Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.07.2018, Az. V ZB 228/17

V. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 6085

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:120718BVZB228.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V [X.]/17
vom

12. Juli 2018

in der Grundbuchsache

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 51; [X.] § 2113
Ist nur für einen Miterben eine Nacherbfolge angeordnet, unterliegt dieser, wenn er die übrigen Erbanteile hinzuerwirbt, hinsichtlich eines zum Nach-lass gehörenden Grundstücks insgesamt den Beschränkungen des § 2113 [X.]; bei seiner Eintragung als Grundstückseigentümer ist daher ein Nach-erbenvermerk anzubringen (Fortführung von Senat, Beschluss vom 15.
März 2007
-
V [X.], [X.], 350 Rn. 13).
[X.], Beschluss vom 12. Juli 2018 -
V [X.]/17 -
OLG [X.]

[X.]

-
Grundbuchamt -

-
2
-
Der V.
Zivilsenat des [X.] hat am 12. Juli 2018
durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Stresemann, die Richterin Prof.
Dr.
[X.]t-Räntsch, [X.]
Kazele, die Richterin [X.] und [X.]
Hamdorf

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 20.
Zivilsenats des [X.] vom 10.
Oktober 2017
wird zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des [X.] beträgt 5.000

Gründe:

I.

Der Vater der Antragstellerin verstarb 1976 und wurde ausweislich des erteilten Erbscheins
von ihr und ihrer Mutter zu gleichen Teilen beerbt. Der Er-teilung des Erbscheins, demzufolge die Antragstellerin als Vorerbin und für den eingesetzt worden
war, lag ein Testament vom 17.
Oktober 1973 zu Grunde. In diesem war bestimmt,
dass .

str.

ihre Mutter alle übrigen Grundstücke erhalten
sollte. Eine Auseinandersetzung des Nachlasses fand zu Lebzeiten der Mutter nicht statt. Diese verstarb 1978 und wurde ausweislich des ausgestellten Erbscheins von der Antragstellerin beerbt.
1
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1983 wurde die Antragstellerin auf der Grundlage der beiden Erbscheine eines hälftigen
Miteigentumsanteils an einem weiteren Grundstück eingetragen. In [X.] der Grundbücher ist jeweils folgender [X.] einge-tragen:

die Antragstellerin]
ist bezüglich der ideellen Hälfte im Fall eines kinderlosen Todes nur befreite Vorerbin.
Nacherbe ist insoweit die

2013 beantragte die Antragstellerin beim Grundbuchamt, die [X.] zu löschen. Sie berief sich darauf, dass sich die Anordnung der Nacherbschaft nur auf das ihr zugedachte, inzwischen aber verkaufte Grund-stück R.

straße

bezogen habe, während
die weiteren Grundstücke, die im Eigentum des Erblassers gestanden hätten, aufgrund der Teilungsanord-nung im Testament auf ihre Mutter übergegangen und von dieser an sie vererbt worden seien.
Das Grundbuchamt lehnte die Löschung ab; eine hiergegen ge-richtete Beschwerde blieb ohne Erfolg.

Im September 2015 hat die Antragstellerin beantragt, sie unter Löschung der [X.]e als Alleineigentümerin
bzw. -
hinsichtlich des dritten Grundstücks -
als Miteigentümerin zu 1/2 einzutragen. Dazu hat sie die Ausfer-tigung eines notariell erteilten [X.] gemäß § 36 [X.] vorgelegt. In diesem wird ausgeführt, im Testament des Erblassers sei eine Teilungsanordnung dahingehend getroffen worden, dass die [X.] das Anwesen R.

straße

und ihre Mutter alle übrigen Grundstücke er-halten
solle. Die Antragstellerin habe am 27. Januar 2014 eine Auseinanderset-2
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-
zungserklärung dahin abgegeben, dass sie alle übrigen Grundstücke als Allein-erbin ihrer Mutter zu Alleineigentum erhalte. Sie habe die Einigung bezüglich des [X.] auf sich selbst erklärt sowie ihre Eintragung als Al-lein-
bzw. Miteigentümerin bewilligt und beantragt.

Das Grundbuchamt hat den Antrag abgelehnt. Die dagegen gerichtete Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Mit der
von dem Oberlandesgericht
zu-gelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Antragstellerin ihren Antrag weiter.

