Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.03.2007, Az. V ZB 145/06

V. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 4736

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[X.][X.] vom 15. März 2007 in der Grundbuchsache Nachschlagewerk: ja [X.]: ja [X.]R: ja [X.] § 2113 Gehört zu einem Nachlass, für den Vor- und Nacherbschaft angeordnet worden ist, ein Anteil an einer Erbengemeinschaft, zu deren [X.]vermögen ein Grundstück zählt, kann der Vorerbe über dieses Grundstück ohne die [X.] des § 2113 [X.] verfügen. [X.], [X.]. v. 15. März 2007 - [X.]/06 - [X.]LG Ulm

- 2 -Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 15. März 2007 durch den [X.] [X.] [X.], [X.] [X.], die Richterin Dr. Strese-mann und [X.] Czub und Dr. [X.] beschlossen: Auf die weitere Beschwerde werden der [X.]uss der 2. Zivilkammer des [X.] vom 24. April 2006 und der [X.]uss des [X.] [X.] ([X.]) vom 8. Februar 2006 aufgehoben. Das Grundbuchamt wird angewiesen, bei der erneuten Entschei-dung über die Beschwerde der Antragsteller vom 7. Februar 2006 die Abhilfe nicht aus den Gründen des [X.]usses vom 8. Februar 2006 zu verweigern. Der Geschäftswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 3.000 • festgesetzt. Gründe: [X.] Die Antragsteller sind in ungeteilter Erbengemeinschaft Miteigentümer ei-nes Grundstücks. Mitglied der Erbengemeinschaft war bis zu ihrem Tod auch [X.]. Sie wurde von dem Beteiligten zu 3 als Vorerben beerbt; als Nacherbin ist die Beteiligte zu 4 eingesetzt. Aus Anlass der von dem Beteiligten zu 3 beantragten Grundbuchberichtigung trug das Grundbuchamt im Juli 2005 einen [X.] zugunsten der Beteiligten zu 4 ein. 1

- 3 -Die Antragsteller verlangen die Löschung des [X.]s. Das Grundbuchamt hat dies abgelehnt; die gegen die Eintragung gerichtete Beschwer-de ist von dem [X.] zurückgewiesen worden. Das [X.] möchte der weiteren Beschwerde der Antragsteller stattgeben. Es sieht sich daran jedoch durch den [X.]uss des [X.] vom 28. April 1984 (Rpfleger 1985, 21) gehindert und hat die Sache deshalb dem Bundes-gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt. 2 I[X.] Die Vorlage ist gemäß § 79 Abs. 2 [X.] statthaft. Das vorlegende Gericht meint, der [X.] sei zu Unrecht in das Grundbuch eingetragen [X.], da der dem Beteiligten zu 3 als Vorerbe angefallene [X.]santeil von der Verfügungsbeschränkung des § 2113 [X.] und damit auch von § 51 [X.] nicht erfasst werde. Eine analoge Anwendung dieser Vorschriften scheide aus, weil sie dazu führte, dass die anderen Mitglieder der Erbengemeinschaft in ihren [X.] beschränkt würden. Der [X.] habe für den Fall einer aus zwei Personen bestehenden Erbengemeinschaft, von denen einer Vorerbe des anderen werde, entschieden, dass die Verfügungsbeschränkungen des § 2113 [X.] für den Überlebenden nicht gälten, da sie andernfalls auch [X.] ursprünglichen, von der Anordnung der Nacherbschaft freien Anteil am Grundstückseigentum erfassten. Diese Erwägung müsse erst recht gelten, wenn Gegenstand der Vorerbschaft ein Anteil an einer Erbengemeinschaft sei, der Dritte angehörten. Demgegenüber vertritt das [X.] - in ausdrückli-cher Abgrenzung zu dieser Rechtsprechung des [X.]s - die [X.], dass ein Vermerk über die Nacherbfolge in das Grundbuch aufzunehmen sei, wenn als Grundstückseigentümer mehrere Miterben in Erbengemeinschaft 3

