Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 30.04.2021, Az. 20 F 10/20

Fachsenat für Entscheidungen nach § 99 Abs 2 VwGO | REWIS RS 2021, 10025

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Gegenstand

Schwärzungen von Organisationskennzeichen und Normzitaten; nachträgliches Entfallen der Bereitschaft zur Offenlegung


Tenor

Auf die Beschwerden der Klägerin und des Beklagten wird der Beschluss des Fachsenats des [X.] vom 6. Oktober 2020 geändert. Die Sperrerklärung des Beigeladenen vom 12. Dezember 2019 ist rechtmäßig, soweit sie den zweiten Satz unter der Überschrift "Vereinsregister/Handelsregister" auf Seite 10 der Verwaltungsvorgänge des [X.] mit dem Aktenzeichen [X.]-0000-80/2019 betrifft. Sie ist rechtswidrig in Bezug auf die letzte Teilschwärzung auf Seite 11 dieser Verwaltungsvorgänge.

Die weitergehende Beschwerde der Klägerin wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

I

1

In dem diesem Zwischenverfahren zugrunde liegenden Hauptsacheverfahren begehrt die Klägerin Auskunft über die beim [X.] zu ihrer Person gespeicherten Daten.

2

Nachdem der [X.] den Auskunftsantrag der Klägerin mit Bescheid vom 22. Mai 2019 teilweise abgelehnt hatte und ihr Widerspruch erfolglos geblieben war, erhob diese Klage auf vollständige Auskunftserteilung und beantragte Akteneinsicht. Mit Verfügung vom 5. November 2019 forderte das Verwaltungsgericht die Vorlage der vollständigen Akten. Daraufhin gab der Beigeladene unter dem 12. Dezember 2019 eine Sperrerklärung ab, mit der er unter Beifügung einer tabellarischen Übersicht, in der die angeführten Sperrgründe den Schwärzungen der einzelnen Seiten des Vorganges zugeordnet wurden, ausführte, dass die vollständige Vorlage der Akte dem Wohl des [X.] Nachteile bereiten würde. Der [X.] legte dem Verwaltungsgericht den über die Klägerin geführten Verwaltungsvorgang mit Schwärzungen vor. Er ergänzte den Bescheid vom 22. Mai 2019 um weitere Teilauskünfte, beantragte aber im Übrigen die Klage abzuweisen. Die Klägerin nahm Einsicht in den teilweise geschwärzten Verwaltungsvorgang, erklärte den Rechtsstreit für erledigt, soweit der [X.] im Klageverfahren ergänzende Auskunft erteilt hatte und beantragte festzustellen, dass die Verweigerung der Vorlage ungeschwärzter Akten rechtswidrig sei. Das Verwaltungsgericht legte diesen Antrag mit den Akten dem [X.] vor.

3

Mit Beschluss vom 6. Oktober 2020 stellte der [X.] des [X.]s fest, dass die Sperrerklärung rechtswidrig sei, soweit sie sich auf die Seiten 10, 27, 35, 36 und 37 des [X.] beziehe. Im Übrigen sei sie rechtmäßig.

4

Die Beschwerde der Klägerin richtet sich gegen die Feststellung der Rechtmäßigkeit der Sperrerklärung im Übrigen. Die Nummerierung eines Referates sei nicht schutzwürdig. Jedenfalls die Beteiligung des Referats 22 sei offengelegt worden. [X.] sei die Telefonnummer auf Seite 39 der Akte. Der [X.] hätte diese Information im Widerspruchsbescheid offenlegen wollen. Zu dessen Versendung sei es nur wegen ihrer Untätigkeitsklage nicht gekommen. Die Wiedergabe von Normen des [X.] und sonstiger Gesetzestexte sei nicht zu schwärzen. Daher seien die Schwärzungen auf Seite 36, zweiter Absatz, und Seite 37 im Satz "... dass die Auskunft im Sinne des (geschwärzt) zur Vermeidung gewichtiger Nachteile erforderlich ist" rechtswidrig. [X.] seien Passagen, die sich auf ihre Beteiligung an der [X.] am 13. März 2018 bezögen. Die Vorgänge seien in einem Bußgeldverfahren vor dem [X.] erörtert worden. Sollten solche in den geschwärzten Passagen nicht enthalten sein, seien die dem Gericht vorgelegten Vorgänge unvollständig. Nicht zu schwärzen seien auch allgemein zugängliche Materialien. Die Schwärzung im zweiten Satz auf Seite 10 enthalte Erkenntnisse aus öffentlichen Registern. Dass diese für den [X.]n bedeutsam seien und hervorgehoben wurden, habe er bereits offengelegt. Im Übrigen werde auf den Antrag vom 21. April 2020 Bezug genommen.

