Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 15.11.2013, Az. 10 AZB 28/13

10. Senat | REWIS RS 2013, 1103

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Gegenstand

Rechtsweg - Abberufung als Geschäftsführer - nachgeschobene fristlose Kündigung - fristgerechte Kündigung


Tenor

1. Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss des [X.] vom 29. Juli 2013 - 25 Ta 713/13 - teilweise aufgehoben.

2. Auf die Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des [X.] vom 22. Februar 2013 - 5 Ca 9174/12 - teilweise abgeändert:

Der Rechtsstreit wird hinsichtlich des Klageantrags zu 1. an das [X.] verwiesen.

3. Im Übrigen werden die Beschwerde und die Rechtsbeschwerde zurückgewiesen.

4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3 zu tragen. Die Kosten des [X.] werden gegeneinander aufgehoben.

5. Der Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 60.984,36 Euro festgesetzt.

Gründe

1

I. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit mehrerer Kündigungen und vorab über die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Gerichten für Arbeitssachen.

2

Der Kläger war seit Februar 1979 für die [X.] tätig, entsprechend dem schriftlichen Anstellungsvertrag vom 28. April 1980 als Redakteur.

3

[X.]nter dem 28. Juni 1990 schlossen der Kläger und die [X.], die alleinige Gesellschafterin der [X.], einen Vertrag, der auszugsweise folgenden Inhalt hat:

„§ 1

Tätigkeit und Stellung

Herr N ist Producer der Firmengruppe [X.] VERWALT[X.]NGSGESELLSCHAFT M[X.]H in [X.] [die [X.]eklagte firmierte zu diesen [X.]punkt unter dieser [X.]ezeichnung] und alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der W FILM in [X.].

Der [X.]mfang der [X.] W FILM richtet sich nach dem Katalog zustimmungspflichtiger Geschäfte. Die näheren Angaben … enthalten die Anlage 1 und 2, die Teil dieses Anstellungsvertrages sind.

Herr N ist Leitender Angestellter.

Die [X.] kann [X.] auch eine andere seiner Ausbildung und Erfahrung entsprechende Tätigkeit innerhalb der [X.]nternehmensgruppe [X.] zuweisen. Wenn nichts anderes vereinbart wird, gilt dieser Vertrag dann unverändert weiter. Vertragspartner wird gegebenenfalls allein das aufnehmende [X.]nternehmen.

Soweit sich Rechte aus der [X.]etriebszugehörigkeit ableiten, gilt als Eintrittsdatum der 1. Februar 1979.

§ 14

Schlussbestimmungen

Der Vertrag ersetzt alle früheren Vereinbarungen zwischen [X.] und der [X.] und ihren Konzernunternehmen. Er enthält alle Regelungen, die zwischen den Parteien über seinen Gegenstand vereinbart worden sind. Es gibt keine mündlichen Nebenabreden.

Änderungen, Ergänzungen und die Aufhebung dieses Vertrages und seiner Teile bedürfen generell und im Einzelfall der Schriftform; das gilt auch für die Aufhebung dieses Absatzes. …“

4

Der Kläger wurde durch [X.]eschluss vom 21. November 1991 zum Geschäftsführer der [X.] (noch firmierend als [X.]ni Verwaltungsgesellschaft mbH) bestellt und am 18. März 1992 als solcher im Handelsregister eingetragen. Darüber hinaus war der Kläger seit 7. Mai 1992 als Geschäftsführer der [X.] im Handelsregister eingetragen. Daneben war er Geschäftsführer weiterer Gesellschaften.

5

Am 8. Januar 2001 vereinbarten die [X.] (als Gesellschaft bezeichnet) und die [X.]eklagte (nunmehr firmierend als [X.] Film & TV Produktion GmbH) mit dem Kläger einen „Nachtrag zum Anstellungsvertrag vom 28.04.1980“, in dem es heißt:

„1. Die Parteien vereinbaren, dass der zwischen der Gesellschaft und dem Arbeitnehmer bestehende Anstellungsvertrag vom [X.] mit Wirkung ab 1. Januar 2001 mit allen Rechten und Pflichten übergeht auf die [X.] Film & TV Produktion.

