Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 05.09.2012, Az. 4 AZR 696/10

4. Senat | REWIS RS 2012, 3444

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Gegenstand

Auslegung einer arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel - Stichtagsregelung bezüglich der Gewerkschaftszugehörigkeit


Tenor

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 8. September 2010 - 3 [X.]/09 - aufgehoben.

2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das [X.] zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Höhe einer Sonderzahlung für das [X.].

2

Die Klägerin, die seit dem 1. Oktober 2007 Mitglied der [X.] ist, ist seit 1979 im [X.] beschäftigt. In § 2 des schriftlichen Änderungsvertrages vom 22. Juli 1993 heißt es [X.].:

        

„Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach den für die Angestellten jeweils geltenden Tarifverträgen, die von der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände ([X.]) für den Bereich des für den Arbeitgeber zuständigen kommunalen Arbeitgeberverbandes und von diesem abgeschlossen worden sind.

        

…“    

3

Das [X.] war ein Eigenbetrieb der [X.], die Mitglied im [X.] ([X.]) war, einem Mitgliedsverband der [X.]. Das Krankenhaus wurde im Jahr 2005 nach § 168 [X.] aus dem Vermögen der [X.] ausgegliedert und auf die [X.] gGmbH i.G., die nicht Mitglied im [X.] war, übertragen. Mit Schreiben vom 16. November 2005 wurden die Beschäftigten über den Übergang ihrer Arbeitsverhältnisse nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB auf den neuen Rechtsträger zum 28. Oktober 2005 informiert. In einer von der [X.] und der [X.] gGmbH i.G. geschlossenen Personalüberleitungsvereinbarung vom 2. November 2005 ([X.]) ist [X.]. ausgeführt, dass der Übergang der Arbeitsverhältnisse der beim Eigenbetrieb beschäftigten Arbeitnehmer erst mit der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister eintreten soll und dass abweichend von § 613a BGB die bisherigen tarifvertraglichen Rechte und Pflichten nach dem Betriebsübergang jedenfalls für einen bestimmten Zeitraum dynamisch weitergeführt werden. Für den Fall einer wirksamen Ablösung tarifvertraglicher Arbeitsbedingungen durch [X.]. [X.] waren besondere Regeln vereinbart worden. Die [X.] erwarb in der Folgezeit einen Mehrheitsanteil an der [X.], die im [X.] 2006 zunächst in die [X.] umbenannt wurde und seit 2012 unter dem jetzigen Namen firmiert.

4

Die [X.] schloss am 27. März 2007 mit den [X.] [X.] und [X.] den Tarifvertrag über die Gewährung einer jährlichen Sonderzahlung ([X.] 2007) ab. Dieser am 1. Jan[X.]r 2007 in [X.] getretene und bis zum 31. Dezember 2011 befristete Tarifvertrag sah [X.]. für die Arbeitnehmer der [X.] eine Sonderzahlung vor, deren Höhe von der Entwicklung des Betriebsergebnisses des Konzerns der [X.] im betreffenden Kalenderjahr, der Dauer der Betriebszugehörigkeit und von der Zugehörigkeit entweder zu der [X.] oder der [X.] zu einem bestimmten Stichtag abhängig war. Diesen Tarifvertrag hat der Senat mit Urteil vom 18. November 2009 (- 4 [X.] - [X.], 268) im Verhältnis zu den abhängigen Unternehmen des Konzerns - wie der [X.] - als unwirksam angesehen, da er von der herrschenden Konzerngesellschaft nicht unter offengelegter Vertretung für die abhängigen Unternehmen geschlossen worden war. Am 2. März 2010 schlossen die [X.] und die Konzerngesellschaften - darunter die Beklagte - einerseits und die [X.] [X.] und [X.] andererseits erneut einen Tarifvertrag über die Gewährung einer jährlichen Sonderzahlung ([X.] 2010) mit Wirkung ab dem Jahre 2007 ab, dessen Regelungen weitgehend denen im [X.] 2007 entsprachen.

5

Die Klägerin erhielt bis 2006 die jährliche Sonderzahlung nach den Tarifwerken des öffentlichen Dienstes. Für das Jahr 2007 zahlte die Beklagte ihr eine Sonderzahlung nach dem [X.] in Höhe von insgesamt 818,86 Euro brutto.

