X.]am 16. November 2005 abgegebenen schriftlichen Erklärung über die bei seiner konsularischen Vernehmung noch nicht beantworteten Fragen nicht mitteilt. Der Inhalt dieser Erklärung ist für die Begründetheit der Verfahrens-rüge von zentraler Bedeutung, denn in dieser Erklärung beantwortet der Zeuge [X.]die von dem Beschwerdeführer als unzulässig beanstandeten Fragen Nr. 51d, 55, 56, 57, 58, 59 und 60. Zudem nimmt der vom [X.] angeführte Beschluss des [X.] vom 9. Dezember 2005 ausdrücklich auf die Erklärung des Zeugen D.

Bezug ([X.]. [X.]). Im Übrigen liegt der gerügte [X.] in der Sache fern. Die Revi-sionsrechtfertigungsschrift enthält kein Vorbringen, welches die Ansicht des Beschwerdeführers nachvollziehbar erscheinen ließe, Art. 26 des Doppelbe-steuerungsabkommens stünde einer Verwertung der von den Steuerbehör-den der [X.] erteilten Auskünfte in einem deut- - 5 - schen Strafverfahren gegen den Angeklagten entgegen (vgl. Absatz 26 des Protokolls zum genannten Doppelbesteuerungsabkommen vom [X.] 1989 sowie Art. 26 Abs. 1 Sätze 3 bis 5 des [X.] m. § 30 Abs. 4 Nr. 1 AO). [X.] [X.] Raum [X.]

Meta

5 StR 53/07

15.03.2007

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.03.2007, Az. 5 StR 53/07 (REWIS RS 2007, 4740)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 4740

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