Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.02.2013, Az. IX ZR 186/11

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 8342

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX
ZR 186/11

vom

7. Februar 2013

in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Dr.
[X.], den Richter [X.], die Richterin [X.], die Richter
Dr. Fischer
und Dr. Pape

am
7. Februar 2013
beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 15. Zivilsenats des [X.] vom 19.
Oktober
2011, welche die Widerklagen gegen die [X.] zu 3, 5 und 6 betrifft,
wird zurückgewiesen.

Der
Beklagte wird, soweit er die Beschwerde
gegen die Nichtzu-lassung der Revision in dem Urteil des 15. Zivilsenats des [X.] vom 19.
Oktober 2011 im Übrigen zu-rückgenommen hat, dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt.

Die
Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde hat der Beklagte
zu tragen.

Der Streitwert des Verfahrens
der Nichtzulassungsbeschwerde
wird bis zur Teilrücknahme am 27.
Februar 2012 auf

festgesetzt, für die [X.] danach auf 33.237,78

.

-

3

-
Gründe:

Der Beklagte hat zunächst unbeschränkt Beschwerde gegen die Nichtzu-lassung der Revision in dem angegriffenen Berufungsurteil eingelegt, diese dann aber teilweise zurückgenommen, so dass entsprechend §
516 Abs.
3 ZPO insoweit durch Beschluss der Verlust des eingelegten Rechtsmittels auszuspre-chen war (vgl. Hk-ZPO/[X.], 5.
Aufl., §
544 Rn.
30). Die
im Übrigen aufrecht erhaltene
Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§
544 Abs.
1 Satz 2 ZPO) und zulässig (§
544 Abs.
1 Satz 2, Abs.
2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordern
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-chung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§
543 Abs.
2 ZPO).

1. Die von der Beschwerde zu Art.
6 Nr.
1 der Verordnung ([X.]) Nr.
44/2001 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil-
und Handelssachen vom 22.
Dezember 2000 ([X.]) behauptete Gehörsverletzung liegt nicht vor. Ebenso wenig werden in diesem Zusammenhang entscheidungserhebliche Fragen von grundsätzlicher Bedeutung oder eine Obersatzabweichung darge-tan. Im Streitfall wären hinsichtlich der ursprünglich erhobenen Widerklage ge-gen die Widerbeklagten zu
1) bis 6) nicht die Zuständigkeitsregelungen der [X.], sondern diejenigen des [X.] Übereinkommens vom 30.
Oktober 2007 (LugÜ
II) anzuwenden, weil
hier
der grenzüberschreitende Bezug der Wi-derklage zur [X.] besteht. Für die Widerklage gegen die in der [X.] wohnhaften Kläger ergibt sich die internationale Zuständigkeit der [X.] Gerichte aus Art.
6 Nr.
3 LugÜ
II.
1
2
-

4

-

Dies gilt indes nicht für die Widerklage gegen die in [X.] lebenden [X.] zu
3, 5 und 6. Wie das Berufungsgericht zu Recht ausge-führt hat, erfasst diese Vorschrift nach einhelliger Auffassung nicht entspre-chende parteierweiternde Widerklagen ([X.]/[X.], 3.
Aufl., [X.] Art.
6 Rn.
19; [X.], ZPO, 22.
Aufl., [X.] Art.
6 Rn.
87; Kropholler/von [X.], Europäisches Zivilprozessrecht, 9.
Aufl.,
Art.
6 [X.] Rn.
40; [X.]/Leible, [X.]/[X.], 2010, Art.
6 Rn.
23a; [X.]/[X.], ZPO, 9.
Aufl., [X.] Art.
6 Rn.
7).

Die Beschwerde macht allerdings zutreffend geltend, dass sich die [X.] insoweit aus anderen Vorschriften ergeben könnte
(vgl. [X.]/von [X.], aaO Art.
6 Rn.
40). Hinsichtlich der in der Berufung erhobenen Widerklage gegen die [X.] zu
3)
bis 6) kommen allenfalls die Zuständigkeitsregelungen des Art.
6 Nr.
1 [X.] oder des Art.
6 Nr.
1 LugÜ
II in Betracht, weil der Drittwiderbeklagte zu
4 seinen Wohnsitz in [X.] hat. Es
fehlt jedoch
jedenfalls an dem für die Anwendung dieser Vorschriften erforderlichen engen Sachzusammenhang zwischen diesen in der Berufung erhobenen Widerklagen, welcher die Gefahr widersprechender Ent-scheidungen begründet.
Entscheidungen
können
nur dann als widersprechend im Sinne von Art.
6 Nr.
1 [X.] oder Art.
6 Nr.
1 LugÜ
II
angesehen werden, wenn die
Abweichung bei
derselben Sach-
und Rechtslage auftritt
([X.], Urteil vom 13.
Juli 2006 -
Rs.
[X.]/03, [X.], [X.] 2006, 573 Rn.
26; vom 1.
Dezember 2011 -
Rs.
[X.], Painer/Standard, [X.] 2012, 182 Rn.
79; vom 12.
Juli 2012 -
Rs.
[X.]/10, [X.], [X.] 2012, 837 Rn.
24). Dies ist im Streitfall zu verneinen,
weil die
widerklagend geltend ge-machten Ansprüche des
Beklagten
aus
jeweils
eigenen Mandatsverhältnissen mit den einzelnen ([X.] folgen. Für die Annahme einer glei-3
4
-

