Bundesgerichtshof, Beschluss vom 08.12.2010, Az. 5 StR 516/10

5. Strafsenat | REWIS RS 2010, 609

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Gegenstand

Schwere Körperverletzung: Faktischer Verlust des Hörvermögens


Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 20. Juli 2010 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der [X.] und Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des [X.] bemerkt der Senat:

1. Zu Unrecht, diesen aber nicht beschwerend, hat das [X.] den Angeklagten nicht auch eines tateinheitlich (vgl. [X.], Beschluss vom 21. Oktober 2008 – 3 [X.], [X.]St 53, 23, 24) verwirklichten Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 226 Abs. 1 Nr. 1 StGB schuldig gesprochen.

Die Nebenklägerin ist infolge der durch den Angeklagten ausgeführten Schläge auf dem rechten Ohr taub geworden; auf dem linken Ohr besteht ein Resthörvermögen von 5 %. Ohne Hörgerät nimmt sie „einen neben ihr startenden Lastkraftwagen vergleichbar wahr wie eine Person mit intaktem Gehör eine neben sich zu Boden fallende Stecknadel“; mit Hörgerät vermag sie notwendig sehr lautes Sprechen nur zu verstehen, wenn sie zugleich von den Lippen des Sprechenden ablesen kann, wobei das Risiko weiterer Verschlechterung des Leidens besteht ([X.] 17).

Damit sind die Voraussetzungen des § 226 Abs. 1 Nr. 1 StGB erfüllt. Zwar genügen für die Annahme eines Verlusts des Wahrnehmungsvermögens auch schwere Herabminderungen grundsätzlich nicht; jedoch ist in Rechtsprechung und Schrifttum anerkannt, dass von dem genannten Merkmal nach dessen Wortsinn sowie dem Normzweck des § 226 StGB Fälle wie der hier gegebene umfasst werden, in denen eine für den Geschädigten im Ergebnis wertlose Restfähigkeit zurückbleibt ([X.], 119, 120; 72, 321; [X.]/[X.], § 226, Rn. 19, 21, 23; vgl. auch [X.], Urteil vom 15. März 2007 – 4 [X.], [X.]St 51, 252, 256 f.). Dass es der Nebenklägerin unter den bezeichneten schwierigen Bedingungen mithilfe eines Hörgeräts notdürftig gelingt, andere Personen zu verstehen, vermag keinen rechtlich relevanten Ausgleich für den faktischen Verlust des Hörvermögens zu schaffen. Denn hierdurch werden nur die Auswirkungen der Schädigung  – geringfügig – gelindert (vgl. BayObLG, [X.], 264, 265;  [X.]/[X.] § 226 Rn. 18).

2. Der Senat schließt aus, dass die trotz Tilgung der entsprechenden Eintragungen im Bundeszentralregister (vgl. [X.], Beschluss vom 23. März 2006  – 4 StR 36/06, [X.]R BZRG § 51 Verwertungsverbot 9; [X.], Beschluss vom 20. März 1990 – 4 [X.], NJW 1990, 2264; [X.], Beschluss vom 6. Dezember 2000 – 1 [X.], NStZ-RR 2001, 237) von der [X.] im Rahmen der Beweiswürdigung herangezogenen Taten aus den Jahren 1994 und 1999 für die Annahme des Tötungsvorsatzes und des [X.] des sonst niedrigen Beweggrundes tragend gewesen sind.

[X.]                        Schaal                     Schneider

                    König                        [X.]

Meta

5 StR 516/10

08.12.2010

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Potsdam, 20. Juli 2010, Az: 21 Ks 2/10, Urteil

§ 226 Abs 1 Nr 1 StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 08.12.2010, Az. 5 StR 516/10 (REWIS RS 2010, 609)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 609

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Wird zitiert von

5 StR 516/10

5 Ws 243/22

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