Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11.04.2013, Az. 4 StR 39/13

4. Strafsenat | REWIS RS 2013, 6767

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Gegenstand

Absehen von Verfallsanordnung: Berücksichtigung der Härteregelung bei Feststellung des Erlangten


Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 12. September 2012 aufgehoben, soweit dort festgestellt ist, "dass der Angeklagte Vermögenswerte in Höhe von mindestens 51.600,- € aus den Taten erlangt hat".

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten "wegen schwerer räuberischer Erpressung in 5 Fällen, wobei es in 2 Fällen beim Versuch blieb, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Jahren und 6 Monaten verurteilt"; ferner hat es festgestellt, "dass der Angeklagte Vermögenswerte in Höhe von mindestens 51.600,- € aus den Taten erlangt hat". Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge in dem aus der [X.] ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

1. Die ersichtlich auf § 111i Abs. 2 Sätze 1 und 3 StPO gestützte Feststellung (vgl. zur Tenorierung [X.], Urteil vom 28. Oktober 2010 - 4 [X.], [X.]St 56, 39, 51) begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Das [X.] hat die Härtevorschrift des § 73c StGB nicht erkennbar in seine Erwägungen einbezogen. Es entspricht jedoch der Rechtsprechung des [X.], dass § 73c Abs. 1 StGB im Rahmen der nach § 111i Abs. 2 StPO zu treffenden Entscheidung zu berücksichtigen ist ([X.], aaO S. 44 mwN). Die Voraussetzungen dieser Bestimmung bedürfen der Erörterung, wenn nahe liegende Anhaltspunkte für deren Vorliegen gegeben sind ([X.], Beschluss vom 15. März 2011 - 1 StR 75/11, NJW 2011, 2529, 2530). So liegt es hier:

3

Das [X.] hat den Wert des im Fall II.5 der Urteilsgründe erbeuteten Schmucks ersichtlich in voller Höhe in die [X.] nach § 111i Abs. 2 Satz 3 StPO eingestellt. Es hat aber selbst festgestellt, dass der Angeklagte den Schmuck später bei einem An- und Verkaufsgeschäft zum Preis von 2.400 € veräußert hat ([X.]). Aus den Urteilsfeststellungen ergibt sich damit eine weitgehende Entreicherung im Sinne des § 73c Abs. 1 Satz 2 StGB. Daran anknüpfend hätte das Tatgericht die Voraussetzungen dieser Härtevorschrift erörtern müssen (vgl. zu den rechtlichen Anforderungen im Einzelnen [X.], Urteil vom 2. Oktober 2008 - 4 [X.], [X.], 234).

4

2. Die vom [X.] getroffene Feststellung kann daher nicht bestehen bleiben. Einer Aufhebung der zugehörigen tatsächlichen Feststellungen bedarf es nicht. Der Tatrichter ist nicht gehindert, ergänzende, hierzu nicht in Widerspruch stehende Feststellungen, etwa zur Aufteilung der erlösten 2.400 €, zu treffen.

5

3. Zur Fassung der Urteilsformel weist der Senat darauf hin, dass Anordnung und Aufrechterhaltung der Beschlagnahme einzelner Gegenstände oder des dinglichen Arrests gemäß § 111i Abs. 3 StPO im [X.] zu erfolgen haben ([X.], Beschluss vom 17. Februar 2010 - 2 StR 524/09, [X.]St 55, 62, 64).

Mutzbauer                        Roggenbuck                          Cierniak

                     [X.]                                 [X.]

Meta

4 StR 39/13

11.04.2013

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Essen, 12. September 2012, Az: 51 KLs 27/12

§ 111i Abs 2 StPO, § 73c Abs 1 S 2 StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11.04.2013, Az. 4 StR 39/13 (REWIS RS 2013, 6767)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 6767

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