Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.01.2005, Az. 4 StR 222/04

4. Strafsenat | REWIS RS 2005, 5373

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[X.]/04

vom 20. Januar 2005 in der Strafsache gegen

wegen Betruges u.a.
- 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. Januar 2005 ge-mäß §§ 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Das Verfahren wird gemäß § 154 Abs. 2 StPO einge-stellt, soweit der Angeklagte in den [X.] bis 3 der Urteilsgründe verurteilt worden ist. Insoweit werden die Kosten des Verfahrens und die not-wendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse auferlegt. 2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 8. Januar 2004 a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Ange-klagte des Betruges in fünf Fällen und der Steuer-hinterziehung schuldig ist; b) im Gesamtstrafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über [X.] des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstraf-kammer des [X.] zurückverwiesen. 4. Die weiter gehende Revision wird verworfen. - 3 - Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Betruges in acht Fällen und wegen Steuerhinterziehung unter Einbeziehung einer rechtskräftig ver-hängten Strafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Mona-ten verurteilt. Die hiergegen gerichtete, auf die Betrugsvorwürfe beschränkte Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat den aus der Beschlußformel ersichtlichen Teilerfolg; im übri-gen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Soweit der Angeklagte in den [X.] bis 3 der Urteilsgründe verurteilt worden ist, stellt der Senat das Verfahren auf Antrag des [X.] gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein. Entgegen der Ansicht der Revision fehlt es hinsichtlich dieser Fälle nicht an einer wirksamen Anklageschrift. Zwar konnte die erkennende Strafkammer die in einem früheren Verfahren (4 [X.]) erhobene [X.] vom 26. März 2001 nicht durch ihren Eröffnungs- und [X.] vom 11. Dezember 2003 zur Grundlage der Verurteilung im vorliegen-den Verfahren machen, denn die [X.] war mit Abschluß des [X.] 4 [X.] erledigt, da sie in jenes Verfahren nicht einbezogen worden war (§ 266 Abs. 1 StPO, vgl. OLG Karlsruhe StV 2002, 184). Die [X.] hat jedoch den Anklagepunkt I 7 der Anklageschrift vom 8. November 2000, der im Verfahren 4 [X.] abgetrennt worden und noch bei ihr anhängig war, konkludent zum vorliegenden Verfahren verbunden, indem sie in der [X.] darauf hingewiesen hat, daß sich die Verhandlung auch auf diesen [X.] erstrecken werde; eine entsprechende Verlesung des - 4 - Anklagesatzes ist erfolgt [Bd. III Bl. 612 R]. Wie sich aus dem Anklagesatz in Verbindung mit dem wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen ergibt, bezieht sich der [X.], auch wenn er nur eine Betrugstat umschreibt, auf den nämlichen Lebenssachverhalt, der in den [X.] bis 3 der Urteilsgründe ausgeurteilt wurde. Allerdings wurde der Angeklagte, wie die Revision zu Recht beanstan-det, ohne entsprechenden rechtlichen Hinweis wegen drei Betrugstaten und nicht nur wegen einer Tat verurteilt. Da es fraglich erscheint, ob ein Beruhen der Verurteilung auf diesem Verstoß gegen § 265 StPO ausgeschlossen wer-den kann, und da die aufgrund einer neuen Hauptverhandlung unter Berück-sichtigung des Zeitablaufs zu verhängenden Strafen neben den übrigen Ein-zelstrafen nicht ins Gewicht fallen würden, stellt der Senat das Verfahren insoweit ein. Damit entfallen die für die [X.] 1 bis 3 verhängten Einzelstrafen von jeweils sechs Monaten Freiheitsstrafe. Dies führt zur Aufhebung des [X.]. Tepperwien Maatz Kuckein

Solin-Stojanovi

Sost-Scheible

Meta

4 StR 222/04

20.01.2005

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.01.2005, Az. 4 StR 222/04 (REWIS RS 2005, 5373)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 5373

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