Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15.03.2011, Az. 5 StR 35/11

5. Strafsenat | REWIS RS 2011, 8660

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Gegenstand

Anwendung von Erwachsenenstrafrecht auf einen Heranwachsenden: Anforderungen an die tatrichterlichen Feststellungen


Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 30. Juli 2010 nach § 349 Abs. 4 StPO im Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des [X.] zurückverwiesen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen Totschlags in Tateinheit mit versuchtem Raub mit Todesfolge, wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung, Raubes, versuchter Nötigung und Bedrohung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat im Umfang der Beschlussformel Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

1. Nach den Feststellungen der [X.] zu dem mit der Einsatzstrafe von zehn Jahren Freiheitsstrafe geahndeten Tötungsdelikt stellte der Angeklagte einen Fahrradfahrer, nachdem dieser ihm stark alkoholisiert nachts auf der Landstraße auf seiner Fahrbahn entgegen gekommen war und ihn zum Ausweichen gezwungen hatte. [X.] schlug und trat der Angeklagte mehrfach gegen den Kopf und insbesondere in das Gesicht des völlig wehrlosen Mannes, der zahlreiche Schädelfrakturen und schwerste Schädigungen des [X.] erlitt. Infolge der Verletzungen befand sich der Geschädigte fast ein Jahr lang im Wachkoma, bevor er an den schweren Folgen verstarb.

3

2. Während der Schuldspruch frei von [X.] zum Nachteil des Angeklagten ist, hat der Strafausspruch keinen Bestand.

4

a) Die Anwendung des Erwachsenenstrafrechts auf den zur Tatzeit 20 Jahre und neun Monate alten Angeklagten begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

5

Für die Gleichstellung eines Heranwachsenden mit einem Jugendlichen (§ 105 Abs. 1 Nr. 1 [X.]) ist maßgebend, ob in dem Täter noch in größerem Umfang Entwicklungskräfte wirksam sind ([X.], Urteil vom 23. Oktober 1958 – 4 [X.], [X.]St 12, 116, 118; Urteil vom 7. November 1988 – 1 [X.], [X.]St 36, 37, 40). Die Erwägungen, mit denen die sachverständig beratene [X.] dies für den Angeklagten verneint, sind ungeachtet des erheblichen tatgerichtlichen Beurteilungsspielraums in diesem Bereich angesichts der biografischen Besonderheiten des Angeklagten allein auf der Grundlage der benannten Kriterien im Ergebnis nicht nachvollziehbar, sondern erweisen sich vielmehr als lückenhaft.

6

b) Nach den Feststellungen verließ die Mutter des Angeklagten, als dieser acht Jahre alt war, die Familie ohne vorherige Ankündigung und meldete sich daraufhin jahrelang nicht mehr. Der Angeklagte litt darunter, dass sein Vater, der sich wenig um ihn und seine ein Jahr ältere Schwester kümmerte, ein „stadtbekannter Alkoholiker“ war. Mit 14 Jahren gelang es dem Angeklagten, wieder Kontakt zu seiner mit einem neuen Partner in einem Nachbarort lebenden Mutter aufzunehmen. Unterdessen verließ der Vater die Kinder, zog zu seiner Lebensgefährtin und ließ die Kinder in der Alltagsbewältigung im Wesentlichen auf sich allein gestellt. Als der Angeklagte 17 Jahre alt war, verließ auch die ältere Schwester die Wohnung. Der Angeklagte konsumiert seit seinem 14. Lebensjahr Alkohol, seit dem Abbruch seiner Ausbildung regelmäßig in größeren [X.]. Seit seinem 16. Lebensjahr beging er Straftaten, darunter auch Raubdelikte, und ist deswegen fünfmal jugendstrafrechtlich geahndet worden. Zuletzt wurde er am 20. November 2008, unmittelbar vor Begehung der verfahrensgegenständlichen Taten, vom [X.] wegen zweifachen Fahrens ohne Fahrerlaubnis unter Einbeziehung einer früheren Verurteilung zu einer Einheitsjugendstrafe von einem Jahr verurteilt. Das Amtsgericht ging damals aufgrund seines „persönlichen Eindrucks“ von dem Angeklagten davon aus, dass er eher jugendtypisch wirke und sich auch so verhalte. Trotz eigener Wohnung gleiche seine Lebenssituation eher der eines Jugendlichen. Eine erkennbare Lebensplanung liege noch nicht vor, er lebe in den Tag hinein und lasse sich eher vom Lustprinzip leiten, als von Vernunfterwägungen steuern.