2. Alle übrigen Punkte des oben genannten Vertrages bleiben unberührt, insbesondere wird hiermit bestätigt, dass die zwischen den Parteien vereinbarte Altersversorgung dem Arbeitnehmer in vollem [X.]mfang erhalten bleibt.”

6

Mit Schreiben vom 29. Mai 2012 erklärte die [X.] Film und [X.] als Alleingesellschafterin der [X.] gegenüber dem Kläger, sie kündige den zwischen ihm und der [X.] bestehenden Geschäftsführerdienstvertrag sowie „vorsorglich ein etwaiges zudem bestehendes Arbeitsverhältnis“ zur [X.] fristgerecht zum 31. Mai 2013. Mit weiterem Schreiben vom 29. Mai 2012 kündigte die [X.]eklagte selbst „vorsorglich ein etwaiges bestehendes Arbeitsverhältnis“ fristgerecht zum 31. Mai 2013.

7

Mit Klageschrift vom 12. Juni 2012, eingegangen beim Arbeitsgericht [X.] am selben Tag und der [X.] zugestellt am 21. Juni 2012, erhob der Kläger Kündigungsschutzklage.

8

Der Kläger wurde zum 31. August 2012 als Geschäftsführer der [X.] und der [X.] abberufen, die Eintragung der Abberufungen im Handelsregister erfolgte am 3. September 2012.

9

Mit Schreiben vom 20. Dezember 2012 erklärte die [X.]eklagte gegenüber dem Kläger, sie kündige „ein etwaiges bestehendes Arbeitsverhältnis“ mit sofortiger Wirkung aus wichtigem Grund fristlos. Hiergegen wandte sich der Kläger mit einer Klageerweiterung vom 14. Januar 2013, zugestellt am 21. Januar 2013.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten sei eröffnet. Er sei auf der Grundlage eines zu keinem [X.]punkt aufgelösten Arbeitsverhältnisses beschäftigt worden. Die Vereinbarung vom 28. Juni 1990 habe nicht zu einer Auflösung des [X.] geführt. Zwar sei in diesem Vertrag eine Geschäftsführertätigkeit für die [X.] vereinbart worden, im Übrigen sei er aber Producer der Firmengruppe und insoweit Arbeitnehmer gewesen. Der Überleitungsvertrag vom 8. Januar 2001 habe nicht zu einer Aufhebung des Arbeitsverhältnisses vom 28. April 1980 geführt, sondern verdeutliche, dass das Arbeitsverhältnis unabhängig von seinen diversen Geschäftsführerpositionen in der Gruppe habe fortbestehen sollen.

Der Kläger hat zuletzt beantragt

1. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis weder durch die von der [X.] mit Schreiben vom 29. Mai 2012 noch durch die von der [X.] Film und [X.] mit Schreiben vom 29. Mai 2012 ausgesprochene ordentliche Kündigung beendet worden ist,

2. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis auch nicht durch die außerordentliche Kündigung der [X.] vom 20. Dezember 2012 aufgelöst worden ist,

3. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende begründete [X.] nicht durch die außerordentliche Kündigung der [X.] vom 20. Dezember 2012 aufgelöst worden ist.

Die [X.]eklagte hat die Rüge erhoben, der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten sei gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG nicht eröffnet. Der Anstellungsvertrag vom 28. April 1980 sei unter dem 28. Juni 1990 auf die [X.] übertragen worden. Dieser Vertrag, nach dem der Kläger angestellter Geschäftsführer sei, sei mit dem Nachtrag vom 8. Januar 2001 auf sie übergeleitet worden. Es komme nicht darauf an, dass in den Regelungen auch einmal der [X.]egriff „leitender Angestellter“ oder „Arbeitnehmer“ verwendet werde. Für die Klage eines Geschäftsführers gegen die Kündigung seines [X.] durch die GmbH sei der Rechtsweg zum Arbeitsgericht nicht gegeben. Weitere Vertragsverhältnisse gebe es nicht.

