Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.07.2012, Az. X ZR 154/11

X. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 4174

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BUNDESGERI[X.]HTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
X [X.]
Verkündet am:

31.
Juli 2012

Wermes

Justizamtsinspektor

als Urkundsbeamter

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
BGB §§ 133 B, 157 [X.], 164 Abs. 2
Bei einem unternehmensbezogenen Rechtsgeschäft kann ein Dritter aufgrund des von ihm erzeugten Rechtsscheins, er sei Mitinhaber des Unternehmens, für die Erfüllung des darauf beruhenden [X.] haften.
[X.], Urteil vom 31. Juli 2012 -
X [X.] -
LG [X.]

[X.]

-
2
-
Der X.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 31.
Juli 2012 durch [X.], die Richterin [X.] und [X.], Dr.
Bacher und Hoffmann

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil der 22. Zivilkammer des [X.] vom 11.
November 2011
wird auf Kosten des Beklagten zu
2 zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:
Der Kläger begehrt von dem Beklagten zu
2 Rückzahlungen aus einem auf
Reiseleistungen gerichteten Vertrag.
Der Kläger buchte bei dem Unternehmen mit der Geschäftsbezeichnung "[X.].

" für die Zeit vom 21.
Dezember 2009 bis 16.
Januar 2010 ein Wohnmobil für einen Urlaub in Argentinien
als "Einwegmiete"
von [X.] nach [X.]. Allein die Beklagte zu
1, über deren Vermögen während des Rechtsstreits das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, war die Inhaberin dieses Unternehmens.
Der Beklagte zu
2 war Angestellter.
Unter dem 25.
Juli 2009 erhielt der Kläger
für
die Wohnmobilbuchung mit einem Gesamtpreis von 3.448,80

eine "Rechnung/Bestätigung", die als maschinell geschriebene Un-1
2
-
3
-
terschriftszeile in Druckschrift die Namen der beiden Beklagten ausweist. Der Reisepreis enthielt wegen des vom Übergabeort abweichenden Rückgabeorts
einen Rechnungsposten "Einwegmiete" in Höhe von 625

dem Kläger erstattet werden, wenn das Wohnmobil am Rückgabeort direkt wei-tervermietet werden konnte. Bei der Übergabe des [X.] war die [X.] defekt, so
dass der Kläger während der Reparaturzeit das Wohnmobil für einen Tag nicht nutzen konnte. Weiterhin waren gebuchte [X.]ampingutensilien defekt.
Nach der Rückgabe des [X.] konnte dieses direkt weitervermie-tet werden. Im [X.] an die Reise mit dem Wohnmobil unternahm der Klä-ger eine im Zusammenhang mit dieser Reise ebenfalls bei dem Unternehmen "[X.].

"
gebuchte Schiffsreise von [X.] nach [X.].
Der Kläger verlangt von den Beklagten die Rückzahlung von 798

die Rückerstattung der Position "Einwegmiete" sowie als Ausgleich für die Mängel an der Heizung und den [X.]ampingutensilien. Nachdem es die Unterbre-chung des Rechtsstreits hinsichtlich der Beklagten zu
1 festgestellt hat, hat das Amtsgericht der Klage gegenüber dem Beklagten zu
2 stattgegeben. Die hier-gegen eingelegte Berufung ist ohne Erfolg
geblieben. Mit der vom Berufungsge-richt zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte zu
2 das Ziel einer Klageab-weisung weiter.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Beklagte zu
2 hafte dem Kläger aus [X.].

3
4
-
4
-
Die Grundsätze der Rechtsscheinshaftung seien auch neben den [X.] zur Zuordnung eines unternehmensbezogenen Geschäfts anwendbar. Der Beklagte habe bewusst den Eindruck entstehen lassen, als sei er [X.] mit der Beklagten zu
1 Inhaber des Unternehmens,
und damit den [X.] erweckt, dass auch er der [X.]partner sei. Die Rechnung/Bestätigung vom 25.
Juli 2009 verwende stets den Plural für dem Unterneh-mensträger zuzuordnende Aussagen und enthalte weder einen davon abwei-chenden Hinweis, dass nur die Beklagte zu
1 der Inhaber dieses Unternehmens sei, noch werde für den Beklagten zu
2
eine Funktion als Stellvertreter erkenn-bar. An dem dadurch erzeugten Rechtsschein müsse sich der Beklagte zu
2 festhalten lassen und für die streitgegenständliche Verbindlichkeit einstehen.
Der Beklagte zu
2 sei demnach zu der vereinbarten Rückzahlung der Position "Einwegmiete" verpflichtet. Die darüber hinaus geltend gemachte Rückzahlung richte sich nach den Vorschriften für einen
Reisevertrag im Sinne des §
651a Abs.
1 BGB, weil die Beklagte
zu
1
zur Erbringung von mindestens zwei Reiseleistungen verpflichtet gewesen sei. Aufgrund der defekten [X.]amping-
utensilien und des für die Reparatur der defekten Heizung eingetretenen Nut-zungsausfalls sei der Preis der Reise um weitere 173