II.

Das Beschwerdegericht, dessen Entscheidung u.a. in [X.] 2018, 398 veröffentlicht ist,
meint, die Voraussetzungen des §
36 Abs.
1 [X.] lägen nicht vor. Die Vorschrift gelte nur für die Umschreibung des Eigentums, die Antrag-stellerin sei aber bereits als Eigentümerin bzw. Miteigentümerin im Grundbuch eingetragen. Es gehe ihr allein um die Beseitigung der [X.]e. Ferner finde §
36 [X.] nur
Anwendung, wenn eine Auseinandersetzung unter Miterben vorliege. Für einen Alleinerben gelte die Vorschrift nicht. Jedenfalls
hätten die Nacherben an einer Auseinandersetzung beteiligt werden müssen. Eine solche Beteiligung gehe aus dem Auseinandersetzungszeugnis nicht her-vor. Dass eine Beteiligung der Nacherben entbehrlich sei, weil nur eine Tei-lungsanordnung erfüllt worden sei
und die Antragstellerin insofern nicht den Beschränkungen des §
2113 Abs. 2 [X.] unterlegen habe, ergebe sich aus dem [X.] von 1973 nicht hinreichend deutlich. Das Testament genüge jedenfalls nicht der Form des §
29 [X.]. Das Grundbuch sei auch nicht zu berichtigen. Die [X.]e entsprächen der in dem Erbschein ausgewiesenen Vor-
und Nacherbfolge.

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-
III.

Die nach §
78 Abs.
1 [X.] statthafte und auch im Übrigen gemäß §
78 Abs.
3 [X.] i.V.m. §
71 FamFG zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Die Erwägungen des [X.] halten einer rechtlichen Nachprüfung stand.

1. Ohne Rechtsfehler nimmt das Beschwerdegericht an, dass das Grundbuchamt den auf § 36 [X.] gestützten Eintragungsantrag zu Recht zu-rückgewiesen hat; denn die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen nicht vor.

a) Nach § 36 Abs. 1 Satz 1 [X.] genügt zum Nachweis der Rechtsnach-folge und der zur Eintragung des [X.] erforderlichen Erklärun-gen der Beteiligten ein gerichtliches Zeugnis, wenn bei einem zum Nachlass gehörenden Grundstück einer der Beteiligten als Eigentümer eingetragen wer-den soll. Ist ein Erbschein über das Erbrecht sämtlicher Erben erteilt, so ist nach Absatz
2a auch der Notar für die Erteilung des Zeugnisses zuständig, der die Auseinandersetzung vermittelt hat. Zweck der Vorschrift ist es, die Ausei-nandersetzung (u.a.) von [X.]en zu erleichtern
(vgl. [X.], [X.], 31.
Aufl., §§
36, 37 Rn.
1). Voraussetzung für ihre Anwendung ist daher nach einhelliger und zutreffender Ansicht in Rechtsprechung und Literatur, dass eine solche [X.] besteht und statt der [X.] einzelne ihrer Mitglieder eingetragen werden sollen
(vgl. KG,
[X.], 137, 139
f.; [X.]/[X.], [X.], 4.
Aufl., §
36 Rn.
11; BeckOK [X.]/Zeiser, 32.
Edition
1.5.2018, §
36 Rn.
3; [X.]/[X.]/[X.], Erbrecht, 2.
Aufl., §
36 [X.], Rn.
2; [X.], [X.], 31.
Aufl., §§
36, 37 Rn.
1 u.
4; [X.], [X.], 7.
Aufl., §
36 [X.] Rn.
5; [X.]/[X.], Immobilienrecht, 2.
Aufl., §
36 [X.] Rn.
3; Meikel/[X.], [X.], 11.
Aufl., §
36 Rn.
17).
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-