6

Nach erfolgloser Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Betrages auf Zahlung von [X.] nach den Regelungen des [X.] hat die Klägerin Klage erhoben und die Auffassung vertreten, ihr stehe für das [X.] entweder eine Sonderzahlung nach § 20 [X.] in Höhe von insgesamt 2.068,20 Euro brutto abzüglich der erhaltenen Beträge oder ansonsten ein Anspruch nach dem [X.] 2010 in restlicher Höhe von 1.228,29 Euro brutto zu. Aufgrund der arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel sei auf das Arbeitsverhältnis der [X.] bzw. der [X.] in seiner jeweiligen Fassung anzuwenden. Die Vereinbarung sei keine sog. Tarifwechselklausel. Im Übrigen ergebe sich ihr Anspruch auch aus der [X.]. Falls die arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel doch auf den [X.] 2010 verweisen sollte, stehe ihr hieraus der begehrte Anspruch zu. Die in diesem Tarifvertrag vereinbarte Stichtagsregelung sei unzulässig.

7

Die Klägerin hat zuletzt beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.228,29 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der [X.] seit dem 1. Jan[X.]r 2008 zu zahlen.

8

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, die Bezugnahmeklausel im Arbeitsvertrag der Klägerin erfasse sämtliche für den Betrieb maßgebenden Tarifverträge. Deshalb sei für die Sonderzahlung der [X.] 2010 anzuwenden, der keine unzulässige Differenzierungsklausel enthalte. Da die Klägerin nicht spätestens am 6. März 2007 Mitglied einer der [X.] gewesen sei, habe sie keinen Anspruch auf die höhere Sonderzahlung.

9

Das Arbeitsgericht hat der Klage im zuletzt beantragten Umfang stattgegeben. Das [X.] hat die Berufung der [X.] zurückgewiesen. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision der Beklagten ist begründet. Das angegriffene Urteil ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Auf der Grundlage seiner bisherigen Feststellungen konnte das [X.] der Klage mit der von ihm gegebenen Begründung nicht stattgeben. Die Entscheidung stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Der [X.] kann aber mangels ausreichender Feststellungen in der Sache nicht abschließend entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO).

I. Entgegen der Auffassung des [X.]s wird der [X.] [X.] 2010 von der arbeitsvertraglichen [X.] in § 2 des Änderungsvertrages vom 22. Juli 1993 nicht erfasst. Deshalb richtet sich der Anspruch auf eine Sonderzahlung für das [X.] nicht nach diesem Tarifvertrag.

1. Zutreffend haben die Vorinstanzen die [X.] in § 2 des Änderungsvertrages vom 22. Juli 1993 als eine sog. Gleichstellungsabrede iSd. früheren [X.]srechtsprechung behandelt (ausf. [X.] 6. Juli 2011 - 4 [X.] - Rn. 17 ff., [X.] § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 92). Voraussetzung für die Auslegung einer solchen Vertragsklausel als Gleichstellungsabrede ist die [X.] des Arbeitgebers an den in Bezug genommenen Tarifvertrag bei Vertragsschluss (vgl. nur [X.] 17. November 2010 - 4 [X.] - Rn. 18 mwN, [X.] § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 85). Die Stadt [X.] als Träger des Eigenbetriebs „Städtisches Krankenhaus“ (zur Arbeitgebereigenschaft beim Eigenbetrieb vgl. [X.] 26. August 2009 - 4 [X.]/08 - Rn. 57 mwN, [X.]E 132, 10) war bei Abschluss des Änderungsvertrages im Jahre 1993 Mitglied des [X.] und deshalb an die in Bezug genommenen Tarifverträge gebunden.

