Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.06.2009, Az. EnZR 49/08

Kartellsenat | REWIS RS 2009, 2918

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[X.][X.] 49/08 vom 23. Juni 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - [X.] hat am 23. Juni 2009 durch den Präsidenten des [X.] Prof. Dr. [X.] und [X.] Raum, Prof. [X.], [X.] und [X.] einstimmig beschlossen: Der Kläger wird darauf hingewiesen, dass der [X.] beabsichtigt, die Revision gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen.

Gründe: 1. Der Kläger macht als Insolvenzverwalter über das Vermögen der [X.]

AG (im Folgenden: [X.] ) Ansprüche auf Rückzahlung geleiste- [X.] geltend. Die Beklagte bzw. ihre Rechtsvorgängerin [X.](im Folgenden: [X.] ) betreibt u. a. ein Stromversorgungsnetz. [X.] benutzte dieses Netz aufgrund eines mit [X.] geschlossenen Vertrages, um Endkun- den mit Strom zu versorgen. Die Höhe des [X.] wurde von [X.] festgesetzt und in Preisblättern bekannt gegeben. Weil [X.] die Entgelte für überhöht hielt, zahlte sie ab [X.] 2001 überwiegend nur noch unter [X.]. 1 Der Kläger ist der Auffassung, das Netznutzungsentgelt für die [X.] vom 1. Januar bis zum 30. Mai 2002 i.H.v. 174.000 • sei überhöht. Er hat beantragt festzustellen, dass dieses Entgelt unbillig sei und nur das vom Gericht zu ermit-telnde billige Entgelt geschuldet gewesen sei. Weiter verlangt er die Rückzah-lung des danach [X.] gezahlten Betrages. 2 - 3 - Das [X.] hat die am 15. Dezember 2006 erhobene und am 12. Januar 2007 zugestellte Klage wegen Verjährung abgewiesen. Das Ober-landesgericht hat die Berufung des [X.] zurückgewiesen. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Rechtsschutzziel weiter. 3 2. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 ZPO liegen nicht vor. Der Rechtsstreit hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Dass die [X.] auf Rückzahlung des unter Vorbehalt gezahlten [X.] mit der Zahlung und nicht erst mit der gerichtlichen Bestim-mung des billigen Entgelts i.S. des § 315 Abs. 3 BGB beginnt, entspricht der ganz herrschenden Meinung ([X.] ZNER 2008, 82, 83; [X.] ZNER 2009, 46; [X.], [X.]. v. 11.3.2008 - Kart U 2/07, juris [X.]. 113; [X.], [X.], 1196, 1198 f.; [X.]/Telschow, IR 2008, 221, 222; a.[X.], [X.], 2302) und ist damit nicht [X.]. 4 3. Die Revision hat auch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg. 5 a) Die dreijährige Verjährung begann gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit Ab-lauf des 31. Dezember 2002. Die [X.] waren im Laufe des Jahres 2002 entstanden, und die jetzige Insolvenzschuldnerin kannte die an-spruchsbegründenden Umstände sowie die Person des Schuldners oder hätte diese Umstände jedenfalls ohne grobe Fahrlässigkeit kennen müssen. Dabei reicht eine Kenntnis, aufgrund deren es ihr zumutbar ist, eine - wenn auch nicht 6 - 4 - risikolose - Feststellungsklage zu erheben ([X.], 246, 248; [X.], [X.]. v. 23.9.2008 - XI ZR 395/07, [X.], 2167 [X.]. 12). Danach ist das Berufungs-gericht in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender tatrichterlicher Würdigung davon ausgegangen, dass [X.] Kenntnis von einer etwaigen Überhöhung der von [X.] verlangten Preise hatte. Der Beginn der Verjährung war hier auch nicht etwa deshalb hinausge-schoben, weil die Rechtslage unübersichtlich oder zweifelhaft war, so dass sie selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig hätte einschätzen können (vgl. [X.], [X.]. v. [X.] - [X.], [X.], 1328, 1330). Denn [X.] ist ausweislich ihres Schreibens vom 29. Januar 2002 (Anlage [X.]) selbst da-von ausgegangen, dass der von [X.] verlangte Preis gemäß § 315 Abs. 3 BGB auf seine Billigkeit nachzuprüfen war. Im Übrigen steht die [X.]sent-scheidung Stromnetznutzungsentgelt I ([X.]Z 164, 336) in einer Reihe mit an-deren, älteren Entscheidungen zu § 315 BGB ([X.]Z 97, 212, 214; 115, 311, 314 ff.; [X.], [X.]. v. 2.10.1991 - [X.], [X.], 2065, 2066). 7 b) Die Verjährung war auch nicht durch ein Stillhalteabkommen i.S. des § 205 BGB gehemmt. Für den Abschluss eines solchen Vertrages bedarf es rechtsgeschäftlicher Erklärungen, aufgrund deren der Schuldner berechtigt sein soll, vorübergehend die Leistung zu verweigern, und der Gläubiger sich umge-kehrt der Möglichkeit begibt, seine Ansprüche jederzeit weiterzuverfolgen. Ziel eines solchen Abkommens ist es, eine gerichtliche Auseinandersetzung über die streitige Forderung einstweilen zu vermeiden ([X.], [X.]. v. [X.] - [X.], [X.], 872 f.). Dass ein solches Abkommen geschlossen worden wäre, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Es ergibt sich auch nicht aus dem von der Revision in Bezug genommenen Vorbringen der [X.]. Die Parteien hatten nicht verabredet, irgendwelche Versuche zu [X.] - 5 - men, ein Gerichtsverfahren zu vermeiden. Vielmehr hatte [X.] in dem bereits erwähnten Schreiben vom 29. Januar 2002 [X.] unter Fristsetzung von zwei Wochen aufgefordert, die Billigkeit der Preise nachzuweisen. Damit war klar, dass die Höhe des geschuldeten Entgelts - jedenfalls nach Ablauf der zwei [X.] - nur in einem Gerichtsverfahren geklärt werden konnte. c) Durch die Einreichung der Klage am 15. Dezember 2006 konnte die mit Ablauf des 31. Dezember 2005 eingetretene Verjährung nicht mehr ge-hemmt werden. 9 [X.] Raum Meier-Beck
Strohn Grüneberg Die Revision ist zurückgenommen worden. Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 13.09.2007 - 6 O 3722/06 - [X.], Entscheidung vom 08.07.2008 - U 1646/07 Kart -

Meta

EnZR 49/08

23.06.2009

Bundesgerichtshof Kartellsenat

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.06.2009, Az. EnZR 49/08 (REWIS RS 2009, 2918)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 2918

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