b) So liegt es hier nicht. Zwischen der Antragstellerin und ihre Mutter [X.] zwar eine [X.]. Diese endete aber dadurch, dass die [X.] starb und von der Antragstellerin
allein beerbt wurde. Vereinigen sich näm-lich alle Anteile eines Nachlasses (hier: des Erblassers) in der Hand eines Mit-erben
(hier: der Antragstellerin), dann erlischt die [X.]. Es bestehen keine Erbteile mehr,
und es tritt der gleiche Rechtszustand ein wie bei einem ursprünglichen Anfall der Erbschaft an einen Alleinerben (vgl. Senat, Beschluss vom 22.
Oktober 2015
V
ZB
126/14, [X.], 528 Rn.
11; [X.], Urteil vom 19.
März 1992
IX
ZR
14/91, [X.], 558, 559 jeweils mwN). Zu dem Zeit-punkt, als die in dem Auseinandersetzungszeugnis nachgewiesene [X.] vorgenommen wurde, bestand deshalb keine [X.] mehr, die hätte auseinandergesetzt werden können.

c) Anders als die Rechtsbeschwerde meint, gilt dies auch dann, wenn in der Hand des letzten Miterben eine Voll-
und eine Vorerbenstellung zusammen-treffen.

[X.]) Allerdings ist für die Gütergemeinschaft anerkannt, dass das Ge-samthandsverhältnis trotz Vereinigung aller Anteile in der Hand des überleben-den Ehegatten bis zur Auseinandersetzung fortdauert, wenn dieser alleiniger Vorerbe des Erstverstorbenen geworden ist. Begründet wird dies mit den ge-genüber den erbrechtlichen Vorschriften den Vorrang beanspruchenden gesetz-lichen Regelungen des Güterrechts (vgl. Senat, Urteil vom 12.
Februar 1964

V
ZR
59/62, [X.], 768
f.; Beschluss vom 10.
März 1976
V
ZB
7/72, [X.], 478, 479). Im [X.] hieran wird vereinzelt ein Fortbestehen der [X.] auch für den Fall angenommen, dass sich Vor-
und [X.] des letzten verbleibenden Miterben vereinigen (vgl. [X.], [X.] 1996, 144, 146).

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-

bb) Richtigerweise ist in dieser Konstellation aber von der Beendigung der zuvor bestehenden [X.] auszugehen, so dass es einer [X.] nach den §§
2042
ff. [X.] nicht mehr bedarf (vgl. [X.]/[X.], [X.] [2016], § 2033 Rn.
5a und
5c; [X.], [X.] 2000, 67, 72).
Die Rechtsprechung des Senats zum Fortbestehen der [X.] lässt sich auf die [X.] nicht übertragen. Bei dieser besteht der Sinn und Zweck der gesamthänderischen Bindung darin, den Nach-lassgläubigern den Nachlass unverändert zur Befriedigung zu erhalten (vgl. [X.], Die gesammten Materialien zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Bd.
V, S.
495). Dieses Interesse
ist
nicht betroffen, wenn sich sämtliche Teile des Nachlasses in der Hand des letzten Miterben vereinigen.

d) Im Hinblick auf einen im Grundbuch
eingetragenen [X.] besteht für ein Fortbestehen der [X.] auch kein Bedürfnis. Denn es ist anerkannt, dass §
36 [X.] entsprechend anzuwenden ist, wenn ein Erbe, der zum Teil [X.] und zum Teil nur Vorerbe ist, den Teil des Nachlasses, der seiner Quote als [X.] entspricht, zur freien Verfügung übernimmt; [X.] müssen die Nacherben jedoch grundsätzlich auf die Eintragung eines [X.]s im Grundbuch verzichten und den Nachlassgegenstand dem Vorerben zur freien Verfügung überlassen (vgl. Bauer/[X.], [X.], 4.
Aufl., §
36 Rn.
12; BeckOK [X.]/Zeiser, 32.
Edition
1.5.2018, §
36 Rn.
3; Meikel/[X.], [X.], 11.
Aufl., §
36 Rn.
18 jeweils mwN). An einer solchen Mitwirkung der Nacherben fehlt es hier.

