Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.02.2018, Az. XI ZR 452/16

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 13258

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:270218UXIZR452.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
IM
NAMEN
[X.]S
VOLKES
URTEIL
XI ZR 452/16
Verkündet am:
27.
Februar 2018
Weber
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der XI.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung
vom 27.
Februar 2018 durch den Vizepräsidenten Prof.
Dr.
Ellenberger, die Richter Dr.
Joeres und Dr.
Matthias sowie
die Richterinnen Dr.
Menges und Dr.
Dauber

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 8.
Zivilsenats des [X.] vom 19.
August 2016 aufgehoben.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 3.
Zivilkammer des [X.] vom 19.
November 2015 wird als unzulässig verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.
Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des Widerrufs der auf den [X.] eines Verbraucherdarlehensvertrags
gerichteten Willenserklärung der Klägerin.
Die Klägerin und ein weiterer Darlehensnehmer
schlossen im September
2004 zwei in einer Vertragsurkunde zusammengefasste Darlehensverträge. Die Darlehensvaluta aus dem
hier allein noch streitgegenständlichen Darlehensve[X.] "Konstant
28"
Nr.

18
über 283.000

Zinssatz von 4,7%
p.a. "fest bis zur Zuteilung des [X.] voraussichtliche Zutei-lung in ca. 11
Jahren 7
Monaten"
sollte in Höhe
von 81.000

als Guthaben auf 1
2
-
3
-
ein Bausparkonto verbucht werden, das die Beklagte auf der Grundlage eines zugleich abgeschlossenen Bausparvertrags einrichtete. Das Darlehen sollte teilweise mittels des bis zur Zuteilungsreife angesparten Bausparguthabens aufgrund weiterer monatlicher Sparraten in Höhe von 40,42

des Bauspardarlehens getilgt werden. Außerdem war ergänzt: "Nach Ablauf der Zinsfestschreibung bzw. Zuteilung des [X.] wird die [X.] durch die Bausparsumme abgelöst. Das Bauspardarlehen schließt sich zu ". Zur Sicherung der Beklagten diente ein Pfand-recht an den Ansprüchen aus dem Bausparvertrag
und ein Grundpfandrecht. Die Parteien nahmen folgende Klauseln in den Darlehensvertrag auf:
"4. Besondere
Bedingungen
für
Zwischenkredite, Konstant-
und
Vorausdarlehen

-
(im folgenden Darlehen genannt) -
4.1 Bausparvertrag
Besteht noch kein D.

-Bausparvertrag, verpflichtet sich der Schuldner, bei der Gläubigerin einen
Bausparvertrag in Höhe der erforderlichen Bausparsumme abzu-schließen und die vereinbarte [X.] vorzunehmen. Höhere Sparzahlungen können jederzeit von der Gläubigerin zurückgewiesen werden. Werden bei Konstant-
und Vor-ausdarlehen zu den vertraglich vereinbarten Leistungen zusätzlich vermögenswirksame Leistungen eingezahlt oder werden diese nicht mehr gezahlt, wird die Gläubigerin den Betrag des [X.] entsprechend ermäßigen bzw. erhöhen.
Vertragsänderungen sind während der Zinsfestschreibung eines gewährten Darlehens nicht möglich.
4.2 Sicherungsverpfändung der Rechte aus dem Bausparvertrag
Zur Sicherstellung des Darlehens werden sämtliche Rechte und Ansprüche aus dem Bausparvertrag, insbesondere das Kündigungsrecht, der Anspruch auf das Bauspar-guthaben einschließlich eventueller Wohnungsbauprämien, an die Gläubigerin verpfän-

4.3 Zuteilung des [X.]
Auf Rechte aus der Zuteilung des [X.], insbesondere der Zuteilungsan-nahme, wird während der Zinsfestschreibung des D.

-Konstant-
und -Voraus-darlehens verzichtet.
Höhere als die vertraglich vereinbarten [X.] können die Zuteilung beschleu-nigen, führen aber nicht zu einer
vorzeitigen Ablösung des Darlehens. Lässt die Gläubi-gerin ausnahmsweise eine vorzeitige Ablösung des D.