5

Auch der [X.] hat Beschwerde gegen den Beschluss eingelegt. Er wendet sich gegen die Feststellung, die Sperrerklärung sei rechtswidrig, soweit sie sich auf den zweiten Satz der Auskunft aus dem Vereinsregister/Handelsregister auf Seite 10 des [X.] beziehe. Die Offenlegung der Information würde Rückschlüsse auf Inhalte von Daten ermöglichen, die der Klägerin zum Schutze der Arbeitsweise des Verfassungsschutzes nicht offengelegt werden dürften. Dies ergebe sich aus Seite 4 des Vorganges.

6

Unter dem 7. Dezember 2020 hat der [X.] die Seiten 10, 27, 35, 36 und 37 des [X.] zur Klägerin ohne die vom [X.] des [X.] beanstandeten Schwärzungen, soweit diese nicht Gegenstand seiner eigenen Beschwerde gegen den Beschluss des [X.]s des [X.] sind, vorgelegt. Zugleich wurde ein auf die noch verbliebenen Schwärzungen dieser Seiten bezogene ergänzende tabellarische Übersicht der Geheimhaltungsgründe übersandt.

II

7

Die Beschwerden sind zulässig. Die Beschwerde des [X.]n ist vollumfänglich, die der Klägerin nur in geringem Umfange begründet. Die Entscheidung des [X.]s ist rechtsfehlerhaft, soweit sie das Fehlen eines [X.]es nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO für den zweiten Satz unter der Überschrift "Vereinsregister/Handelsregister" auf Seite 10 des [X.] feststellt. Fehlerhaft ist sie auch, soweit sie die Rechtmäßigkeit der Sperrerklärung bezüglich der letzten Teilschwärzung auf Seite 11 des [X.] feststellt. Im Übrigen ist der Beschluss - soweit er Gegenstand der Beschwerden ist - nicht zu beanstanden.

8

1. Das [X.] hat das Vorliegen der mit der Sperrerklärung differenzierend auf die einzelnen Aktenbestandteile geltend gemachten Weigerungsgründe nach § 99 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 und 3 VwGO unter Anlegung rechtlich zutreffender Maßstäbe gewürdigt.

9

a) Danach ist ein Nachteil für das Wohl des [X.] im Sinne von § 99 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 VwGO unter anderem dann gegeben, wenn und soweit die Bekanntgabe des Akteninhalts die zukünftige Erfüllung der Aufgaben der Sicherheitsbehörden einschließlich deren Zusammenarbeit mit anderen Behörden erschweren oder Leben, Gesundheit und Freiheit von Personen gefährden würde (BVerwG, Beschlüsse vom 21. August 2012 - 20 F 5.12 - juris Rn. 4, vom 21. Januar 2014 - 20 F 1.13 - juris Rn. 18 f. und vom 12. September 2017 - 20 F 4.16 - juris Rn. 7). Die künftige Erfüllung der Aufgaben der Sicherheitsbehörden kann erschwert und damit dem Wohl eines [X.] ein Nachteil bereitet werden, wenn sich aus einer vollständigen Offenlegung von Unterlagen vor allem im Rahmen einer umfangreichen Zusammenschau Rückschlüsse auf die gegenwärtige Organisation der Sicherheitsbehörden, die Art und Weise ihrer Informationsbeschaffung, aktuelle Ermittlungsmethoden oder die praktizierten Methoden ihrer Zusammenarbeit mit anderen Stellen ableiten lassen (BVerwG, Beschlüsse vom 4. März 2010 - 20 F 3.09 - juris Rn. 6 und vom 21. Januar 2014 - 20 F 1.13 - juris Rn. 19). Zu solchen Rückschlüssen grundsätzlich geeignet sind beispielsweise [X.], Aktenzeichen, [X.] und Arbeitstitel, Verfügungen und namentliche Hinweise auf Bearbeiter, Aktenvermerke, Arbeitshinweise, Randbemerkungen und Querverweise sowie Hervorhebungen und Unterstreichungen (BVerwG, Beschlüsse vom 23. März 2009 - 20 F 11.08 - juris Rn. 9 und vom 21. Januar 2014 - 20 F 1.13 - juris Rn. 19). Nachrichtendienstliche Belange in diesem Sinne können zum Schutz der nachrichtendienstlichen Arbeitsweise und Aufklärungsarbeit der Verfassungsschutzbehörde die Weigerung rechtfertigen, Akten vollständig, insbesondere ungeschwärzt vorzulegen.