[X.]) Allerdings bedarf es einer Mitwirkung der Nacherben nach [X.] Auffassung dann nicht, wenn der Vorerbe mit der Übernahme eines Nach-lassgrundstücks in sein freies Vermögen lediglich in Erfüllung einer Nachlass-verbindlichkeit
oder einer Teilungsanordnung
verfügt; in diesem Fall wird die 14
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Verfügung wegen Wegfalls der Verbindlichkeit rechtlich als nicht nachteilig und das Recht der Nacherben nicht beeinträchtigend angesehen (KG,
[X.], 98, 100; [X.] FamRZ 1995, 961, 962; [X.] 2001, 118, 120 und OLG Düsseldorf FamRZ 2003, 1781, 1782 -
zur Erfüllung eines [X.]; [X.]/[X.]/[X.], Erbrecht, 2.
Aufl., §
2113
[X.], Rn.
16
f.;
Erman/[X.]t, [X.], 15.
Aufl., §
2113 Rn.
4; MüKo[X.]/[X.], 7.
Aufl., §
2048 Rn.
9; [X.]/[X.], [X.], 77.
Aufl., §
2113 Rn.
5; RGRK-[X.]/[X.], 12.
Aufl., §
2113 Rn.
50; [X.]/[X.], [X.] [2013], §
2113 Rn.
53, dort auch weitere Nachweise zur Gegenauffassung, die stets eine Beteiligung der Nacherben verlangt).

bb) Auch hieraus folgt jedoch nichts zu Gunsten der Antragstellerin. [X.] wäre eine Mitwirkung der Nacherben materiell-rechtlich zwar verzichtbar gewesen, wenn sich die Antragstellerin mit ihrer Mutter im Rahmen der Ausei-nandersetzung des Nachlasses und in Erfüllung einer entsprechenden Tei-lungsanordnung des Erblassers darüber geeinigt hätte, dass alle Grundstücke mit Ausnahme des Anwesens R.

straße

auf die Mutter übertragen wer-den. Eine solche Übertragung hat aber nicht stattgefunden. Mit ihrem Tod ist der Anspruch der Mutter auf Übertragung der ihr nach der Teilungsanordnung zugedachten Grundstücke durch Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit (Konfusion) in der Person der Antragstellerin erloschen (vgl. [X.], Urteil vom 23.
April 2009 -
IX
ZR
19/08, [X.], 1048 Rn.
19 mwN). Etwas anderes würde nur gelten, wenn gesetzliche Vorschriften das Bestehenbleiben der [X.] (vgl. z.B. §§
1976, 1991 Abs.
2, §§
2143, 2175 oder §
2377 [X.]) oder wenn dies mit Rücksicht auf schützenswerte Interessen Dritter gebo-ten wäre (vgl. Senat, Urteil vom 30. April 1980 -
V
ZR
56/79, [X.], 15, 16; [X.], Urteil vom 23.
April 2009 -
IX
ZR
19/08, [X.], 1048 Rn.
20 jeweils mwN); beides ist indessen nicht der Fall.
Auf die von dem Beschwerdegericht 17
-
9
-
aufgeworfenen
Fragen, ob sich dem Testament im Wege der Auslegung eine Teilungsanordnung entnehmen lässt und ob diese dem Grundbuchamt in der Form des § 29 Abs. 1 Satz
2 [X.] nachgewiesen wurde, kommt es daher nicht an.

2. Rechtsfehlerfrei nimmt
das Beschwerdegericht ferner an, dass die [X.] für eine Berichtigung des Grundbuchs gemäß §
22 [X.] eben-falls nicht vorliegen. Denn die [X.]e wurden auf Grund der vor-gelegten Erbscheine zu Recht eingetragen und die Antragstellerin hat nicht nachgewiesen, dass das Grundbuch diesbezüglich unrichtig geworden wäre.

a) Die Antragstellerin hat auch einen Antrag auf Berichti-gung des Grundbuchs gestellt.
Anders als die Rechtsbeschwerde meint, hat das Grundbuchamt in dem mit der Beschwerde angefochtenen Beschluss auch über diesen Antrag entschieden.
Das Beschwerdegericht geht davon aus, dass sich der angefochtene Beschluss zwar zu dem [X.] nicht ver-halte, aufgrund der Ausführungen des [X.] in dem Nichtabhilfebe-schluss zu dem nicht erfolgten Nachweis der Unrichtigkeit aber dahingehend auszulegen sei, dass der [X.] habe zurückgewiesen werden sollen. Diese Auslegung ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.

[X.]) Zum einen geht aus dem Tenor des genannten Beschlusses hervor,
insgesamt entschieden hat.
Dieser Antrag

enthielt der Sache nach
zwei Anträge, nämlich neben dem Eintragungsantrag (Nr.
I) auch einen Grundbuchberichtigungsantrag (Nr.
II).

