Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.10.2016, Az. VI ZR 66/16

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 4233

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[X.]:[X.]:BGH:2016:111016UVIZR66.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
VI [X.]/16
Verkündet am:

11. Oktober 2016

Böhringer-Mangold

Justizamtsinspektorin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
[X.] 17; [X.] § 1, § 9 Abs. 5
a)
Steht fest, dass sich die Kollision beim Rückwärtsfahren ereignete, der Rück-wärtsfahrende zum Kollisionszeitpunkt selbst also noch nicht stand, so spricht auch bei [X.] ein allgemeiner Erfahrungssatz dafür, dass der [X.] seiner Sorgfaltspflicht nach §
1 [X.] in Verbindung mit der Wertung des §
9 Abs.
5 [X.] nicht nachgekommen ist und den Unfall
dadurch (mit)verursacht hat.
b)
Dagegen liegt die für die Anwendung eines Anscheinsbeweises gegen einen [X.]n erforderliche Typizität des [X.] regel-mäßig nicht vor, wenn beim rückwärtigen Ausparken von zwei Fahrzeugen aus Parkbuchten eines Parkplatzes zwar feststeht, dass vor der Kollision ein Fahrzeugführer rückwärts gefahren ist, aber zumindest nicht ausgeschlossen werden kann, dass sein Fahrzeug im Kollisionszeitpunkt bereits stand, als -
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-

der andere rückwärtsfahrende Unfallbeteiligte mit seinem Fahrzeug in das Fahrzeug hineingefahren ist.
c)
Unabhängig vom Eingreifen eines Anscheinsbeweises können die Betriebs-gefahr der Fahrzeuge und weitere sie erhöhende Umstände im Rahmen der Abwägung nach §
17 Abs.
1, 2 [X.] Berücksichtigung finden.

(im Anschluss an Senatsurteile vom 15.
Dezember 2015 -
VI
ZR 6/15, [X.], 410 und vom 26.
Januar 2016 -
VI
ZR 179/15, [X.], 479)
BGH, Urteil vom 11. Oktober 2016 -
VI [X.]/16 -
LG [X.] (Oder)

[X.]

-
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-

Der VI.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom
11. Oktober 2016
durch den Vorsitzenden [X.], den
Richter
Wellner,
die Richterinnen von [X.] und Müller
und [X.] Klein
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgericht [X.] (Oder) vom 25.
Januar 2016 aufgeho-ben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung -
auch über die Kosten des Revisionsverfahrens
-
an das [X.] zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die Klägerin macht gegen die Beklagten Schadensersatzansprüche nach einem Verkehrsunfall vom 3.
Juli 2014 auf dem Parkplatz eines Baumarktes geltend. Der Beklagte zu
1 fuhr am Unfalltag mit seinem bei der Beklagten zu
2 haftpflichtversicherten PKW auf dem Fahrweg
zwischen zwei im rechten Winkel dazu angeordneten Parkbuchten. Dabei fuhr er vorwärts in eine -
aus seiner Fahrtrichtung gesehen rechts vom Fahrweg gelegene
-
Parkbucht ein, um [X.] wieder in entgegengesetzter Richtung
rückwärts
aus der Parkbucht aus-zufahren. Die Klägerin befand sich zu diesem Zeitpunkt mit ihrem PKW in einer auf der gegenüberliegenden Seite des [X.] gelegenen Parkbucht. Sie 1
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fuhr, nachdem sie gesehen hatte, dass der Beklagte zu
1 in die Parkbucht ein-gefahren war, mit ihrem Fahrzeug rückwärts aus ihrer Parkbucht und brachte ihr Fahrzeug auf dem Fahrweg zum Stehen. Noch ehe sie den Vorwärtsgang eingelegt und ihr Fahrzeug in Richtung Ausfahrt in Bewegung gesetzt hatte, kam es zur Kollision zwischen dem PKW der Klägerin und dem Heck des PKW des Beklagten zu
1, der ebenfalls rückwärts aus der gegenüberliegenden Park-bucht ausgefahren war. Durch die Kollision wurde das Fahrzeug der Klägerin an der Fahrerseite beschädigt.
Die Klägerin hat behauptet, dass der PKW des Beklagten vollständig in die gegenüberliegende
Parkbucht eingefahren sei. Die Bremslichter des Fahr-zeugs des Beklagten zu 1 seien erloschen gewesen. Erst als sie daraufhin aus ihrer Parkbucht ausgefahren und auf dem Fahrweg zum Stehen gekommen sei, habe der
Beklagte zu
1 sein Fahrzeug plötzlich zurückgesetzt. Zum Zeitpunkt der Kollision habe sie bereits etwa
drei Sekunden auf dem Fahrweg gestanden.
Der Beklagte zu
1 hat behauptet, nicht in die unmittelbar gegenüber dem Klägerfahrzeug befindliche Parkbucht,
sondern in eine etwas versetzt gelegene Parkbucht
eingefahren zu sein. Er sei auch nicht vollständig in diese
Parkbucht
eingefahren, sondern habe, als sich die Front seines Fahrzeugs etwa quer zum Verlauf des [X.] befunden habe, den Rückwärtsgang eingelegt, um in entgegengesetzter Fahrtrichtung wieder auf den Fahrweg zu fahren. Er sei zur selben Zeit wie
die Klägerin aus der Parkbucht
ausgefahren. Das Fahrzeug der Klägerin sei allenfalls den Bruchteil einer Sekunde vor der Kollision zum Stehen gekommen.
Die Beklagte zu
2 hat den Schaden der Klägerin auf Grundlage einer Haftungsquote von 50
% reguliert. Die auf Ersatz des weitergehenden Scha-dens gerichtete Klage hat das Amtsgericht abgewiesen. Die Berufung der Klä-2
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-