Das Arbeitsgericht hat den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für zulässig erklärt. Auf die sofortige [X.]eschwerde der [X.] hat das [X.] den Antrag zu 3. ([X.]eendigung des [X.]ses durch außerordentliche Kündigung) an das Landgericht [X.] verwiesen und die [X.]eschwerde im Übrigen zurückgewiesen. Mit der vom [X.] zugelassenen Rechtsbeschwerde strebt die [X.]eklagte weiterhin eine vollständige Verweisung an das Landgericht [X.] an.

II. Die Rechtsbeschwerde ist zum Teil begründet. Das [X.] hat die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Gerichten für Arbeitssachen nur für den Antrag zu 2. zu Recht angenommen. Hinsichtlich des Antrags zu 1. ist das Landgericht [X.] zuständig.

1. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 [X.]uchst. a und [X.]uchst. b ArbGG sind die Gerichte für Arbeitssachen ausschließlich zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus dem Arbeitsverhältnis und über das [X.]estehen oder Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses. Wer Arbeitnehmer im Sinne des Arbeitsgerichtsgesetzes ist, bestimmt § 5 ArbGG.

a) Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbGG sind Arbeitnehmer Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer [X.]erufsausbildung [X.]eschäftigten. Nach § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG gelten jedoch in [X.]etrieben einer juristischen Person oder einer [X.] Personen nicht als Arbeitnehmer, die kraft Gesetzes, Satzung oder Gesellschaftsvertrags allein oder als Mitglieder des [X.] zur Vertretung der juristischen Person oder der [X.] berufen sind. Für einen Rechtsstreit zwischen dem Vertretungsorgan und der juristischen Person sind nach dieser gesetzlichen Fiktion die Gerichte für Arbeitssachen nicht berufen. Die Fiktion der Norm gilt auch für das der Organstellung zugrunde liegende Rechtsverhältnis. Sie greift unabhängig davon ein, ob das der Organstellung zugrunde liegende Rechtsverhältnis materiell-rechtlich als freies Dienstverhältnis oder als Arbeitsverhältnis ausgestaltet ist. Auch wenn ein Anstellungsverhältnis zwischen der juristischen Person und dem Mitglied des [X.] wegen dessen starker interner Weisungsabhängigkeit als Arbeitsverhältnis zu qualifizieren ist und deshalb materielles Arbeitsrecht zur Anwendung kommt, sind zur Entscheidung eines Rechtsstreits aus dieser Rechtsbeziehung die ordentlichen Gerichte berufen ([X.]AG 29. Mai 2012 - 10 AZ[X.] 3/12 - Rn. 11 mwN; 23. August 2011 - 10 AZ[X.] 51/10 - Rn. 12 mwN, [X.]AGE 139, 63; 15. März 2011 - 10 AZ[X.] 32/10 - Rn. 11 mwN). An der [X.]nzuständigkeit der Arbeitsgerichte ändert es nichts, wenn zwischen den Prozessparteien streitig ist, wie das Anstellungsverhältnis zu qualifizieren ist ([X.]AG 6. Mai 1999 - 5 AZ[X.] 22/98 - zu II 3 b der Gründe) und der Geschäftsführer geltend macht, er sei wegen seiner eingeschränkten Kompetenz in Wirklichkeit Arbeitnehmer gewesen ([X.]AG 14. Juni 2006 - 5 [X.] - Rn. 16, [X.]AGE 118, 278). Die Fiktion des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG soll sicherstellen, dass die Mitglieder der [X.] mit der juristischen Person selbst dann keinen Rechtsstreit im „[X.]“ vor dem Arbeitsgericht führen, wenn die der Organstellung zugrunde liegende [X.]eziehung als Arbeitsverhältnis zu qualifizieren ist ([X.]AG 20. August 2003 - 5 AZ[X.] 79/02 - zu [X.] I 3 der Gründe, [X.]AGE 107, 165). Für Ansprüche der [X.] aus dem der Geschäftsführertätigkeit zugrunde liegenden Vertrag sind deshalb die ordentlichen Gerichte ohne Weiteres zuständig (vgl. [X.]AG 20. Mai 1998 - 5 AZ[X.] 3/98 - zu II 1 der Gründe). Dabei ändert sich der rechtliche Charakter des Anstellungsverhältnisses eines Organvertreters nicht allein dadurch, dass der Organvertreter abberufen wird. Durch den Abberufungsakt wird das Anstellungsverhältnis nicht zum Arbeitsverhältnis ([X.]AG 25. Juni 1997 - 5 AZ[X.] 41/96 - zu II 1 b aa der Gründe; 21. Februar 1994 - 2 AZ[X.] 28/93 - zu II 3 b bb der Gründe).