-Konstant-
oder [X.] zu, ist ihr der durch die vorzeitige Rückzahlung entstehende Schaden gemäß

-
4
-
Erfolgt die vorzeitige Rückzahlung mit anderen Mitteln als der zugeteilten Bauspar-

4.4 Zinsfestschreibung, Kündigung des Darlehens durch den Darlehensnehmer
Die Zinsfestschreibung des Darlehens beginnt mit dem Ersten des auf die Darlehens-vereinbarten Sparraten sind ab dem Ersten
des auf die erste Auszahlung folgenden Monats zu leisten. Die Zinsfestschreibung endet bei vertragsgemäßer [X.] mit der Zuteilung des [X.]. [X.] genannte Zinssatz ist für die Dauer der Zinsfestschreibung unveränderlich. Weder Gläubiger noch Schuldner sind berechtigt, bei Veränderungen der [X.] oder
aus sonstigen Gründen Anpassungen des Zinssatzes vorzunehmen bzw. zu ver-langen. Werden höhere als die vertraglich vereinbarten Sparzahlungen geleistet, so gilt die Regelung unter dem Abschnitt ertrag. Werden geringere als die vereinbarten Sparraten geleistet und verlängert sich dadurch der Zeitraum bis zur voraussichtlichen Zuteilung, wird die Zinsfestschreibung nicht bis zum neuen [X.] verlängert.
Das Recht des Darlehensnehmers zur
Kündigung des Darlehens vor Ende der Zins-festschreibung bestimmt sich nach §
489 BGB.

4.6 Höchstzinssatz bei Konstant-
und Vorausdarlehen
Wird die Bausparsumme trotz ordnungsgemäßer [X.] nach Ablauf der vereinbar-ten Zinsfestschreibung nicht zugeteilt, gewährt die Gläubigerin das Darlehen mit einem Zinssatz von 5%".

Die Beklagte belehrte die Klägerin und den weiteren Darlehensnehmer
über ihr
Widerrufsrecht wie folgt:

3
-
5
-
Auf Bitten der Klägerin und des weiteren Darlehensnehmers
beendeten die Parteien im August
2011 den
Darlehensvertrag unter Einschluss des
Bau-sparvertrags
vorzeitig gegen Zahlung eines Aufhebungsentgelts
in
Höhe von 14.484,41

Mit Schreiben vom 1.
April 2015 widerrief die Klägerin ihre auf [X.] des Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung. Mit Schreiben ihres
vorinstanzlichen Prozessbevollmächtigten vom 6.
Mai 2015, das den Briefkopf "[X.]

[X.]

& Partner Rechtsanwälte"
trägt, die Rechtsanwälte

[X.]

,

[X.]

,

M.

und Dr.

[X.]

auflistet und von Rechtsanwalt

[X.]

unterzeichnet wurde,
wiederholte die Klägerin den Widerruf.
Die in gleicher Form gefertigte Klage auf Feststellung, dass der Darle-hensvertrag ""
sei, auf Rückzahlung des Aufhebungsentgelts und Erstattung vorgerichtlich veraus-lagter Anwaltskosten hat das [X.] abgewiesen. Das landgerichtliche Urteil ist den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 23.
November 2015 zu-gestellt worden.
Am 10.
Dezember 2015 ist per Telefax
und am 14.
Dezember 2015 als Original eine auf den 9.
Dezember 2015 datierte Berufungs-
und [X.] eingegangen. Der auf allen Seiten des Schriftsatzes aufge-druckte Briefkopf dieser Berufungs-
und [X.] lautet auf "[X.]

[X.]

& Partner Rechtsanwälte". Die erste Seite der Berufungs-
und [X.] listet rechts oben die Rechtsanwälte

[X.]

,

[X.]

,

M.

und Dr.

[X.]

auf. Außerdem werden als "Prozessbevollmächtigte"
der Klägerin die "Rechtsanwälte [X.]

[X.]

& Partner

Rechtsanwälte"
genannt. Die Berufungs-
und Berufungs-begründungsschrift schließt mit dem maschinenschriftlichen Zusatz "i.A.

S.

Rechtsanwältin Freie Mitarbeiterin". Über und auf diesem maschi-4
5
6
-
6
-
nenschriftlichen
Zusatz findet sich der handschriftliche Namenszug "S.

