Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.04.2013, Az. 4 StR 39/13

4. Strafsenat | REWIS RS 2013, 6791

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4
StR 39/13

vom
11. April
2013
in der Strafsache
gegen

wegen
schwerer räuberischer Erpressung u.a.

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 11.
April
2013
gemäß §
349 Abs.
2 und 4 [X.]
beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 12.
September 2012 aufgehoben, soweit dort festgestellt ist, "dass der Angeklagte Vermögenswerte in Höhe von mindestens
51.600,-

".
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.] zurück-verwiesen.
2.
Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verwor-fen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten "wegen schwerer räuberischer
Erpressung in 5
Fällen, wobei es in 2
Fällen beim Versuch blieb, zu einer Ge-samtfreiheitsstrafe von 10
Jahren und 6
Monaten verurteilt"; ferner hat es fest-gestellt, "dass der Angeklagte Vermögenswerte in Höhe von mindestens
51.600,-

mit seiner auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revi-sion. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge in dem aus der [X.] 1
-
3
-
ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des §
349 Abs.
2 [X.].
1.
Die ersichtlich auf §
111i Abs.
2 Sätze
1 und 3 [X.] gestützte
Feststellung (vgl. zur Tenorierung [X.], Urteil vom 28.
Oktober 2010
-
4
StR
215/10, [X.]St 56, 39, 51) begegnet durchgreifenden rechtlichen
Bedenken. Das [X.] hat die Härtevorschrift des §
73c StGB nicht er-kennbar in seine Erwägungen einbezogen. Es entspricht jedoch der Rechtspre-chung des [X.], dass §
73c Abs.
1 StGB im Rahmen der nach §
111i Abs.
2 [X.] zu treffenden Entscheidung zu berücksichtigen ist ([X.], aaO S.
44 mwN). Die Voraussetzungen dieser Bestimmung bedürfen der Erör-terung, wenn nahe
liegende Anhaltspunkte für deren Vorliegen gegeben sind ([X.], Beschluss vom 15.
März 2011 -
1
StR
75/11, NJW 2011, 2529,
2530). So liegt es hier:
Das [X.] hat den Wert des im Fall
II.5 der Urteilsgründe erbeute-ten Schmucks ersichtlich in voller Höhe in die [X.] nach §
111i Abs.
2 Satz
3 [X.] eingestellt. Es hat aber selbst festgestellt, dass der Ange-klagte den Schmuck später bei einem An-
und Verkaufsgeschäft zum Preis von 2.400

13). Aus den Urteilsfeststellungen ergibt sich damit eine weitgehende Entreicherung im Sinne des §
73c Abs.
1 Satz
2 StGB. Daran anknüpfend hätte das Tatgericht
die Voraussetzungen dieser Härtevorschrift erörtern müssen (vgl. zu den rechtlichen Anforderungen im Einzelnen [X.], Urteil vom 2.
Oktober 2008 -
4
StR
153/08, [X.], 234).
2.
Die vom [X.] getroffene Feststellung kann daher nicht [X.] bleiben. Einer Aufhebung der zugehörigen tatsächlichen Feststellungen bedarf es nicht. Der Tatrichter ist nicht gehindert, ergänzende, hierzu nicht in 2
3
4
-
4
-
Widerspruch stehende Feststellungen, etwa zur Aufteilung der erlösten 2.400

,
zu treffen.
3.
Zur Fassung der Urteilsformel weist der Senat darauf hin, dass Anord-nung und
Aufrechterhaltung der Beschlagnahme einzelner Gegenstände oder
des dinglichen Arrests
gemäß §
111i Abs.
3 [X.] im [X.] haben ([X.], Beschluss vom 17.
Februar 2010 -
2
StR
524/09, [X.]St 55, 62, 64).
Mutzbauer
Roggenbuck
Cierniak

Franke
Reiter
5

Meta

4 StR 39/13

11.04.2013

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.04.2013, Az. 4 StR 39/13 (REWIS RS 2013, 6791)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 6791

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

4 StR 39/13 (Bundesgerichtshof)

Absehen von Verfallsanordnung: Berücksichtigung der Härteregelung bei Feststellung des Erlangten


2 StR 134/14 (Bundesgerichtshof)


2 StR 134/14 (Bundesgerichtshof)

Wertersatzverfall: Anforderungen an die Annahme einer "unbilligen Härte"


4 StR 147/16 (Bundesgerichtshof)


4 StR 215/10 (Bundesgerichtshof)

Beschlagnahme und Verfall: Urteilsfeststellungen bei Aufrechterhaltung der Beschlagnahme wegen Ansprüchen des Verletzten bei mehreren gesamtschuldnerisch …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.