- 4 -eingetragen seien und einer von ihnen durch einen Vorerben beerbt werde. Diese Divergenz rechtfertigt die Vorlage. II[X.] Die weitere Beschwerde der Antragsteller ist zulässig (§§ 78, 80 [X.]) und hat auch in der Sache Erfolg. Die Voraussetzungen für die von den Antragstellern im Wege der Beschwerde verlangte Löschung des [X.]s (§ 71 Abs. 2 Satz 2 [X.]) liegen vor, da das Grundbuch durch die Eintragung des [X.]s unrichtig geworden ist. 4 Ein [X.] (§ 51 [X.]) hat den Zweck, die Beschränkungen, denen der Vorerbe nach materiellem Recht in der Verfügung über ein zur [X.] gehörendes Grundstück oder über ein Recht an einem Grundstück unter-liegt, im Grundbuch für Dritte erkennbar zu machen und dadurch den Nacherben gegenüber den sich aus dem öffentlichen Glauben des Grundbuchs ergebenden Gefahren zu sichern (Senat, [X.] 84, 196, 201). Er darf daher nur eingetragen werden, wenn der Vorerbe in Bezug auf das für ihn eingetragene Recht an dem Grundstück durch die angeordnete Nacherbfolge in seiner Verfügungsmacht be-schränkt ist. Entgegen der Auffassung des [X.] ist diese Voraus-setzung hier nicht erfüllt, da das Grundstück nicht zur Erbschaft des Beteiligten zu 3 gehört und dieser deshalb nicht den Beschränkungen des § 2113 [X.] unter-liegt. 5 1. Die den Vorerben in seiner Verfügungsbefugnis beschränkende Vor-schrift des § 2113 [X.] bezieht sich nur auf Verfügungen über Grundstücke, die zu der Erbschaft gehören, bezüglich deren eine Nacherbfolge angeordnet worden ist ([X.] 26, 378, 382). Sie findet daher keine unmittelbare Anwendung, wenn die Vorerbschaft - wie hier - Anteile an einem [X.]vermögen umfasst, zu 6

- 5 -welchem ein Grundstück gehört (vgl. [X.] 26, 378, 382; Senat, [X.]. v. 12. [X.] 1964, [X.], NJW 1964, 768; [X.]. v. 10. März 1976, [X.], [X.], 478, 479; [X.]. v. 16. Dezember 1977, [X.], NJW 1978, 698; MünchKomm-[X.]/[X.], 4. Aufl., § 2113 [X.]. 3; Soergel/[X.]/[X.], [X.], 13. Aufl., § 2113 [X.]. 3; [X.]/[X.], [X.], 11. Aufl., § 2113 [X.]. 10; [X.]/[X.]/Litzenburger, [X.], § 2113 [X.]. 3; [X.]/[X.], [X.] Erbrecht, § 2113 [X.]. 4; [X.], Vor- und Nacherbschaft im Grund-stücksrecht, 1996, [X.] f.; [X.], FamRZ 1976, 683, 687 f.). [X.] ist dann nämlich nicht das Grundstück, sondern nur der Erbteil des [X.] an dem Nachlass (vgl. [X.], 397, 401). 2. Die Vorschrift des § 2113 [X.] ist auf Verfügungen, die der Beteiligte zu 3 zusammen mit den übrigen Mitgliedern der Erbengemeinschaft über das im Rubrum bezeichnete Grundstück trifft, auch nicht entsprechend anzuwenden. Eine Analogie ist nur zulässig, wenn das Gesetz eine planwidrige Regelungslücke ent-hält und der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht so weit mit dem Tatbestand vergleichbar ist, den der Gesetzgeber geregelt hat, dass angenommen werden kann, der Gesetzgeber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei dem Erlass der he-rangezogenen [X.], zu dem gleichen Abwägungsergebnis gekom-men (vgl. Senat, [X.] 120, 239, 252; [X.] 105, 140, 143, [X.], [X.]. v. 13. März 2003, [X.], NJW 2003, 1932, 1933). 7 a) Für den Fall, dass eine Gütergemeinschaft oder eine aus zwei Personen bestehende Erbengemeinschaft dadurch endet, dass einer der Gesamthänder stirbt und der andere Gesamthänder dessen alleiniger Vorerbe und damit alleini-ger Eigentümer eines von der [X.] gehaltenen Grundstücks wird, ist der [X.] zu einer von der gesetzlichen Regelung in § 2113 [X.] abwei-chenden Interessenabwägung gelangt ([X.]. v. 12. Februar 1964, [X.], NJW 1964, 768, 769; [X.]. v. 10. März 1976, [X.], [X.], 478, 479; [X.]. v. 8