". Die
Berufungs-
und [X.] ist der Beklagten durch [X.] des Vorsitzenden vom 7.
Januar 2016 zugestellt worden, ohne dass auf Bedenken des Gerichts gegen die Zulässigkeit der Einlegung und Begründung der Berufung hingewiesen worden ist. Innerhalb der bis zum 21.
März 2016 [X.] hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 15.
März 2016
Bedenken gegen die Zulässigkeit der Berufung vorgetragen. [X.] hat die Klägerin geltend gemacht, Rechtsanwältin S.

gehöre "als Mitglied zum Kreis der beim Berufungsgericht zugelassenen Prozessbevoll-mächtigten der Klägerin"
und sei "von der Klägerin auch mit der [X.] in dieser Sache beauftragt"
gewesen. Der Vermerk "i.A."
beinhalte "nicht ", sondern kennzeichne "lediglich und of-fensichtlich ausschließlich das Auftragsverhältnis zur [X.] Kanzlei der klägerischen Prozessbevollmächtigten als freie Mitarbeiterin". Mit dem Vermerk werde "gerade nicht zum Ausdruck gebracht, dass die Unterzeichnende für den Inhalt der [X.] keine Verantwortung übernehmen"
wolle, "sondern ausschließlich die Stellung der Unterzeichnenden im Innenverhältnis. Aus die-sem Grund"
habe Rechtsanwältin S.

"persönlich"
unterschrieben. Ein auf den 10.
Dezember 2015 datierter weiterer Schriftsatz mit einer Stellung-nahme zum Streitwert erster Instanz, den die Klägerin später als Beleg für die Mandatierung von Rechtsanwältin S.

angeführt hat, schließt ebenfalls mit dem maschinenschriftlich Vermerk "i.A.

S.

Rechtsanwältin Freie Mitarbeiterin"
und dem handschriftlichen Namenszug "S.

".
Das Berufungsgericht hat die
Berufung, mit der die Klägerin ihre erstin-stanzlichen Anträge weiterverfolgt hat, als unbegründet zurückgewiesen. [X.] richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerin, mit der sie weiter eine Verurteilung der Beklagten wie in den Vorinstanzen be-antragt erstrebt.
7
-
7
-

Entscheidungsgründe:
Die Revision der Klägerin
führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Verwerfung der Berufung als unzulässig.

I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im We-sentlichen
ausgeführt:
Die Berufung der Klägerin sei zulässig. Der Klägerin sei nicht zu widerle-gen, dass durch den Zusatz "i.A."
lediglich das Auftragsverhältnis der Unter-zeichnerin als freie Mitarbeiterin der [X.] Kanzlei habe zum Ausdruck gebracht werden sollen. Konkrete Anhaltspunkte dafür, die Unterzeichnerin ha-be für den Inhalt der [X.] Verantwortung nicht übernehmen [X.], seien dagegen weder dargetan noch ersichtlich.
Die Feststellungsklage sei zulässig, weil bei Beklagten, die der staatli-chen Aufsicht unterlägen, davon auszugehen sei, dass sie schon auf ein rechtskräftiges Feststellungsurteil leisteten.
Die Klage sei aber unbegründet. Zwar habe die
Beklagte die Klägerin und den weiteren Darlehensnehmer
unzureichend deutlich über die Vorausset-zungen für das Anlaufen der Widerrufsfrist unterrichtet. Das Widerrufsrecht sei auch nicht verwirkt. Die
Klägerin
habe die Darlehen zunächst mehrere Jahre ordnungsgemäß bedient, bevor es im August
2011 zur einverständlichen vor-zeitigen Beendigung des Darlehensvertrags
gekommen sei. Es könne nicht festgestellt werden, dass sie
dies alles in Kenntnis des fortbestehenden Wider-8
9
10
11
12
-
8
-
rufsrechts getan habe.
Der Widerruf sei aber ins Leere gegangen, weil die Klä-gerin ihn alleine und nicht zusammen mit dem weiteren Darlehensnehmer er-klärt habe.