2. Die arbeitsvertragliche [X.] bezieht die Tarifverträge der [X.] Holding AG und insbesondere den [X.] [X.] 2010 nicht mit ein. Das ergibt die Auslegung.

a) Bei dem Änderungsvertrag der Parteien handelt es sich um einen Formularvertrag, dessen Bestimmungen nach den Regelungen über Allgemeine Geschäftsbedingungen, dh. nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen sind, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die [X.] des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind. Ansatzpunkt für die Auslegung allgemeiner Geschäftsbedingungen ist in erster Linie der [X.]. Von Bedeutung für das Auslegungsergebnis sind ferner der von den Vertragsparteien verfolgte Regelungszweck sowie die der jeweils anderen Seite erkennbare Interessenlage der Beteiligten (näher [X.] 19. Mai 2010 - 4 [X.] - Rn. 15, [X.]E 134, 283; 16. Dezember 2009 - 5 [X.] - Rn. 12, [X.] § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 73 = EzA [X.] § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 44). Die Auslegung durch das [X.] kann vom Revisionsgericht ohne Einschränkung überprüft werden (st. Rspr., vgl. nur [X.] 30. August 2000 - 4 [X.] - zu I 1 b der Gründe mwN, [X.]E 95, 296). Dies gilt auch für arbeitsvertragliche [X.] ([X.] 19. Mai 2010 - 4 [X.] - aaO; 18. April 2007 - 4 [X.] - Rn. 24, [X.]E 122, 74).

b) [X.]eder aus dem [X.]ortlaut noch aus den weiteren Umständen bei Abschluss des maßgeblichen Änderungsvertrages folgt eine Bezugnahme auf die Tarifverträge der [X.] Holding AG oder den [X.] [X.] 2010.

aa) Der [X.]ortlaut der [X.] enthält keine Verweisung auf Haustarifverträge oder gar Konzerntarifverträge an die der Arbeitgeber gebunden ist. In Bezug genommen worden sind allein die bei Vertragsabschluss für die Arbeitgeberin einschlägigen „von der [X.] ([X.]) für den Bereich des für den Arbeitgeber zuständigen [X.]es“ geschlossenen Verbandstarifverträge sowie die vom zuständigen [X.] - hier der [X.] - selbst geschlossenen Tarifverträge. Eine weitergehende Bezugnahme auf andere Tarifverträge, die auf Arbeitgeberseite von einer anderen Tarifvertragspartei geschlossen worden sind, haben die Parteien des Arbeitsvertrages erkennbar im Hinblick auf die Einbindung der damaligen öffentlich-rechtlich organisierten Arbeitgeberin in die [X.] „Hansestadt [X.]“ und deren Mitgliedschaft im [X.], einem Mitgliedsverband der [X.], ausschließen wollen. Es sind auch keine - für die Klägerin aus damaliger Sicht erkennbaren - Anhaltspunkte oder Umstände ersichtlich, wonach der damalige Arbeitgeber als Partei des Arbeitsvertrages andere, weitergehende und ggf. sogar konkurrierende Haus- oder Konzerntarifverträge einbeziehen wollte.

[X.]) An dieser Rechtslage hat sich durch den Betriebsübergang zur Beklagten nichts geändert. Die sich aus dieser Klausel des Arbeitsvertrages ergebenden Rechte und Pflichten gehören zu denen, in die die ausgegliederte Städtische Krankenhaus [X.] gGmbH und nunmehr unter dem neuen Namen firmierende Beklagte nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB eingetreten ist, als hätte sie sie selbst vereinbart (vgl. dazu im Einzelnen die Rspr. des [X.]s, bspw. [X.] 24. Februar 2010 - 4 [X.] - Rn. 38 mwN, [X.] § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 75 = EzA [X.] § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 47).

II. Die klagestattgebende Entscheidung des [X.]s stellt sich nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Es steht noch nicht fest, dass die Klägerin einen über den geleisteten Betrag hinausgehenden Anspruch auf Sonderzahlung für das [X.] hat. Die Sache ist deshalb zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

1. Ein Anspruch der Klägerin ergibt sich nicht gemäß § 4 Abs. 1, § 3 Abs. 1 [X.].

a) Die Klageforderung steht der Klägerin nicht auf der Grundlage beiderseitiger [X.] nach den Tarifwerken des öffentlichen Dienstes zu. Jedenfalls die Beklagte ist nicht normativ (§ 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 [X.]) an diese Tarifverträge gebunden.

b) Ein Anspruch der Klägerin ergibt sich auch nicht aus dem [X.] [X.] 2010.