II.
Dies hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.
1.
Der Beklagte zu
2 schuldet dem Kläger die Rückzahlung der im Streit stehenden Teile des Reisepreises, denn er muss sich so behandeln lassen, als wäre der Reisevertrag auch mit ihm zustande gekommen.
a)
Da die Beklagte zu
1 die wahre Inhaberin des Unternehmens war, von dem die Reiseleistungen gemäß dem Schreiben vom 25.
Juli 2009 erbracht werden sollten, wurde der Beklagte zu
2 zwar nicht [X.]partner dieses Rechtsgeschäfts. Gleichwohl setzte er einen Rechtsschein,
kraft dessen er sich 5
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8
9
-
5
-
von denjenigen, die auf diesen Rechtsschein vertraut haben, so behandeln [X.] muss, als entspräche der Schein der Wirklichkeit (vgl. [X.],
Urteil vom 15.
Januar 1990 -
II
ZR
311/88, NJW 1990, 2678 unter II
2.).
aa)
Bei unternehmensbezogenen Rechtsgeschäften geht der Wille der Beteiligten im Zweifel dahin, dass der Inhaber des Unternehmens, in dessen Tätigkeitsbereich das rechtsgeschäftliche Handeln fällt, und nicht der für das Unternehmen Handelnde der [X.]partner werden soll (vgl. [X.],
Urteile vom 3.
Februar 1975 -
II
ZR
128/73, [X.]Z 64, 11, 14; vom 15.
Januar 1990, aaO unter II
1.; vom 18.
Mai 1998 -
II
ZR
355/95, NJW 1998, 2897 unter 2
a; vom 18.
Dezember 2007 -
X
ZR
137/04, [X.], 1214 Rn.
11; jeweils mwN). Damit wird bezweckt, dass -
abgesehen von dem hier nicht einschlägigen Fall einer an das Unternehmen zu leistenden vertragscharakteristischen Leistung
-
für die Erfüllung einer vertraglichen, insbesondere einer vertragscharakteristi-schen Leistung der Rechtsträger des Unternehmens verpflichtet wird, der
auf-grund der zu ihm gehörenden Vermögensgüter und seiner sonstigen vertragli-chen Beziehungen die hinreichenden Mittel und Möglichkeiten hat, um diese Leistung erfüllen zu können. Die Erfüllung des [X.] soll nicht daran [X.], dass der
Vertrag eine
Person verpflichtet, der diese Mittel und Möglichkei-ten fehlen. Weiterhin bezweckt dieser [X.], jemanden, der als
Stellvertreter handeln wollte, vor einer Verpflichtung als [X.]partner zu be-wahren, wenn er seine Vertreterstellung nicht ausdrücklich hervorgehoben hat, der [X.] des Rechtsgeschäfts aber hinreichend deutlich zu er-kennen war (vgl.
dazu
[X.],
Urteil vom 3.
Februar 1975, aaO).
Demnach konnte im Streitfall auch im Hinblick auf den Inhalt des Schrei-bens vom 25.
Juli 2009 allein die Beklagte zu
1 [X.]partnerin des [X.] werden, weil die darin festgelegten vertraglichen Leistungen von ihrem Unter-nehmen [X.].