II.
Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Tatsächlich ist die Berufung der Klägerin unzulässig.
1. Eine Berufung, die nicht statthaft oder nicht innerhalb der gesetzlichen Frist und Form gemäß §§
519, 520, 130 Nr.
6 ZPO eingelegt und begründet ist, ist als unzulässig zu verwerfen. Die Zulässigkeit der Berufung stellt als Prozess-fortsetzungsbedingung eine Sachverhandlungs-
und Sachurteilsvoraussetzung dar, die auch in
der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfen ist. Dabei ist das Revisionsgericht an die Würdigung der Vorinstanz
nicht gebunden (vgl. [X.], Urteile vom 31.
Januar 1952

IV
ZR
104/51, [X.]Z
4, 389, 395
f., vom 26.
Juni 1952

IV
ZR
36/52, [X.]Z
6, 369, 370,
vom 3.
Juni 1987

VIII
ZR 154/86, [X.]Z
101, 134, 136, vom 30.
September 1987

IVb
ZR
86/86, [X.]Z
102, 37, 38 und vom 10.
Februar 2011

III
ZR
338/09, NJW
2011, 926 Rn.
7; Beschluss vom 26.
Februar 2013

VI
ZR
374/12, NJW-RR
2013, 702
Rn.
3).
Die
Prüfung der Zulässigkeit der Berufung als Prozessfortsetzungsbedingung ist unabhängig von den Anträgen der Parteien
([X.], Urteil vom 10.
Februar 2011, aaO). Das Revisionsgericht kann daher auch auf eine Revision des [X.] ohne Verstoß gegen das Verbot der reformatio in peius auf die Unzulässigkeit der Berufung erkennen.
2. Die Berufung der Klägerin ist nicht formgerecht eingelegt und begrün-det worden.
13
14
15
-
9
-
Ein bestimmender Schriftsatz in einem dem Anwaltszwang unterliegen-den Verfahren muss grundsätzlich von einem Rechtsanwalt eigenhändig [X.] sein, der bei dem betreffenden Gericht auftreten darf und Prozess-vollmacht hat. Das Erfordernis einer solchen Unterschrift stellt sicher, dass der Unterzeichner die Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes übernimmt. Wird die Unterschrift lediglich mit dem Zusatz "i.A."
geleistet, gibt der Rechts-anwalt damit nach der gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung regel-mäßig zu erkennen, dass er nicht die Verantwortung für den Inhalt des Schrift-satzes übernehmen, sondern gegenüber dem Gericht nur als Erklärungsbote auftreten will, und genügt damit den Formerfordernissen des Gesetzes nicht
([X.], Beschlüsse vom 5.
November 1987

V
ZR
139/87, NJW
1988, 210
f., vom 27.
Mai 1993

III
ZB
9/93, NJW
1993,
2056, 2057, vom 19.
Juni 2007

VI
ZB
81/05, FamRZ
2007, 1638, vom 20.
Juni 2012

IV
ZB
18/11, [X.] 2012, 1269 Rn.
8, vom
7.
Juni 2016

KVZ
53/15, NJW-RR
2016, 1336 Rn.
5
und vom 21.
September 2017
I
ZB
8/17, WM
2018, 88 Rn.
12; [X.], Urteil vom 26.
Juli 1967

4
AZR
172/66, juris Rn.
7).
Dabei
ist grundsätzlich ohne Bedeutung, ob der Zusatz "i.A."
der Unterschrift maschinenschriftlich (so in den Fällen [X.], Beschluss vom 27.
Mai 1993, aaO; [X.], aaO, Rn.
4) oder hand-schriftlich vom Unterzeichnenden hinzugesetzt wird. Die Unterzeichnung einer [X.] mit dem Zusatz "i.A."
ist nur dann unschädlich, wenn der unterzeichnende Rechtsanwalt als [X.] zum Kreis der beim [X.] zugelassenen Prozessbevollmächtigten des Berufungsklägers zählt und damit unmittelbar in Ausführung des auch ihm selbst erteilten Man-dats tätig geworden ist ([X.], Beschlüsse
vom 20.
Juni 2012, aaO, Rn.
9
und vom 25.
September 2012