Zwar bestand nach dem Beitritt der Klägerin zur [X.] [X.] ab dem 1. Oktober 2007 eine beiderseitige [X.] der Parteien an den [X.] [X.] 2010. Die Klägerin erfüllt mit dieser Mitgliedschaft in der [X.] [X.] jedoch nicht die Voraussetzungen für eine höhere Sonderzahlung 2007 nach § 5 Ziffer 5 [X.] [X.] 2010. Sie war nicht seit spätestens 6. März 2007 Mitglied in dieser [X.] (§ 5 Ziffer 13 [X.] [X.] 2010). Gegen diese Stichtagsvoraussetzungen des rückwirkend geschlossenen [X.] [X.] 2010 bestehen keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

aa) Der [X.] [X.] 2010 findet zwar aufgrund der beiderseitigen [X.] auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung.

[X.]) Aus der Geltung des [X.] [X.] 2010 im Arbeitsverhältnis der Parteien ergibt sich aber der begehrte Zahlungsanspruch für das [X.] nicht. Die in § 5 Ziffer 5, Ziffer 12 iVm. Ziffer 13 [X.] [X.] 2010 als Anspruchsvoraussetzung genannte Mitgliedschaft in der [X.] [X.] zum 6. März 2007 erfüllt die Klägerin nicht.

(1) In § 5 [X.] [X.] 2010 heißt es zur Berechnung der Sonderzahlung für das [X.]irtschaftsjahr 2007 auszugsweise:

        

„1.     

Basis zur Berechnung der Sonderzahlung für das [X.]irtschaftsjahr 2007 und folgende ist das Konzernergebnis vor Zinsen, Abschreibung, Steuern ([X.]).

        

…       

        
        

4.    

In der folgenden Tabelle ist dem [X.] der jeweilige Faktor für die Sonderzahlung 2007 zugeordnet:

                 

…       

        

5.    

In der folgenden Tabelle ist dem [X.] der jeweilige Faktor für die Sonderzahlung 2007 für Mitglieder der [X.] [X.] bzw. [X.] zugeordnet.

                 

…       

        

12.     

Unabhängig von einer möglichen höheren Zahlung nach den Regelungen der Ziffern 4 bis 9 erhalten Mitglieder der [X.]en [X.] sowie [X.] in den Jahren 2007 bis 2009 mindestens eine garantierte Jahressonderzahlung in Abhängigkeit zu der am 31.12.2006 jeweils gültigen tariflichen Regelung nach folgender Tabelle:

                 

…       

        

13.     

Als [X.]smitglied gilt, wer spätestens am 06.03.2007 in die [X.] eingetreten ist und dessen Mitgliedschaft am 30.11. des jeweiligen [X.]irtschaftsjahres noch besteht und im Anspruchsjahr die [X.]smitgliedschaft nicht gekündigt wurde. Für die [X.] und folgende gilt jeweils der [X.] als spätestes Eintrittsdatum.“

(2) Diese Voraussetzungen werden von der erst ab dem 1. Oktober 2007 iSv. § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 [X.] tarifgebundenen Klägerin nicht erfüllt.

(a) In § 5 [X.] [X.] 2010 ist als Voraussetzung für diesen tariflichen Anspruch nicht nur eine Mitgliedschaft in der [X.] [X.] (oder der [X.] [X.]) festgelegt. In dieser Bestimmung wird bei den Faktoren für die Sonderzahlung des [X.]irtschaftsjahres 2007 in den Ziffern 4 und 5 iVm. Ziffer 13 - sowie für eine garantierte Sonderzahlung in der Ziffer 12 - vielmehr zwischen zwei Gruppen von [X.]smitgliedern differenziert, nämlich zwischen denjenigen, die zu einem bestimmten Stichtag Mitglieder der [X.]en [X.] bzw. [X.] sind (Ziffern 5, 12) und den „anderen“ (Ziffer 4), deren Mitgliedschaft zum Stichtag noch nicht bestand.