7

c) Das [X.] gelangt zu dem Schluss, dass beim Angeklagten vorliegende „Defizite in den Reifekriterien“ nicht Folge einer Retardierung seien, sondern Merkmale einer dis[X.]n Persönlichkeit, die bereits zu den [X.] fertig entwickelt gewesen und damit einer erzieherischen Beeinflussung nicht mehr zugänglich sei; eine Nachreifung sei beim Angeklagten nicht zu erwarten, bei ihm seien keine „großen Entwicklungskräfte“ mehr wirksam ([X.] f.). Es stützt sich dabei auf das Gutachten der psychiatrischen Sachverständigen, die davon ausgeht, dass der Angeklagte in einem defizitären und sozial randständigen Umfeld aufgewachsen sei; deswegen sei seine [X.] Integration nicht gelungen ([X.]). Aufgrund seiner Entwicklungsbedingungen sei er indes „notgedrungen zeitiger erwachsen geworden als andere Jugendliche“ ([X.]). Die Normorientierung des Angeklagten sei nur unzureichend am Beispiel erwachsener Bezugspersonen erfolgt, weshalb er sich eigene Normen abhängig von den Bezugspersonen seiner Altersgruppe erarbeitet habe. Seine Entwicklung weise gerade keine Retardierung aus, sondern sei lediglich in die falsche Richtung erfolgt.

8

d) Der Schluss, dass die vom [X.] durchaus erkannten „Defizite in den Reifekriterien“ – Orientierung an Gruppennormen; [X.] Beziehungen und Partnerschaft; Impulsivität und Konfliktmanagement – ([X.]) nicht Folge einer Retardierung, sondern Merkmale einer „fertig entwickelten“ dis[X.]n Persönlichkeit seien, bleibt ohne hinreichenden Beleg. Er wird allenfalls durch die Bewertung der Sachverständigen gestützt, dass der Angeklagte über „festgefasste Konzepte“ verfügt. Für deren Vorhandensein wird indes nur – unzureichend – angeführt, dass der Angeklagte „sehr bestimmt und deutlich“ erklärt habe, eine weitere Ausbildung komme für ihn nicht mehr in Betracht, hinsichtlich derer er sich für zu alt halte.

9

Den als Beleg für die Reife des Angeklagten herangezogenen Umständen, dass ihm ein Schulabschluss gelungen sei und er vorzeitig die erforderliche Selbständigkeit im Hinblick auf die alltägliche Versorgung erlangt habe, kann nur im Rahmen der erforderlichen Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Angeklagten unter Berücksichtigung der Umweltbedingungen ein Stellenwert zukommen (vgl. [X.], [X.], 13. Aufl., § 105 Rn. 11, 20). Die von der Sachverständigen und ihr folgend der [X.] vorgenommene Würdigung lässt indes wesentliche Gesichtspunkte außer Betracht: Die gegenwärtige Lebenssituation des Angeklagten wird nicht dargestellt und bewertet. Das [X.] geht nicht auf aus den Begleitumständen der Taten sprechende Verhaltensweisen und Neigungen des Angeklagten ein, die typisch für einen in der Entwicklung befindlichen Jugendlichen sein können (Tat 1: Raub eines Fan-Schals eines vom Angeklagten nicht unterstützten Fußballclubs; Tat 2: ziel- und sinnloses Umherfahren zum Zeitvertreib); mit ihnen setzt sich das Urteil nicht auseinander. Die Sachverständige hat der Beurteilung der Reife des Angeklagten die in der „[X.] [X.]“ (vgl. Busch, [X.] 2006, 264) erarbeiteten Kriterien zugrunde gelegt, sich jedoch gerade mit im Fall des Angeklagten möglicherweise kritischen Kriterien (insbesondere „Emotionalität: Stabilität emotionaler Reaktionen“ und „Impulsivität und Konfliktmanagement“) nicht erkennbar befasst. Schließlich wird die abweichende Stellungnahme der Vertreterin der Jugendgerichtshilfe zur Frage der Reife des Angeklagten nur erwähnt; eine Darstellung ihrer Argumente und eine Auseinandersetzung mit ihnen findet jedoch nicht statt.

e) Die Frage der Anwendung von Jugend- oder allgemeinem Strafrecht muss daher aufgrund neuer Feststellungen erneut geprüft werden. Dabei kann auch dem Umstand Bedeutung zukommen, dass der Angeklagte, der in Unterbrechung der Untersuchungshaft in diesem Verfahren die vom [X.] am 20. November 2008 verhängte Jugendstrafe verbüßte, auf seinen Antrag hin aus dem Jugendstrafvollzug herausgenommen und in den [X.] verlegt wurde. Insoweit wird das neue Tatgericht den Gründen für die Anordnung der Vollstreckung der Jugendstrafe nach den Vorschriften des Strafvollzugs für Erwachsene und der Frage näher nachzugehen haben, ob sich aus diesen Rückschlüsse auf den Reifestand des Angeklagten zum Zeitpunkt der Taten ergeben können.

Im Rahmen der zu treffenden Feststellungen muss das neue Tatgericht die Frage einer erheblichen Einschränkung der Schuldfähigkeit des Angeklagten und des Vorliegens der Voraussetzungen des § 64 StGB mitprüfen, wenngleich insoweit bislang kein durchgreifender Rechtsfehler zu erkennen ist.

[X.]                                Schaal

                      Schneider                           [X.]

Meta

5 StR 35/11

15.03.2011

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Dresden, 30. Juli 2010, Az: 2 Ks 181 Js 5636/09, Urteil

§ 105 Abs 1 Nr 1 JGG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15.03.2011, Az. 5 StR 35/11 (REWIS RS 2011, 8660)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 8660

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Referenzen
Wird zitiert von

5 StR 18/14

5 StR 18/14

5 StR 35/11

3 StR 490/20

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