VIII
ZR
22/12, NJW
2013, 237 Rn.
12). Da eine Aus-legung unter Heranziehung von Umständen außerhalb der Urkunde nicht in [X.] kommt ([X.], Beschlüsse vom 5.
November 1987, aaO, und vom 21.
September 2017, aaO; auf die Erkennbarkeit anhand der [X.] 16
-
10
-
stellt auch ab [X.], Beschluss vom 25.
September 2012, aaO,
Rn.
14
ff.), muss sich dies aus der [X.] selbst ergeben.
Die Auslegung der Berufungs-
und [X.]
ergibt, dass Rechtsanwältin S.

lediglich als Erklärungsbotin unterzeichnet hat. Auch dann, wenn es sich bei Rechtsanwältin S.

um eine bei dem Pro-zessgericht zugelassene Rechtsanwältin handelte, war sie

wie aus dem [X.] des zur Berufungs-
und [X.] bestimmten Schrift-satzes ersichtlich und von der Klägerin selbst vorgetragen

nicht Mitglied der von der Klägerin [X.] Sozietät
(anders in
[X.], Beschlüsse
vom 27.
Mai 1993

III
ZB
9/93, NJW
1993, 2056, 2057
und vom 25.
September 2012

VIII
ZB
22/12, NJW
2013, 237 Rn.
12
f., 14
ff.). Vielmehr wollte sie und

was entscheidend ist

hat sie mit dem Zusatz "i.A."
"das Auftragsverhältnis zur [X.] Kanzlei der klägerischen Prozessbevollmächtigten als freie Mitarbeiterin"
gekennzeichnet. Nach dem
objektiven Sinn des Zusatzes war Rechtsanwältin S.

Erklärungsbotin eines [X.] So. Dass Rechtsanwältin S.

wie nachträglich behauptet "auch mit der [X.] in dieser Sache beauftragt"
worden war, war weder bei Ablauf der Berufungs-
noch der Berufungsbegründungsfrist erkennbar. Aus dem
in erster Instanz vorgelegten
und ebenfalls mit dem Zusatz "i.A."
versehenen
Schriftsatz vom 10.
Dezember 2015 ergab sich
anderes nicht.
3. Einen Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungs-
und Berufungsbegründungsfrist, über den

jedenfalls sofern nicht ohne weiteres begründet

auch nach Abschluss der Berufungsinstanz das Berufungsgericht zu erkennen hätte (vgl. [X.], Urteil vom 3.
Juni 1987

VIII
ZR
154/86, [X.]Z
101, 134, 141; Beschlüsse
vom 7.
Oktober 1981

IVb
ZB
825/81, VersR
1982, 95, 96
und vom 26.
Februar 2013
VI
ZR
374/12, NJW-RR
2013, 702
Rn.
2), hat die Klägerin nicht gestellt. Da sich die Klägerin das Verschulden ihres Pro-17
18
-
11
-
zessbevollmächtigten, der eine Berufungs-
und [X.] dem Gericht über einen Erklärungsboten zuleitet, nach §
85 Abs.
2 ZPO zu-rechnen lassen muss ([X.], Beschluss vom 19.
Juni 2007

VI
ZB
81/05,
FamRZ
2007, 1638
Rn.
6), war der Mangel der Form auch nicht unverschuldet. Die gerichtliche Fürsorgepflicht greift nicht so weit, dass in Fällen, in denen die Unterschrift unter einem bestimmenden Schriftsatz mit dem Zusatz "i.A."
verse-hen ist, das Gericht innerhalb einer noch laufenden Frist auf den Mangel der Form hinweisen müsste ([X.], Beschluss vom 20. Juni 2012

IV
ZB
18/11, NJW-RR
2012, 1269 Rn.
12
ff.).
-
12
-
III.
Das Berufungsurteil unterliegt der Aufhebung (§
562 ZPO). Der [X.] entscheidet in der Sache selbst (§
563 Abs.
3 ZPO) und verwirft die Berufung als unzulässig.

Ellenberger
Joeres
Matthias

Menges
Dauber
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 19.11.2015 -
3 [X.]/15 -

O[X.], Entscheidung vom 19.08.2016 -
8 U 1299/15 -

19

Meta

XI ZR 452/16

27.02.2018

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.02.2018, Az. XI ZR 452/16 (REWIS RS 2018, 13258)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 13258

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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XI ZR 452/16

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