gerin hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:
I.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts steht der Klägerin über den von der Beklagten zu
2 auf der Grundlage einer Haftungsquote von 50
% geleiste-ten
Betrag
aus §§
7 Abs.
1, §
18 Abs.
1 Satz
1 [X.] bzw. §
115 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1 [X.] kein weitergehender
Schadensersatzanspruch zu. Im Rahmen der nach §
17 Abs.
1, 2 [X.] gebotenen Abwägung der beiderseitigen Verschul-dens-
und [X.] sei zwar von einem Verstoß des Beklagten zu
1 gegen §§
1 Abs.
2, 9 Abs.
5 [X.] auszugehen. Denn da es im Zuge des Rückwärtsfahrens des PKW des Beklagten zu dem Schaden am PKW der Klä-gerin gekommen sei, streite der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Beklagte zu
1 den besonderen Sorgfaltspflichten beim Rückwärtsfahren nicht gerecht geworden sei. Nach denselben Grundsätzen spreche jedoch auch der Anscheinsbeweis für ein Mitverschulden der Klägerin an dem Unfall, denn auch zwischen ihrer Rückwärtsfahrt aus der Parkfläche auf den Fahrweg und dem Unfall bestehe ein unmittelbarer zeitlicher und räumlicher Zusammenhang. So sei unstreitig, dass sich die Kollision allenfalls wenige Sekunden nach der [X.] der Klägerin aus der Parkfläche ereignet und die Klägerin zu diesem Zeit-punkt noch nicht den Vorwärtsgang eingelegt und sich noch nicht in [X.] befunden habe. Nach der in der obergerichtlichen Rechtsprechung über-wiegend vertretenen Auffassung, der sich das Berufungsgericht anschließe, streite der aus §
9 Abs.
5 [X.] hergeleitete Anscheinsbeweis auch dann für ein Verschulden des [X.], wenn dieser zum Kollisionszeitpunkt bereits 5
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-

zum Stehen gekommen sei, gleichwohl aber ein enger zeitlicher und räumlicher Zusammenhang mit dem Zurücksetzen bestehe. Dies sei hier der Fall gewesen.