(b) Mit diesen Regelungen wiederholen die Tarifnormen nicht nur deklaratorisch die Voraussetzungen der normativen [X.]irkung eines [X.] nach § 4 Abs. 1 [X.], sondern legen eine zusätzliche Anspruchsvoraussetzung fest. Dies ergibt sich aus der Auslegung der vorstehenden Tarifbestimmungen (zu den Kriterien der Auslegung des normativen Teils eines [X.] ua. [X.] 23. Februar 2011 - 4 [X.]/09 - Rn. 21 mwN, [X.] § 1 Tarifverträge: Bewachungsgewerbe Nr. 22; 4. April 2001 - 4 [X.]/00 - zu I 2 a der Gründe, [X.]E 97, 271), insbesondere aus den unterschiedlichen Anspruchsvoraussetzungen für die Sonderzahlung 2007 in den Ziffern 4 und 5 des § 5 [X.] [X.] 2010. [X.]ährend der weitergehende Anspruch aufgrund der Gestaltung der Faktoren der Sonderzahlung nach Ziffer 5 sich ausdrücklich nur auf die Mitglieder der [X.]en [X.] und [X.] bezieht, die zu einem bestimmten Zeitpunkt bereits Mitglieder dieser [X.]en waren und noch zu einem bestimmten Zeitpunkt sein müssen, besteht der - geringere - [X.] nach Ziffer 4 für die Mitarbeiter, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen. Da ein solcher Tarifvertrag ohnehin nur tarifgebundenen Arbeitnehmern einen Anspruch verschaffen kann, muss die „Stichtagssonderregelung“ nach dem [X.]illen der Tarifvertragsparteien eine eigene, konstitutive Bedeutung haben (vgl. [X.] 18. März 2009 - 4 [X.] - Rn. 25, [X.]E 130, 43).

(c) Gegen den als Anspruchsvoraussetzung für eine erhöhte Sonderzahlung für das [X.] formulierten „Stichtag“ - 6. März 2007 - in § 5 Ziffer 13 [X.] [X.] 2010 bestehen keine rechtlichen Bedenken. Die Tarifnorm enthält keine unzulässige Differenzierung.

(aa) Dabei geht es im [X.] nicht um eine Differenzierung zwischen Mitgliedern einer [X.] und „Unorganisierten“ (zur Zulässigkeit einer „einfachen“ Differenzierungsklausel [X.] 18. März 2009 - 4 [X.] - Rn. 46 ff., [X.]E 130, 43). Die vorliegende Tarifregelung differenziert vielmehr zwischen verschiedenen Gruppen von [X.]smitgliedern. Mitglieder, die vor dem Stichtag in einer der beiden [X.]en waren, werden anders behandelt, als später eingetretene Mitglieder.

([X.]) Daraus folgt keine Unwirksamkeit dieser Tarifregelung. Die Vertragsparteien eines [X.] sind weitgehend bei der Bestimmung der Voraussetzungen frei, unter denen eine Sonderzahlung geleistet werden soll. Sie können zulässigerweise ohne [X.]eiteres eine bestimmte vorherige Dauer der Mitgliedschaft in einer [X.] als Anspruchsvoraussetzung formulieren und als zulässiges Differenzierungskriterium vereinbaren ([X.] 18. März 2009 - 4 [X.] - Rn. 46 ff., [X.]E 130, 43; zur zulässigen Berücksichtigung koalitionsspezifischer Interessen 30. August 2000 - 4 [X.] - [X.]E 95, 277; 27. Mai 2004 - 6 [X.] - [X.]E 111, 8). Dies gilt umso mehr, wenn ein solcher Stichtag nicht willkürlich gewählt wird, sondern einen sachlichen Grund aufweist, beispielsweise weil er im zeitlichen Zusammenhang mit dem Beginn der Tarifauseinandersetzung oder dem Abschluss des [X.] steht. Das ist im [X.] gegeben. Der ursprüngliche Tarifvertragsabschluss ([X.] [X.] 2007) datiert nämlich vom 27. März 2007 und steht damit in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem gewählten Stichtag.