- 6 -16. Dezember 1977, [X.], NJW 1978, 698). Zwar spricht das [X.] für eine entsprechende Anwendung dieser Vorschrift. Dem steht jedoch entgegen, dass dann nicht nur der zum Nachlass, für den die Nach-erbfolge angeordnet worden ist, gehörende [X.]anteil, sondern ein zum [X.]vermögen gehörendes Grundstück insgesamt den Verfügungsbe-schränkungen des § 2113 [X.] unterworfen wäre und damit auch der [X.], der dem Überlebenden schon vorher zu eigenem Recht zustand. [X.] Ergebnis hat der Senat als das größere Übel erachtet, zumal es namentlich im Recht der Personenhandelsgesellschaften dazu führen könnte, dass die Flexibilität der Geschäftsführung und der Verkehrsschutz leiden ([X.]. v. 16. Dezember 1977, [X.], NJW 1978, 698). b) Der Schutz der von der Nacherbschaft nicht betroffenen [X.]an-teile muss - wie das vorlegende Gericht zutreffend annimmt - erst recht Vorrang vor den Interessen des Nacherben haben, wenn diese Anteile nicht dem [X.], sondern, wie hier, [X.] zustehen. Im Fall einer aus mehreren Personen bestehenden Erbengemeinschaft unterlägen andernfalls alle Miterben - da sie über das zum [X.]vermögen gehörende Grundstück nur gemeinschaftlich verfügen können (§ 2040 Abs. 1 [X.]) - den Verfügungsbeschränkungen des Vor-erben, weil sie praktisch nur mit Zustimmung des Nacherben über das Grundstück verfügen könnten. Eine derartig weitgehende Blockierung der von der Anordnung der Nacherbschaft nicht betroffenen und daher an sich unbeschränkten Miterben entspricht nicht dem Zweck des § 2113 [X.]. Die Vorschrift will im Verhältnis zwi-schen Vor- und Nacherben Vorkehrungen zum Schutz der Nacherbschaft treffen, nicht aber in bestehende Rechte Dritter eingreifen (ebenso [X.] Rpfleger 1991, 301; MünchKomm-[X.]/[X.], [X.], 4. Aufl., § 2113 [X.]. 3; [X.]/[X.]/[X.], [X.], 13. Aufl., § 2113 [X.]. 3; [X.]/[X.], [X.], 11. Aufl., § 2113 [X.]. 10; AnwK-[X.]/[X.], 2. Aufl., § 2113 [X.]. 8; [X.], [X.], 25. Aufl., § 51 [X.]. 3; [X.]/[X.], Praxiskommentar Erbrecht, 9