b) Anders kann es jedoch dann liegen, wenn und soweit der Rechtsstreit nicht das der Organstellung zugrunde liegende Rechtsverhältnis betrifft, sondern eine weitere Rechtsbeziehung besteht. Insoweit greift die Fiktion des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG nicht ([X.]AG 23. August 2011 - 10 AZ[X.] 51/10 - Rn. 13 mwN, [X.]AGE 139, 63; 15. März 2011 - 10 AZ[X.] 32/10 - Rn. 11 mwN). Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Organvertreter Rechte auch mit der [X.]egründung geltend macht, nach der Abberufung als Geschäftsführer habe sich das nicht gekündigte Anstellungsverhältnis - wieder - in ein Arbeitsverhältnis umgewandelt ([X.]AG 6. Mai 1999 - 5 AZ[X.] 22/98 - zu II 3 c der Gründe).

c) Eine Zuständigkeit der Arbeitsgerichte kann ferner dann gegeben sein, wenn die [X.] Ansprüche aus einem auch während der [X.] als Geschäftsführer nicht aufgehobenen Arbeitsverhältnis nach Abberufung als [X.] geltend macht. Zwar liegt der [X.]erufung eines Arbeitnehmers zum Geschäftsführer einer GmbH eine vertragliche Abrede zugrunde, die regelmäßig als ein [X.] zu qualifizieren ist und mit der das Arbeitsverhältnis grundsätzlich aufgehoben wird (vgl. z[X.] [X.]AG 3. Februar 2009 - 5 AZ[X.] 100/08 - Rn. 8; 5. Juni 2008 - 2 [X.] 754/06 - Rn. 23; 19. Juli 2007 - 6 [X.] 774/06 - Rn. 10, [X.]AGE 123, 294). [X.] ist dies aber nicht. Zum einen kann die [X.]estellung zum Geschäftsführer einer GmbH auch auf einem Arbeitsvertrag beruhen. Zum anderen bleibt der Arbeitsvertrag bestehen, wenn der Arbeitnehmer aufgrund einer formlosen Abrede zum Geschäftsführer der GmbH bestellt wird, da eine wirksame Aufhebung des früheren Arbeitsverhältnisses die Einhaltung der Schriftform des § 623 [X.]G[X.] voraussetzt (vgl. [X.]AG 15. März 2011 - 10 AZ[X.] 32/10 - Rn. 12; 3. Februar 2009 - 5 AZ[X.] 100/08 - Rn. 8). Ansprüche aus diesem Arbeitsvertrag können dann nach Abberufung aus der Organschaft und damit nach dem Wegfall der Fiktion des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG vor den Gerichten für Arbeitssachen geltend gemacht werden. Dies gilt auch für die während der [X.] der Geschäftsführerbestellung auf dieser arbeitsvertraglichen [X.]asis entstandenen Ansprüche ([X.]AG 29. Mai 2012 - 10 AZ[X.] 3/12 - Rn. 13; 23. August 2011 - 10 AZ[X.] 51/10 - Rn. 14, [X.]AGE 139, 63).