([X.]) Damit führt ein nach dem Stichtag erfolgter Beitritt zur [X.] nicht zu einer unzulässigen Vorenthaltung oder Entziehung einer tariflichen Leistung. Die streitige - höhere - Sonderzahlung war für das [X.] nur als tarifliche Leistung für die Mitglieder vereinbart worden, die bereits am 6. März 2007 Mitglieder der [X.]en [X.] oder [X.] waren und damit nicht nur die Anspruchsvoraussetzungen erfüllten, sondern auch schon bei der Vereinbarung dieser tariflichen Sonderzahlungsregelung Mitglieder der tarifschließenden [X.]en waren. Da für die neuen, später eingetretenen Mitglieder die Möglichkeit eines entsprechenden Leistungserwerbs für das [X.] oder das [X.] (§ 5 Ziffern 8 und 9 [X.] [X.] 2010) eröffnet wird, bestehen auch unter dem Gesichtspunkt der positiven Koalitionsfreiheit nach Art. 9 Abs. 3 GG keine rechtlichen Bedenken (vgl. [X.] 18. März 2009 - 4 [X.] - Rn. 46 ff., [X.]E 130, 43 in Abgrenzung zur Entscheidung 9. Mai 2007 - 4 [X.]/06 - [X.] § 3 [X.] Nr. 23). Ob etwas anderes für die Zulässigkeit der weitergehenden Stichtagsregelung in § 5 Ziffer 13 [X.] [X.] 2010 (Beendigung und/oder Kündigung der [X.]smitgliedschaft) gilt, kann hier dahingestellt bleiben, da jedenfalls die [X.]irksamkeit des ersten Stichtags davon nicht betroffen wäre.

[X.]) Diesem Ergebnis steht auch nicht der Umstand entgegen, dass die Tarifvertragsparteien den [X.] [X.] 2010 rückwirkend erst am 2. März 2010 geschlossen haben. Dieser Neuabschluss diente nur der rückwirkenden Inkraftsetzung des [X.] [X.] 2007 für die abhängigen Unternehmen des Konzerns wie die Beklagte und änderte nichts an der Möglichkeit der Erfüllung der Voraussetzungen bezogen auf das jeweilige Bezugsjahr der Zahlung.

2. Ein über die von der Beklagten gezahlte Sonderzahlung hinausgehender Zahlungsanspruch der Klägerin ist aber auf der Basis der arbeitsvertraglichen [X.] nicht ausgeschlossen. Als mögliche Anspruchsgrundlagen kommen hier iVm. der [X.] sowohl der Tarifvertrag über eine Zuwendung für Angestellte ([X.] Zuwendung [X.]), als auch der [X.]Ü-[X.] und ggf. sogar der [X.] in Betracht. Ob und ggf. in welcher Höhe die Klägerin einen weitergehenden Anspruch auf eine Sonderzahlung für 2007 hat, lässt sich auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen des [X.]s nicht abschließend beurteilen. Es steht nicht fest, zu welchem Zeitpunkt es zum Betriebsübergang gemäß § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB gekommen ist.

a) Ungeachtet dessen, dass für den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch unterschiedliche Tarifwerke - [X.]/[X.] sowie [X.]Ü-[X.] einerseits und [X.]/[X.] Zuwendung [X.] andererseits - in Betracht kommen und die Höhe eines möglichen Anspruchs danach jeweils unterschiedlich zu berechnen wäre, stützt sie sich auf einen einheitlichen Lebenssachverhalt, aus dem sich nach ihrer Auffassung - jeweils abhängig vom Ergebnis der Auslegung der [X.] ihres Arbeitsvertrages - die Anwendung des einen oder des anderen [X.] für das [X.] ergibt.