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-

bb) Zum anderen können zur Auslegung des Tenors die Begründung der Entscheidung und die gestellten Anträge herangezogen werden (st. Rspr., vgl. Senat, Beschluss vom 20.
Oktober 2016 -
V
ZR
60/16, juris Rn.
8; [X.], [X.] vom 17.
Januar 2017 -
XI
ZR
490/15, NJW-RR 2017, 763 Rn.
2 mwN). In der Beschlussbegründung hat das Grundbuchamt ausgeführt, es fehle der Nachweis, dass der eingetragene [X.] unrichtig sei, der Nacher-benvermerk sei auf Grund der Erbscheine fehlerfrei eingetragen und wirksam.
Hierdurch kommt hinreichend zum
Ausdruck, dass das Grundbuchamt den [X.] zurückgewiesen hat.

b) Die eingetragenen [X.]e sind nicht unrichtig. [X.] hat der Erwerb der weiteren Hälfte des Nachlasses des Erblassers durch die Antragstellerin aufgrund des Todes ihrer
Mutter nicht dazu
geführt, dass die Antragstellerin nicht mehr den -
von der Befreiung nach §
2136 [X.] nicht er-fassten -
Beschränkungen des §
2113 [X.] unterliegt und infolgedessen der [X.] zu löschen ist.

[X.]) Nach der Rechtsprechung des Senats sind zwei Fälle zu unterschei-den. Wird -
wie hier -
eine Erbin von dem Erblasser auf die
Hälfte als Vorerbin und eine weitere Erbin auf die andere Hälfte als Vollerbin eingesetzt

u-, so ist die Vorerbin bei der gemeinschaftlichen Verfügung über ein zum Nachlass gehörendes Grundstück nicht frei, sondern durch die Nacherbfolge beschränkt. Dass sich die Beschränkung auf die an sich unbelasteten
Miterben auswirkt, ist hinzunehmen, weil die Belastung der Miterben hier auf die Anord-nung des Erblassers zurückgeht (vgl. Senat, Beschluss vom 15.
März
2007

V
ZB
145/06, [X.], 350 Rn.
13 mwN). Entsprechendes gilt, wenn nur für einen Miterben eine Nacherbfolge angeordnet ist und er die übrigen Erbanteile hinzuerwirbt; er unterliegt dann hinsichtlich eines zum Nachlass gehörenden 21
22
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-
11
-
Grundstücks insgesamt den Beschränkungen des § 2113 [X.]. Bei
seiner Ein-tragung als Grundstückseigentümer ist daher ein [X.] anzubrin-gen. Anders liegt es hingegen, wenn eine aus zwei Personen bestehende [X.] dadurch endet, dass einer der Gesamthänder stirbt und der andere Gesamthänder
dessen alleiniger Vorerbe und damit alleiniger Eigentümer eines von der [X.] gehaltenen Grundstücks wird. Dann findet
§
2113 [X.] weder direkte noch entsprechende Anwendung, weil der Schutz des Anteils, der dem Überlebenden schon vorher zu
eigenem Recht zustand, hier
Vorrang vor den Interessen des Nacherben hat (vgl. Senat, Urteil vom 16.
Dezember 1977 -
V [X.], [X.], 171; Beschluss vom 15.
März 2007 -
V
ZB
145/06, [X.], 350 Rn.
8
f.). In diesem Fall ist daher bei der [X.] des Voll-
und Vorerben kein [X.] nach §
51 [X.] aufzunehmen (vgl. [X.], [X.], 31.
Aufl., §
51 Rn.
3.1).