Personenbezogene Daten sind grundsätzlich ihrem Wesen nach geheimhaltungsbedürftig im Sinne von § 99 Abs. 1 Satz 2 Alt. 3 VwGO. Bei solchen Daten besteht ein privates Interesse an der Geheimhaltung, das grundgesetzlich geschützt ist. Geschützt sind nicht nur personenbezogene Daten, die ohne Weiteres zur Identifikation der Person führen, sondern auch Äußerungen und Angaben zur Sache können geheimhaltungsbedürftig sein, wenn die Mitteilungen Rückschlüsse auf die Person erlauben und in Abwägung mit den Interessen der Klägerin ein berechtigtes Interesse an einer Geheimhaltung besteht (BVerwG, Beschluss vom 12. September 2017 - 20 F 4.16 - juris Rn. 7). Der Schutz persönlicher Daten gilt grundsätzlich auch für Behördenmitarbeiter (BVerwG, Beschluss vom 28. November 2013 - 20 F 11.12 - juris Rn. 13). Personenbezogene Angaben wie Name, Funktionsbezeichnungen, Telefonnummer und sonstige Angaben zu Telekommunikationsverbindungen werden vom Schutzbereich des informationellen Selbstbestimmungsrechts nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG erfasst. Daran ändert nichts, dass Behördenmitarbeiter in Wahrnehmung öffentlich-rechtlicher Aufgaben und somit in ihrer Eigenschaft als Amtswalter tätig werden. Denn auch insoweit bleiben sie Träger von Grundrechten. Der Schutz personenbezogener Daten begründet grundsätzlich auch im Fall von Personen, die einer Behörde Informationen zur Erfüllung ihrer Aufgaben geben, einen [X.] (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 22. Juli 2010 - 20 F 11.10 - BVerwGE 137, 318 Rn. 9 f. und vom 24. Oktober 2018 - 20 F 15.16 - BVerwGE 163, 271 Rn. 14).

b) Hiernach ist allerdings die letzte Teilschwärzung auf Seite 11 der Verwaltungsvorgänge unter den Worten "Behördliche Datenschutzbeauftragte" nicht durch den geltend gemachten [X.] gerechtfertigt. Es erschließt sich nicht, welche Rückschlüsse auf geheimhaltungsbedürftige Teile der Arbeitsweise der [X.] die Kenntnis des fraglichen Satzes ermöglichen könnte. Dies gilt umso mehr, als derselbe Satz in der durch den [X.]n mit Schriftsatz vom 7. Dezember 2020 vorgelegten Neufassung der teilgeschwärzten Kopie von Seite 27 der Verwaltungsvorgänge offengelegt worden ist.

Der von der Sperrerklärung in Bezug auf Seite 10 der Verwaltungsvorgänge geltend gemachte [X.] besteht hinsichtlich des 2. Satzes unter der Überschrift "Vereinsregister/Handelsregister", der auch in der vom [X.]n unter dem 7. Dezember 2020 vorgelegten Neufassung der fraglichen Seite geschwärzt worden ist. Die Einsichtnahme in die [X.] hat ergeben, dass die Kenntnisnahme dieses Satzes Rückschlüsse auf Akteninhalte erlaubt, die auf Seite 4 der Verwaltungsvorgänge rechtsfehlerfrei geschwärzt wurden. Weitere Erläuterungen sind im Hinblick auf § 99 Abs. 2 Satz 10 VwGO nicht möglich.