2. Gemessen an diesen Grundsätzen ist der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten nur hinsichtlich des Antrags zu 2. eröffnet.

a) Der Kläger macht mit seinen Feststellungsanträgen zu 1. und 2. den Fortbestand eines seiner Auffassung nach fortbestehenden Arbeitsverhältnisses geltend.

Es handelt sich um Anträge, die nur dann begründet sein können, wenn das Rechtsverhältnis als Arbeitsverhältnis einzuordnen ist und nach wirksamer [X.]eendigung der Organstellung als solches fortbestand oder wieder auflebte. In diesen Fällen ([X.]) eröffnet bei streitiger Tatsachengrundlage die bloße Rechtsansicht der [X.], es handele sich um ein Arbeitsverhältnis, den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ([X.]VerfG 31. August 1999 - 1 [X.]vR 1389/97 - zu II 1 b der Gründe; [X.]AG 29. Mai 2012 - 10 AZ[X.] 3/12 - Rn. 16; 19. Dezember 2000 - 5 AZ[X.] 16/00 -). Nach der [X.]eendigung der Organstellung und damit nach dem Wegfall der Fiktion des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG sind die Gerichte für Arbeitssachen berufen, über die Frage, ob das zwischen den Parteien bestehende Rechtsverhältnis als Arbeitsverhältnis zu qualifizieren ist und durch eine ausgesprochene ordentliche Kündigung beendet wurde, zu entscheiden.

b) Daraus folgt hinsichtlich des (vorgreiflichen) Antrags zu 2., mit dem der Kläger die Feststellung der [X.]nwirksamkeit der [X.]eendigung eines zwischen den Parteien bestehenden Arbeitsverhältnisses durch die außerordentliche Kündigung der [X.] vom 20. Dezember 2012 begehrt, eine Zuständigkeit der Arbeitsgerichte. Zum [X.]punkt der entsprechenden Klageerweiterung vom 14. Januar 2013, zugestellt am 21. Januar 2013, war der Kläger als Geschäftsführer abberufen und die Abberufung war im Handelsregister bereits am 3. September 2012 eingetragen worden.

c) Hingegen steht einer Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen hinsichtlich des Antrags zu 1., mit dem der Kläger die Feststellung der [X.]nwirksamkeit der [X.]eendigung eines zwischen den Parteien bestehenden Arbeitsverhältnisses durch die Kündigungen vom 29. Mai 2012 begehrt, die Fiktion des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG entgegen. Zum maßgeblichen [X.]punkt der Zustellung der Klage am 21. Juni 2012 (vgl. dazu [X.]AG 26. Oktober 2012 - 10 AZ[X.] 55/12 - Rn. 23; 4. Februar 2013 - 10 AZ[X.] 78/12 - Rn. 15) war der Kläger noch Geschäftsführer der [X.] und durch diese noch nicht abberufen worden.

III. [X.] beruht auf den §§ 91, 92, 97 ZPO.

        

    Mikosch    

        

    Schmitz-Scholemann    

        

    W. Reinfelder    

        

        

        

        

        

        

                 

Meta

10 AZB 28/13

15.11.2013

Bundesarbeitsgericht 10. Senat

Beschluss

Sachgebiet: AZB

vorgehend ArbG Berlin, 22. Februar 2013, Az: 5 Ca 9174/12, Beschluss

§ 2 Abs 1 Nr 3 Buchst a ArbGG, § 2 Abs 1 Nr 3 Buchst b ArbGG, § 5 Abs 1 S 1 ArbGG, § 5 Abs 1 S 3 ArbGG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 15.11.2013, Az. 10 AZB 28/13 (REWIS RS 2013, 1103)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 1103

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