Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.06.2012, Az. X ARZ 195/12

X. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 5756

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
X ARZ 195/12
vom
12. Juni 2012
in dem Gerichtsstandsbestimmungsverfahren

-
2
-
Der X.
Zivilsenat des [X.] hat am 12.
Juni
2012 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr.
Meier-Beck, [X.], die Richterin [X.], [X.]
Grabinski und die Richterin Schuster
beschlossen:
Die Vorlage an den [X.] ist unzulässig.

Gründe:
I.
Das [X.] Düsseldorf hat im Ausgangsverfahren, einer vor ihm anhängigen Baulandsache, den Antragstellern nach Rücknahme ihres Antrags auf gerichtliche Entscheidung über den Umlegungsbeschluss des [X.] zu 1
die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Gegen den daraufhin ergan-genen Kostenfestsetzungsbeschluss
haben die Antragsteller sofortige Be-schwerde eingelegt, die die Rechtspflegerin dem [X.] vorgelegt
hat. Durch Verfügung des Senatsvorsitzenden
hat das Oberlandesge-richt Düsseldorf
die Sache unter Hinweis auf die sich aus §
2 BaulSZusfV
NW ergebende Zuständigkeit des [X.] an das [X.] zurückgegeben. Das [X.] hat auf die Vorlage
durch das [X.]
seine Zuständigkeit verneint, da es sich bei dem angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss nicht um eine Entscheidung der Kammer für
Bau-landsachen
handele,
und das Verfahren zur Abgabe an das nach seiner Auf-fassung als Beschwerdegericht zuständige [X.] an das [X.] zurückverwiesen. Auf die erneute Vorlage durch das Landge-richt
hat sich das [X.]
durch Beschluss für unzustän-dig erklärt und die Sache mit der Maßgabe an das [X.] zurückgegeben, dass die Rechtspflegerin entsprechend §
36 Nr.
6 ZPO die Sache zur Bestim-mung des zuständigen Beschwerdegerichts dem [X.] als dem im 1
-
3
-
Rechtszug höheren Gericht vorzulegen haben werde. Dem ist die Rechtspflege-rin mit Beschluss vom 10.
April
2012 nachgekommen.
II.
Die Vorlage ist unzulässig.
Der [X.] ist seit der Änderung des §
36 ZPO durch das [X.] vom 22.
Dezember 1997 ([X.]
I
3224) nur noch bei Zuständigkeitsstreitigkeiten zwischen Gerichten verschiedener Gerichtszweige in analoger Anwendung des §
36 Abs.
2 ZPO sowie unter den Voraussetzungen des §
36 Abs.
3 ZPO zur
Bestimmung des zuständigen Gerichts berufen. Weder die eine noch die andere Fallkonstellation liegt hier vor.
1.
Eine Zuständigkeit des [X.] nach §
36 Abs.
2 ZPO analog ist nicht gegeben. Im Streitfall geht es um die Reichweite von §
2 der Verordnung über die Zusammenfassung der [X.] in [X.] (BaulSZusfV
NW), der hinsichtlich Beschwerden gegen die Ent-scheidung der Kammern für [X.] eine Zuständigkeitskonzentration beim [X.] für die Bezirke der [X.]e [X.], [X.] und [X.] vorsieht,
und damit um einen Kompetenzkonflikt innerhalb der ordentlichen Gerichtsbarkeit.
2.
Die Voraussetzungen für eine Vorlage an den [X.] nach § 36 Abs.
3 ZPO liegen ebenfalls nicht vor. Nach dem
eindeutigen Wortlaut die-ser Bestimmung sind nur [X.]e zur Vorlage an den Bundesge-richtshof befugt, wenn sie im Rahmen eines Gerichtsstandsbestimmungsverfah-rens nach §
36 Abs.
2 ZPO von der Entscheidung eines anderen Oberlandes-gerichts oder des [X.] abweichen wollen. Eine unmittelbare An-rufung des [X.] auf Vorlage eines beteiligten Gerichts, wenn wie hier noch kein Verfahren zur Gerichtsstandsbestimmung vor dem nach §
36 2
3
4
5
-
4
-
Abs.
2 ZPO berufenen [X.] stattgefunden hat, scheidet daher aus
([X.], Beschluss vom 30.
April
2002

X ARZ
59/02, juris).
Nach §
36 Abs.
2 ZPO ist in den Fällen, in denen das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der [X.] ist, das zuständige Gericht durch das [X.] zu bestimmen, zu dessen Bezirk das zuerst ange-rufene Gericht gehört. Diese Regelung findet auch Anwendung auf Kompetenz-konflikte
nach §
36 Abs.
1 Nr.
6 ZPO, die sich erst auf [X.] der Oberlan-desgerichte ergeben ([X.], Beschluss vom 9.
Februar
1999

X
ARZ
23/99, NJW-RR
1999, 1081; vgl. auch Beschlussempfehlung und Bericht des [X.] zum Entwurf eines Schiedsverfahrens-Neuregelungsgesetzes, BT-Drucks.
13/9124, S.
46).
6
-
5
-
Die Sache ist daher an das vorlegende [X.] Düsseldorf zurückzu-geben, das sie dem nach §
36 Abs.
2 ZPO zur Bestimmung des zuständigen Gerichts berufenen [X.] vorzulegen haben wird.
Meier-Beck

[X.]

[X.]

Grabinski

Schuster
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 10.04.2012 -
30 O 7/10 -

7

Meta

X ARZ 195/12

12.06.2012

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ARZ

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.06.2012, Az. X ARZ 195/12 (REWIS RS 2012, 5756)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 5756

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