II.
Das angefochtene Urteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts streitet nach den ge-troffenen Feststellungen kein Anscheinsbeweis
für ein Mitverschulden der Klä-gerin. Die Revision beanstandet insoweit mit Recht die Ausführungen des [X.] zur Abwägung der beiderseitigen Verursachungs-
und Verschul-densbeiträge nach §
17 Abs.
1 und 2 [X.].
1. Grundsätzlich ist die Entscheidung über die Haftungsverteilung im Rahmen des §
17 [X.] -
wie im Rahmen des §
254 BGB
-
Sache des [X.] und im Revisionsverfahren nur darauf zu überprüfen, ob alle in Betracht kommenden Umstände vollständig und richtig berücksichtigt und der Abwägung rechtlich zulässige Erwägungen
zugrunde gelegt worden sind (vgl. [X.] vom 26.
Januar 2016 -
VI
ZR 179/15, [X.], 479 Rn.
10; vom 27.
Mai 2014 -
VI
ZR 279/13, [X.], 894 Rn.
18 und vom 7.
Februar 2012 -
VI
ZR 133/11, [X.], 504 Rn.
5 mwN). Die Abwägung ist aufgrund aller festge-stellten, d.h. unstreitigen, zugestandenen oder nach § 286 ZPO bewiesenen Umstände des Einzelfalls vorzunehmen, die sich auf den Unfall ausgewirkt ha-ben; in erster Linie ist hierbei das Maß der Verursachung von Belang, in
dem die Beteiligten zur Schadensentstehung beigetragen haben; ein Faktor bei der Abwägung ist dabei das beiderseitige Verschulden (Senatsurteile vom 26.
Ja-nuar 2016 -
VI
ZR 179/15, aaO; vom 27.
Mai 2014 -
VI
ZR 279/13, aaO und vom 7.
Februar 2012 -
VI
ZR 133/11, aaO, mwN). Einer Überprüfung nach die-sen Grundsätzen hält die vom Berufungsgericht vorgenommene Abwägung 6
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-
7
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nicht stand. Im Rahmen der hiernach gemäß §
17 Abs.
1, 2 [X.] gebotenen Abwägung der beiderseitigen Mitverursachungs-
und -verschuldensanteile hat das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft angenommen, dass der Anscheinsbeweis für ein Mitverschulden der Klägerin spricht, obwohl es davon ausgegangen ist, dass das Fahrzeug der Klägerin im Zeitpunkt der Kollision bereits stand.
2. Der erkennende
Senat hat in zwei Entscheidungen (Senatsurteile vom 15.
Dezember 2015 -
VI
ZR 6/15, [X.], 410 Rn.
15 und vom 26.
Januar 2016 -
VI
ZR 179/15, [X.], 479 Rn.
11) Grundsätze zur Anwendbarkeit des Anscheinsbeweises gegen den [X.] bei [X.] auf-gestellt.
a) Danach ist die Vorschrift des §
9 Abs.
5 [X.] auf Parkplätzen ohne eindeutigen [X.] nicht unmittelbar anwendbar. Mittelbare Bedeu-tung erlangt sie aber über §
1 [X.]. Entsprechend der Wertung des §
9 Abs.
5 [X.] muss sich auch derjenige, der auf einem Parkplatz rückwärtsfährt, so verhalten, dass er sein Fahrzeug notfalls sofort anhalten kann. Kollidiert der [X.] mit einem anderen Fahrzeug, so können zugunsten desje-nigen, der sich auf ein unfallursächliches Mitverschulden des [X.] beruft, die Grundsätze des Anscheinsbeweises zur Anwendung kommen. Steht fest, dass sich die Kollision beim Rückwärtsfahren ereignete, der Rück-wärtsfahrende zum Kollisionszeitpunkt selbst also noch nicht stand, so spricht auch
bei [X.] ein allgemeiner Erfahrungssatz dafür, dass der [X.] der dargestellten Sorgfaltspflicht nicht nachgekommen ist und den Unfall dadurch (mit)verursacht hat. Dagegen liegt die für die Anwen-dung eines Anscheinsbeweises gegen einen [X.]n erforderliche
Typizität des [X.] regelmäßig nicht vor, wenn beim rückwärtigen Ausparken von zwei Fahrzeugen aus Parkbuchten eines Parkplatzes zwar [X.], dass vor der Kollision ein Fahrzeugführer rückwärts
gefahren ist, aber 8
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zumindest nicht ausgeschlossen werden kann, dass sein Fahrzeug im Kollisi-onszeitpunkt bereits stand, als der andere -
rückwärtsfahrende
-
Unfallbeteiligte mit seinem Fahrzeug in das Fahrzeug hineingefahren ist.
b) Nach diesen Grundsätzen hätte das Berufungsgericht aufgrund der von ihm getroffenen Feststellungen nicht davon ausgehen dürfen, dass ein An-scheinsbeweis auch für ein Mitverschulden der Klägerin an dem Verkehrsunfall spricht. Denn nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hatte die Klägerin nach dem Zurücksetzen ihr Fahrzeug auf dem Fahrweg "zum Stehen"
gebracht. Unter Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen
des Amtsgerichts hat das Berufungsgericht damit seiner Beurteilung die Feststellung zugrunde ge-legt, dass das Fahrzeug der Klägerin unmittelbar vor der Kollision zum [X.] gekommen war. Lediglich die Zeitspanne zwischen Erreichung des [X.]s des PKW der Klägerin und der Kollision mit dem rückwärtsfahrenden Fahrzeug des Beklagten zu
1 hat das Berufungsgericht nicht festzustellen ver-mocht. Auf dieser tatsächlichen Grundlage steht eine Anwendung des [X.] der Klägerin nicht in Einklang mit der vorgenannten Rechtsprechung des erkennenden Senats. Die erforderliche Typizität liegt re-gelmäßig nicht vor, wenn zwar feststeht, dass ein Fahrzeugführer -
wie hier
-
vor der Kollision rückwärts gefahren ist, aber zumindest nicht ausgeschlossen werden kann, dass sein Fahrzeug im Kollisionszeitpunkt bereits stand, als der andere Unfallbeteiligte (hier: der Beklagte
zu
1) mit seinem Fahrzeug in das stehende Fahrzeug hineingefahren ist. Denn es gibt keinen allgemeinen Erfah-rungssatz, wonach sich der Schluss aufdrängt, dass auch der Fahrzeugführer, der sein Fahrzeug vor der Kollision auf dem Parkplatz zum Stillstand gebracht hat, die ihn treffenden Sorgfaltspflichten verletzt hat. Anders als im fließenden Verkehr mit seinen typischerweise schnellen Verkehrsabläufen, bei denen der Verkehrsteilnehmer grundsätzlich darauf vertrauen darf, dass sein [X.] nicht durch ein rückwärtsfahrendes Fahrzeug gestört wird, gilt in der [X.]
-
9
-