5

-
chen Sachlage genügt es nach der Rechtsprechung des [X.] nicht, dass die
([X.] bei der Mandatierung des [X.] ein ähnliches
Ziel verfolgt haben.
Die [X.] zu
3, 5 und 6 standen jeweils in einer eigenen Rechtsbeziehung zur M.

Bank, gegenüber der sie
von dem
Beklagten vertreten wurden. Dementsprechend hat der [X.] die Ansprüche dieser [X.] getrennt außergerichtlich und ge-richtlich geltend gemacht.
Die Widerklage gegen den [X.] zu
4), der als einziger seinen Wohnsitz in [X.] hat, betraf demgegenüber ei-nen wiederum anderen Sachverhalt, nämlich die Rückforderung eines vom [X.] ausgezahlten Betrages von 7.500

zwischen den
[X.] hat das Berufungsgericht verneint, ohne dass die Beschwerde insoweit Zulassungsgründe aufzeigt.

2. Soweit die
Beschwerde die Zulassungsgründe der Grundsatzbedeu-tung und der
Gehörsverletzung
geltend macht, weil das Berufungsgericht seine internationale Zuständigkeit für die Drittwiderklagen nicht auf §
29 ZPO oder §
34
ZPO gestützt hat,
erweist sich das Berufungsurteil ebenfalls im Ergebnis aus Gründen als richtig, welche die Zulassung der Revision nicht erfordern (vgl. Hk-ZPO/[X.], aaO, §
544 Rn.
14),
weshalb die [X.] geltend gemachten Zulassungsgründe fehlt. Isolierte [X.] (vgl. [X.], ZPO, 4.
Aufl.,
§
33 Rn.
19)
sind nur
aus-nahmsweise bei entsprechender Anwendung des §
33 ZPO zulässig ([X.], Ur-teil vom 13.
März 2007 -
VI
ZR 129/06, [X.], 1753 Rn.
9
f; vom 13. Juni 2008 -
V
ZR 114/07, [X.], 2852 Rn.
26
f; Beschluss vom 30. September 2010 -
Xa
ARZ 191/10, [X.]Z 187, 112 Rn.
7
ff; Hk-ZPO/[X.], 5.
Aufl., §
33 Rn.
16; [X.], aaO; [X.]/Vollkommer, ZPO 29.
Aufl.,
§
33 Rn.
24). Erforderlich ist, dass
die Klageforderungen nach dem Zweck des §
33 ZPO tatsächlich und rechtlich eng miteinander verknüpft
sind
und
keine 5
-

6

-
schutzwürdigen Interessen des Widerbeklagten verletzt werden ([X.], Urteil vom 13. März 2007, aaO Rn.
10; vom 13. Juni 2008, aaO Rn.
27).
Die wider-klagend eingebrachten Honorarforderungen des Beklagten gegen die [X.] zu 3, 5 und 6 folgen aus anderen [X.] als das zwischen den Klägern und dem Beklagten abgeschlossene Mandat, worauf die Kläger ihren
Herausgabeanspruch nach §
667
BGB stützen. Die Klage und die Widerklagen stehen damit nicht in dem für §
33 ZPO erforderlichen engen rechtlichen und tatsächlichen
Zusammenhang.

3. Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß §
544 Abs.
4 Satz
2 Halbs.
2 ZPO abgesehen, weil
diese
nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

[X.]
[X.]
[X.]

Fischer
Pape

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 07.01.2011 -
4 O 3025/10 -

OLG [X.], Entscheidung vom 19.10.2011 -
15 [X.] Rae -

6

Meta

IX ZR 186/11

07.02.2013

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.02.2013, Az. IX ZR 186/11 (REWIS RS 2013, 8342)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 8342

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