- 7 -§ 2113 [X.]. 4; [X.], Vor- und Nacherbschaft im Grundstücksrecht, 1996, [X.]. S. 132; [X.], [X.] 1998, 372, 374; [X.], [X.] 1996, 144, 147 f.; wohl auch [X.] 94, 177, 181, a.A. [X.] Rpfleger 1985, 21; Meikel/[X.], [X.], 8. Aufl., § 51 [X.] [X.]. 60; Edelmann, [X.] des Vorerben nach § 2113 [X.] bei Verfügungen über Gegenstände eines [X.]vermögens, 1975, [X.] ff.). c) Die in der Vergleichsentscheidung des [X.] (Rpfleger 1985, 21) und im Schrifttum für eine entsprechende Anwendung von § 2113 [X.] angeführten Gründe führen zu keiner anderen Beurteilung. 10 aa) Anders als das [X.] meint, liegt der entscheidende Grund dafür, dass der [X.] den Schutz des Nacherben hintanstellt, wenn Gegenstand der Vorerbschaft ein [X.]anteil ist, nicht darin, dass in den bisher entschiedenen Fällen sich alle [X.]anteile in der Hand des Vorerben vereinigt hatten und das [X.]vermögen damit nur noch einer Person zustand. Bestimmend war die Überlegung, dass eine entsprechende An-wendung des § 2113 [X.] zwangsläufig dazu führt, dass nicht nur der zum Nach-lass gehörende [X.]anteil den Verfügungsbeschränkungen jener Vor-schrift unterworfen wäre, sondern das zum [X.]vermögen gehörende Grundstück insgesamt (vgl. Senat, [X.]. v. 10. März 1976, [X.], [X.], 478, 479). Diese unerwünschte Folge tritt aber unabhängig davon ein, ob sich die [X.]anteile in der Person des Vorerben vereinigen oder ob sie - wie hier - mehreren Personen zustehen. Im ersten Fall kann der Vorerbe - ohne dass es insoweit auf die Frage ankommt, ob das [X.]verhältnis in seiner Person fortdauert oder durch Konsolidation erlischt (vgl. dazu [X.], FamRZ 1976, 683, 685 f. m.w.N.) - über das Grundstück schon deshalb nur insgesamt verfügen, weil ein rechtlich ungeteiltes Grundstück seinem Eigentümer zwingend als Ganzes zugeordnet ist (vgl. näher [X.] 68, 104, 105 ff.). Bei einer aus mehreren Personen bestehenden Erbengemeinschaft ergibt sich dieselbe [X.]

- 8 -quenz aus der Vorschrift des § 2040 Abs. 1 [X.], wonach Miterben über einen Nachlassgegenstand nur gemeinschaftlich verfügen können. Damit bleiben die Verfügungsbeschränkungen, denen der Vorerbe unterliegt, bei einer Verfügung über ein zum Nachlass gehörendes Grundstück auch in diesem Fall nicht auf sei-nen [X.]anteil begrenzt, sondern erstrecken sich zwangsläufig auf die unbelasteten Anteile der übrigen Miterben. [X.]) Ebenso wenig tragfähig ist im Fall einer Mehrpersonen-[X.]gemeinschaft die Erwägung, dass es für die von der Nacherbschaft nicht belasteten Miterben - da sie infolge ihrer gesamthänderischen Bindung oh-nehin nicht frei verfügen könnten - keinen erheblichen Unterschied bedeute, wenn ein Miterbe seinerseits nicht frei verfügen könne ([X.], aaO, S. 22; vgl. allerdings auch [X.] 94, 177, 181 f. u. [X.], [X.] 1996, 66 für den Fall der "Einpersonen-[X.]"). Dabei wird verkannt, dass den Miterben ein zu-sätzliches Verfügungshindernis auferlegt würde, wenn sie den Beschränkungen des § 2113 [X.] unterlägen, da sie für eine Verfügung über das Grundstück ne-ben der Zustimmung aller Miterben de facto auch die Zustimmung des Nacherben benötigten. 12 Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Vergleich mit der Sach- und Rechtslage, die entsteht, wenn ein Erblasser mehrere Erben einsetzt und lediglich für einen von ihnen eine Nacherbfolge anordnet (vgl. [X.], aaO, S. 22). Zwar besteht dann von vornherein die Situation, dass einer der Miterben bei der gemeinschaftlichen Verfügung über ein zum Nachlass gehörendes Grundstück nicht frei, sondern durch die Nacherbfolge beschränkt ist. Dass sich diese Be-schränkung nach herrschender Auffassung auf die - an sich unbelasteten - Voller-ben erstreckt (vgl. [X.] 61, 200, 205 f.), ist deshalb hinzunehmen, weil die Belastung der Miterben hier auf die Anordnung des Erblassers zurückgeht, zu dessen Nachlass das Grundstück gehört. Demgegenüber führte die Anwendung von § 2113 [X.] in der vorliegenden Konstellation dazu, dass ein Miterbe durch 13