tion auf dem Parkplatz ein solcher Vertrauensgrundsatz nicht. Hier muss der Verkehrsteilnehmer jederzeit damit rechnen, dass rückwärtsfahrende oder ein-
und ausparkende Fahrzeuge seinen Verkehrsfluss stören. Er muss daher, um der Verpflichtung zur gegenseitigen Rücksichtnahme nach §
1 Abs.
1 [X.] ge-nügen zu können, von vornherein mit geringerer Geschwindigkeit und bremsbe-reit fahren, um jederzeit anhalten zu können. Hat ein Fahrer diese Verpflichtung erfüllt und gelingt es ihm, beim Rückwärtsfahren vor einer Kollision zum Stehen zu kommen, hat er grundsätzlich
seiner Verpflichtung zum jederzeitigen Anhal-ten genügt, so dass für den Anscheinsbeweis für ein Verschulden des [X.] kein Raum bleibt (vgl. zum vorstehenden Senatsurteil vom 15.
Dezember 2015 -
VI
ZR 6/15, [X.], 410 Rn.
15 mwN).
3. Nach den vorstehenden Ausführungen ist die Sache bereits wegen der fehlerhaften Anwendung des Anscheinsbeweises an das Berufungsgericht zu-rückzuverweisen.
Entgegen der Auffassung der Revision führt die Anwendung des [X.] allein zu Lasten des Beklagten zu
1 nicht notwendigerweise zu einer 100
%igen Haftung der Beklagten für den Schaden der Klägerin. [X.] können die Betriebsgefahr des Fahrzeugs der Klägerin und weitere sie

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10
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erhöhende Umstände im Rahmen der Abwägung nach §
17 Abs.
1, 2 [X.] Be-rücksichtigung finden.
Dies wird das Berufungsgericht zu prüfen haben.
Galke
Wellner
von [X.]

Müller
Klein

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 29.01.2015 -
24 C 392/14 -

LG [X.] (Oder), Entscheidung vom 25.01.2016 -
16 S 24/15 -

Meta

VI ZR 66/16

11.10.2016

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.10.2016, Az. VI ZR 66/16 (REWIS RS 2016, 4233)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 4233

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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VI ZR 66/16

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