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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4
StR 39/13
vom
11. April
2013
in der Strafsache
gegen
wegen
schwerer räuberischer Erpressung u.a.
-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 11.
April
2013
gemäß §
349 Abs.
2 und 4 [X.]
beschlossen:
1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 12.
September 2012 aufgehoben, soweit dort festgestellt ist, "dass der Angeklagte Vermögenswerte in Höhe von mindestens
51.600,-
".
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.] zurück-verwiesen.
2.
Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verwor-fen.
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten "wegen schwerer räuberischer
Erpressung in 5
Fällen, wobei es in 2
Fällen beim Versuch blieb, zu einer Ge-samtfreiheitsstrafe von 10
Jahren und 6
Monaten verurteilt"; ferner hat es fest-gestellt, "dass der Angeklagte Vermögenswerte in Höhe von mindestens
51.600,-
mit seiner auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revi-sion. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge in dem aus der [X.] 1
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3
-
ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des §
349 Abs.
2 [X.].
1.
Die ersichtlich auf §
111i Abs.
2 Sätze
1 und 3 [X.] gestützte
Feststellung (vgl. zur Tenorierung [X.], Urteil vom 28.
Oktober 2010
-
4
StR
215/10, [X.]St 56, 39, 51) begegnet durchgreifenden rechtlichen
Bedenken. Das [X.] hat die Härtevorschrift des §
73c StGB nicht er-kennbar in seine Erwägungen einbezogen. Es entspricht jedoch der Rechtspre-chung des [X.], dass §
73c Abs.
1 StGB im Rahmen der nach §
111i Abs.
2 [X.] zu treffenden Entscheidung zu berücksichtigen ist ([X.], aaO S.
44 mwN). Die Voraussetzungen dieser Bestimmung bedürfen der Erör-terung, wenn nahe
liegende Anhaltspunkte für deren Vorliegen gegeben sind ([X.], Beschluss vom 15.
März 2011 -
1
StR
75/11, NJW 2011, 2529,
2530). So liegt es hier:
Das [X.] hat den Wert des im Fall
II.5 der Urteilsgründe erbeute-ten Schmucks ersichtlich in voller Höhe in die [X.] nach §
111i Abs.
2 Satz
3 [X.] eingestellt. Es hat aber selbst festgestellt, dass der Ange-klagte den Schmuck später bei einem An-
und Verkaufsgeschäft zum Preis von 2.400
13). Aus den Urteilsfeststellungen ergibt sich damit eine weitgehende Entreicherung im Sinne des §
73c Abs.
1 Satz
2 StGB. Daran anknüpfend hätte das Tatgericht
die Voraussetzungen dieser Härtevorschrift erörtern müssen (vgl. zu den rechtlichen Anforderungen im Einzelnen [X.], Urteil vom 2.
Oktober 2008 -
4
StR
153/08, [X.], 234).
2.
Die vom [X.] getroffene Feststellung kann daher nicht [X.] bleiben. Einer Aufhebung der zugehörigen tatsächlichen Feststellungen bedarf es nicht. Der Tatrichter ist nicht gehindert, ergänzende, hierzu nicht in 2
3
4
-
4
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Widerspruch stehende Feststellungen, etwa zur Aufteilung der erlösten 2.400
,
zu treffen.
3.
Zur Fassung der Urteilsformel weist der Senat darauf hin, dass Anord-nung und
Aufrechterhaltung der Beschlagnahme einzelner Gegenstände oder
des dinglichen Arrests
gemäß §
111i Abs.
3 [X.] im [X.] haben ([X.], Beschluss vom 17.
Februar 2010 -
2
StR
524/09, [X.]St 55, 62, 64).
Mutzbauer
Roggenbuck
Cierniak
Franke
Reiter
5
Meta
11.04.2013
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.04.2013, Az. 4 StR 39/13 (REWIS RS 2013, 6791)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 6791
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