- 9 -Einsetzung eines Nacherben die übrigen Miterben - entgegen dem Willen des [X.] - den Verfügungsbeschränkungen des § 2113 [X.] un-terwerfen könnte (so zutreffend [X.], [X.] 1996, 144, 148; [X.], [X.] 2000, 67, 71). [X.]) Für die Abwägung der Interessen der nicht nacherbschaftsbelasteten Erben einerseits und des Nacherben andererseits kann auch nicht entscheidend sein, dass sich die Miterben dem "Zuviel" an Verfügungsbeschränkungen durch die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft entziehen können (so aber [X.]/[X.], [X.], 8. Aufl., § 51 [X.] [X.]. 60; [X.], FamRZ 1976, 683, 688 f. sowie [X.], [X.] 1996, 66 für die Gütergemeinschaft). Auch wenn die Erbengemeinschaft als Auseinandersetzungsgemeinschaft konzipiert ist, darf sie nicht nur im Hinblick auf eine möglichst rasche Abwicklung gesehen werden. Das Interesse der Miterben wird, insbesondere wenn wertvolle wirtschaftliche Ein-heiten erhalten werden sollen, nicht selten auf eine Fortführung der Gemeinschaft und damit auf eine gemeinsame Nutzung und Verwaltung des Nachlasses gerich-tet sein. Vor diesem Hintergrund ist auch das Interesse der Miterben schützens-wert, den Zeitpunkt sowie Art und Weise der Auseinandersetzung zu bestimmen (vgl. [X.]/[X.], [X.] [2002], [X.] zu §§ 2032-2057a [X.]. 3; [X.]/[X.], [X.], 11. Aufl., § 2042 [X.]. 1; [X.], Vor- und Nacherbschaft im Grundstücksrecht, 1996, [X.]; [X.], [X.] 1998, 372, 374; [X.] Rpfle-ger 1991, 302). 14 [X.]) Die bei einer entsprechenden Anwendung von § 2113 [X.] eintretende Beschränkung der Rechte der übrigen Miterben lässt sich schließlich auch nicht durch den von dem Beschwerdegericht herangezogenen Vergleich mit der Lage rechtfertigen, die bei der Verpfändung eines Erbteils durch einen Miterben ent-steht. Zwar wird es in diesem Fall - obwohl das Pfandrecht im Hinblick auf § 2033 Abs. 2 [X.] nicht den Anteil des Miterben an einem zum Nachlass gehörenden Grundstück, sondern nur das Anteilsrecht des Miterben an dem ungeteilten Nach-15

- 10 -lass erfasst - zum Schutz des Pfändungsgläubigers überwiegend für zulässig er-achtet, das Pfandrecht an dem Erbteil im Grundbuch des [X.] einzutragen mit der Folge, dass sich die Verfügungsbeschränkung, die der Miterbe im Verhältnis zum Pfändungsgläubiger unterliegt, auf sämtliche Miterben auswirkt (vgl. [X.] 59, 50; [X.] [X.] 77, 283, 286; [X.] Rpfleger 1979, 205). Dass die - für eine entsprechende Anwendung des § 2113 [X.] not-wendige - Abwägung zwischen den Belangen der Beteiligten in diesem Fall zu Lasten der von der Verpfändung nicht betroffenen Miterben ausfällt, präjudiziert, da jeweils unterschiedliche Aspekte zu gewichten sind, aber nicht notwendiger-weise das Ergebnis der Abwägung im hier zu beurteilenden Sachverhalt. So steht dem Pfändungsgläubiger, anders als dem Nacherben, ein dingliches Recht an dem Erbteil zu, und auch das Interesse des Miterben, seinen Erbteil als Kredit-grundlage verwenden zu können, kann anders zu bewerten sein als sein [X.], dem Nacherben dieses Erbteils einen dinglich wirkenden Schutz vor Verfügun-gen der übrigen Miterben zu verschaffen.

- 11 -IV. Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf §§ 31 Abs. 1 Satz 1, 30 Abs. 2 Satz 1 KostO. 16 [X.][X.] Stresemann Czub [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 24.04.2006 - [X.][X.], Entscheidung vom 14.09.2006 - 8 W 193/06 -

Meta

V ZB 145/06

15.03.2007

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.03.2007, Az. V ZB 145/06 (REWIS RS 2007, 4736)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 4736

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