Auch im Übrigen ist die Sperrerklärung, soweit sie Gegenstand der Beschwerdeverfahren ist, rechtlich nicht zu beanstanden. Die Durchsicht der dem Senat im Original vorliegenden Unterlagen hat bestätigt, dass die vom [X.]n geltend gemachten Weigerungsgründe bestehen. Von einer weiteren Begründung wird nach § 99 Abs. 2 Satz 10 VwGO abgesehen. Weitere Teilschwärzungen, die über diejenigen, die dem Verwaltungsgericht bereits vorgelegten Aktenteile zu entnehmen sind, hinausgehen, kommen in Bezug auf diese Aktenbestandteile nicht in Betracht, weil sie nur zu inhaltsleeren und nichtssagenden Restbeständen führen würden (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 28. November 2013 - 20 F 11.12 - juris Rn. 18 und vom 29. November 2016 - 20 F 10.16 - juris Rn. 12).

Die Beschwerdebegründung der Klägerin rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Insbesondere können [X.] grundsätzlich geschwärzt werden, weil ihre Offenlegung jedenfalls im Kontext der ungeschwärzten Textteile Rückschlüsse auf Organisationsstrukturen und Arbeitsweise des Verfassungsschutzes erlauben würde. Nichts Anderes folgt aus dem Umstand, dass die Klägerin Kenntnis der Beteiligung des [X.] hat. Soweit Normtexte oder -zitate hier nicht offengelegt wurden, ist dies von dem geltend gemachten [X.] jeweils gedeckt, weil das Zitat der konkreten Norm in dem fraglichen Textzusammenhang Rückschlüsse auf die Arbeitsweise des Verfassungsschutzes im konkreten Fall erlauben würde. Soweit die Verwaltungsvorgänge Informationen über die Beteiligung der Klägerin an einer [X.] am 13. März 2018 enthalten, sind sie offengelegt worden. Ob die vorgelegten Akten vollständig sind, ist nicht im Zwischenverfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO zu klären. Im Übrigen wirft die Beschwerdebegründung aber auch keinen Zweifel an der Vollständigkeit der vorgelegten Akten auf. Die auf Seite 39 der Verwaltungsvorgänge geschwärzte Durchwahl ist aus Gründen des Mitarbeiterschutzes mit Recht nicht offengelegt worden. Unerheblich ist, dass der Entwurf des Widerspruchsbescheides die Durchwahl nicht schwärzt. Denn der Entwurf ist nicht abgesandt und daher der Klägerin auch nicht zur Kenntnis gegeben worden. Wenn - wie hier - Weigerungsgründe bestehen, kann eine zunächst bestehende Bereitschaft zur Offenlegung rechtsfehlerfrei entfallen.

c) Soweit die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Vorlageverweigerung erfüllt sind, ist auch die Ermessensausübung nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO nicht zu beanstanden. Der [X.] des [X.] hat zutreffend ausgeführt, dass der Beigeladene in seiner Sperrerklärung die gegenläufigen privaten und öffentlichen Interessen bezogen auf die einzelnen Aktenstücke abgewogen und so eine Ermessensentscheidung getroffen hat, die den rechtlichen Anforderungen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. März 2010 - 20 F 11.09 - [X.] 310 § 99 VwGO Nr. 56 Rn. 12 m.w.N.) genügt.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die Klägerin obsiegt nur in geringem Umfang, weil über die vom [X.] des [X.] bereits als rechtswidrig erkannten Schwärzungen hinaus nur die Schwärzung eines weiteren Satzes rechtswidrig ist. Die nur gegen einen Teil der Feststellung zu Seite 10 der Verwaltungsvorgänge gerichtete Beschwerde des [X.]n ist vollumfänglich erfolgreich.

Meta

20 F 10/20

30.04.2021

Bundesverwaltungsgericht Fachsenat für Entscheidungen nach § 99 Abs 2 VwGO

Beschluss

Sachgebiet: F

vorgehend Sächsisches Oberverwaltungsgericht, 6. Oktober 2020, Az: 10 F 1/20, Beschluss

§ 99 Abs 1 S 2 VwGO

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 30.04.2021, Az. 20 F 10/20 (REWIS RS 2021, 10025)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 10025

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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