bb) Etwas anderes folgt entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde auch nicht aus einer Entscheidung
des Bayerischen Obersten Landesgerichts, wonach, wenn jemand als Vorerbe einen Anteil an einer [X.] erbt, die Miteigentümerin eines Grundstücks ist, das Grundbuch, soweit der [X.] eingetragen ist, jedenfalls dann unrichtig wird, wenn der Vorerbe Alleineigentümer wird und weitere [X.] auch im Weg der Erbfolge hinzuerworben hat ([X.] 1994, 177, 182 sowie Leitsatz zu 2). Diese Entscheidung findet in der Literatur zum Teil Gefolgschaft (BeckOGK [X.]/Müller-Christmann, Stand: 15.1.2018, §
2113 Rn.
22; Meikel/Böhringer, [X.], 11.
Aufl., §
51 Rn.
68; [X.]/[X.], [X.], 77.
Aufl., §
2113 Rn.
3; Soergel/[X.]/[X.], [X.], 13.
Aufl. §
2113 Rn.
4). Die Gegenauffassung geht in dieser Konstellation hingegen von der Geltung des §
2113 [X.] aus und hält daher auch die Eintragung eines [X.]s nach §
51 [X.] für erforderlich (OLG S[X.]rbrücken, [X.], 122, 124; [X.], [X.] 2000, 24
-
12
-
67, 73; vgl. auch [X.]/[X.]/Litzenburger, [X.], 3.
Aufl., §
2113 Rn.
7; [X.], [X.], 15.
Aufl., Rn.
3487a).
Welche dieser Ansich-ten zutrifft, bedarf keiner Entscheidung, denn in Rede steht vorliegend nicht ei-ne Vereinigung der [X.] durch Vorerbschaft und anderen Hinzuer-te

ine bereits durch den Erblasser
angeordnete Rechtsprechung des Senats durchsetzt.

cc) Die Antragstellerin wäre folglich nach dem Tode
ihres Vaters in [X.] mit ihrer Mutter in das Grundbuch einzutragen gewesen, [X.] hinsichtlich der Antragstellerin ein [X.] nach §
51 [X.] an-zubringen gewesen wäre. Sie hätte
damit nicht anders gestanden, als wenn sie von ihrem Vater als Alleinerbin bezüglich der Hälfte der Erbschaft mit einer Nacherbschaft belastet und im Übrigen als Vollerbin eingesetzt worden wäre
(vgl. zu dieser Möglichkeit [X.], Urteil vom 24. Oktober 1979 -
IV ZR 31/78, [X.], 86, 87). Auch in diesem Fall wäre sie den Beschränkungen des §
2113 [X.] unterworfen und wäre bei ihrer Eintragung als Alleineigentümerin in das Grundbuch bezüglich der ideellen Hälfte ein [X.] anzu-bringen gewesen. Nachdem sich für die Antragstellerin das gleiche Resultat dadurch ergeben hat, dass sie den unbelasteten Erbteil auf dem Umweg über die Beerbung ihrer Mutter erlangt hat, kann nichts anderes gelten. Das Grund-buchamt hat daher zu Recht auf Vorlage der beiden Erbscheine die Antragstel-lerin als Alleineigentümerin eingetragen und bezüglich der ideellen Hälfte einen [X.] angebracht.
Das Grundbuch wurde dadurch nicht unrichtig.

c) Das Grundbuch ist auch nicht später unrichtig geworden. Die Antrag-stellerin hat durch Vorlage des [X.] nicht [X.] (§§
22, 29 [X.]), dass sie die Grundstücke wirksam zur freien Verfü-25
26
-
13
-
gung übernommen hat. Denn es fehlt, wie ausgeführt, der Nachweis, dass die Nacherben auf die Eintragung eines [X.]s im Grundbuch ver-zichtet und der Antragstellerin die Grundstücke zur freien Verfügung überlassen haben.

IV.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, da sich die Kostenfolge aus der Zurückweisung des Rechtsmittels aus dem Gesetz ergibt (vgl. Senat,

27
-
14
-

Beschluss vom 23.
Juli 2015 -
V
ZB
1/14, juris Rn.
21). Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf §
61 Abs.
1 i.V.m. §
36 Abs.
1 und 3 GNotKG.

Stresemann [X.]t-Räntsch Kazele

Rin[X.] [X.]

ist infolge Urlaubs an der

Unterschrift gehindert.

[X.], den 3. August 2018

Die Vorsitzende

Stresemann Hamdorf

Vorinstanzen:

[X.], Entscheidung vom 19.11.2015 -
LH-11200-10 -

OLG [X.], Entscheidung vom 10.10.2017 -
20 W 72/16 -

Meta

V ZB 228/17

12.07.2018

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.07.2018, Az. V ZB 228/17 (REWIS RS 2018, 6085)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 6085

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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