b) Die [X.] in § 2 des Änderungsvertrages vom 22. Juli 1993 erfasst grundsätzlich die tariflichen Regelungen des [X.] und der diesen ergänzenden Tarifverträge, wie den [X.] Zuwendung [X.], und auch im [X.]ege der Auslegung die diese ablösenden Tarifverträge [X.]/[X.] und [X.]Ü-[X.], die auch für den Bereich des [X.] abgeschlossen worden sind. Ob und ggf. welche der möglichen Anspruchsgrundlagen für einen weitergehenden [X.] der Klägerin gegeben sind, hängt entscheidend davon ab, inwieweit die aus den in Bezug genommenen Tarifverträgen herrührenden individualvertraglichen Rechte und Pflichten Inhalt des Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten geworden sind (vgl. [X.] 6. Juli 2011 - 4 [X.] - Rn. 36 mwN, [X.] § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 92; 17. November 2010 - 4 [X.]/09 - Rn. 13 bis 19, 36). Da es sich - wie die Vorinstanzen zutreffend erkannt haben - bei der [X.] in § 2 des Änderungsvertrages vom 22. Juli 1993 um eine sog. Gleichstellungsabrede iSd. früheren [X.]srechtsprechung handelt (vgl. oben unter I 1), ist die arbeitsvertragliche Verweisung auf die „jeweils geltenden“ Tarifverträge einschränkend dahin auszulegen, dass die auf diese [X.]eise zum Ausdruck gebrachte Dynamik nur so weit reicht, wie sie bei einem tarifgebundenen Arbeitnehmer reichen würde. Sie endet, wenn der Arbeitgeber wegen [X.]egfalls seiner [X.] nicht mehr normativ an künftige Tarifentwicklungen gebunden ist (vgl. im Einzelnen [X.] 18. März 2009 - 4 [X.] - Rn. 28, [X.]E 130, 43). Ab diesem Zeitpunkt sind die in Bezug genommenen Tarifverträge nur noch statisch anzuwenden. Damit hängen die arbeitsvertraglichen Rechte und Pflichten der Parteien, wie etwa der Anspruch der Klägerin auf eine Sonderzahlung, davon ab, welche der vertraglich in Bezug genommenen tariflichen Regelungen der [X.] zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs normativ galten.

c) Es kommt deshalb entscheidend darauf an, wann der Betriebsübergang iSd. § 613a BGB von der an die Tarifverträge des öffentlichen Dienstes gebundenen Hansestadt [X.] auf die tarifungebundene Städtische Krankenhaus [X.] gGmbH i.G. tatsächlich erfolgte. Das ist derjenige Zeitpunkt, ab dem der neue Inhaber die betreffende Einheit unter [X.]ahrung ihrer Identität weitergeführt hat (vgl. [X.] 10. Mai 2012 - 8 [X.] - Rn. 51; [X.] 26. Mai 2005 - [X.]/03 - [[X.]] Rn. 35, Slg. 2005, [X.] = AP Richtlinie 77/187/E[X.]G Nr. 1). Dies ist anhand der tatsächlichen Verhältnisse festzustellen. So kommt es weder auf das Datum der Eintragung in das Handelsregister (hier: 17. Juli 2006) noch auf ein vereinbartes Datum - beispielsweise im [X.] - an. Auch der Zeitpunkt der Information nach § 613a Abs. 5 BGB ist genauso wenig entscheidend wie das dem Arbeitnehmer mitgeteilte Datum. Ausreichende Feststellungen zum konkreten Zeitpunkt der Übernahme der betrieblichen Leitungsmacht durch die Erwerberin hat das [X.] nicht getroffen, was schon in Anbetracht des Zeitpunktes des Inkrafttretens der Regelungen zur Jahressonderzahlung des § 20 [X.]Ü-[X.] nicht ohne Bedeutung ist.

3. Das [X.] wird die entsprechenden notwendigen tatsächlichen Feststellungen treffen und die sich daraus jeweils ergebenden möglichen Anspruchsgrundlagen und deren Voraussetzungen prüfen müssen. Den Parteien ist hierzu unter dem Gesichtspunkt der Gewährung rechtlichen Gehörs Gelegenheit zur weiteren Stellungnahme zu geben.

Soweit es nach den vom [X.] zu treffenden Feststellungen zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs noch auf die [X.]irksamkeit und die Auslegung der [X.] ankommen sollte, wird das Berufungsgericht die Vorgaben der einschlägigen Rechtsprechung des [X.]s ([X.] 23. Februar 2011 - 4 [X.] BGB § 133 Nr. 60) zu solchen Personalüberleitungsvereinbarungen zu beachten haben.

        

    Eylert    

        

    Treber    

        

    [X.]inter    

        

        

        

    Kiefer    

        

    Görgens    

                 

Meta

4 AZR 696/10

05.09.2012

Bundesarbeitsgericht 4. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Schwerin, 9. Januar 2009, Az: 66 Ca 340/08, Urteil

§ 4 Abs 1 TVG, § 3 Abs 1 TVG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 05.09.2012, Az. 4 AZR 696/10 (REWIS RS 2012, 3444)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 3444

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