erbracht werden sollten.
10
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-
6
-
bb)
Dem [X.] zur personellen Zuordnung unterneh-mensbezogener Rechtsgeschäfte steht indessen eine Haftung aus [X.] nicht entgegen (vgl. [X.],
Urteile vom 15.
Januar 1990, aaO unter II
2.; vom 18.
Mai 1998, aaO unter II
2
b). Die zusätzliche Haftung dessen, der selbst einen Rechtsschein für die Stellung als [X.]partner gesetzt hat oder für den ein solcher, ihm zuzurechnender Rechtsschein gesetzt wurde, mindert nicht die Erfüllbarkeit einer vom Rechtsgeschäft vorgesehenen Leis-tung, weil das hierfür vorgesehene Unternehmen als [X.]partner verpflich-tet bleibt. In diesen Fällen kann der [X.] Verpflichtete sich nicht darauf berufen, dass ein in Wahrheit als Vertreter Handelnder bei unterneh-mensbezogenen Rechtsgeschäften vor einer Verpflichtung als [X.]partner geschützt werden soll, denn dieser Schutz soll ihm nicht erlauben, einen von den tatsächlichen Verhältnissen abweichenden Rechtsschein zu erwecken.
Dementsprechend ist in der Rechtsprechung die Rechtsscheinhaftung insbesondere für die Fälle einer Scheinsozietät anerkannt, wonach der als So-zius auftretende Scheinsozius für die Verpflichtungen der Sozietät ebenso haf-tet wie die wahren Inhaber der Sozietät (vgl. [X.],
Urteile vom 11.
März 1955 -
I
ZR
82/53, [X.]Z 17, 13, 15; vom 29.
Januar 2001 -
II
ZR 331/00, [X.]Z
146, 341, 359; vom 16.
April 2008 -
VIII
ZR
230/07, [X.], 2330 Rn.
10 mwN).
b)
Mit dem als "Rechnung/Bestätigung" bezeichneten
Schreiben vom 25.
Juli 2009 wurde der Rechtsschein gesetzt,
auch der Beklagte
zu
2 stehe
im Falle eines [X.]schlusses
für
die darin festgelegten vertraglichen [X.] ein, denn nach der Auslegung des Berufungsgerichts
war dieses Schreiben darauf gerichtet, dass er gemeinsam mit der Beklagten zu
1 wie ein Gesellschafter aus dem Vertrag verpflichtet werden sollte.

12
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14
-
7
-
aa)
Die Auslegung und Ermittlung des [X.] dieses Schreibens
durch das Berufungsgericht lässt keine Rechtsfehler erkennen.
Als Willenserklärung obliegt die Auslegung des Schreibens dem Tatrich-ter, der nach den Maßstäben der §§
133, 157, 164 Abs.
2 BGB sowie der Grundsätze zur Auslegung unternehmensbezogener Rechtsgeschäfte und zur Rechtsscheinsvollmacht die Gesamtumstände und die Interessen der Parteien zu würdigen hat, soweit sie erkennbar wurden. Das Revisionsgericht prüft nur, ob der
Auslegungsstoff vollständig berücksichtigt ist und gesetzliche [X.], Denkgesetze, Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften ver-letzt sind (statt vieler: [X.], Urteile vom 20.
April 2004 -
X
ZR 255/02, NJW-RR 2004, 1464 unter II
1
b
aa; vom 19.
Juni 2007 -
X
ZR
61/06, [X.], 221
ff. Rn.
15; vom 26.
Oktober 2009 -
II
ZR
222/08, [X.], 64 Rn.
18; vom 30.
September 2010 -
Xa
ZR
130/08; NJW 2011, 599 Rn.
10).
Indem das Berufungsgericht die "Rechnung/Bestätigung" vom 25.
Juli 2009 dahin verstanden hat, dass auch der Beklagte zu
2 [X.]partner wer-den sollte, sind diese Grundsätze nicht verletzt. Dass die für diese
Auslegung berücksichtigten Elemente und weiteren Umstände in ihrem Bedeutungsgehalt jedenfalls jeweils für sich nicht zwingend zu einem bestimmten Bedeutungsge-halt hinsichtlich der Person des [X.]partners führen,
sondern, wie es die Revision geltend macht, ambivalent sind, zeigt keinen Verstoß gegen [X.] auf. Vielmehr bewegt sich das Auslegungsergebnis damit in-nerhalb des [X.], der aus diesen Umständen abgeleitet werden kann.
bb)
Nach dem Rechtsschein des Schreibens vom 25.
Juli 2009 sollte dem Kläger folglich als
[X.]partner
eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts gegenüberstehen, die aus
zwei Gesellschaftern
besteht, die gesamtschuldne-15
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-
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-
risch für die ihr Unternehmen treffenden
Verbindlichkeiten aus dem Vertrag ein-stehen würden. Damit sollte dem Kläger ein größeres Haftungspotenzial für die Erfüllung dieser Verbindlichkeiten zur Verfügung stehen,
als es den wahren Un-ternehmensverhältnissen entsprochen hätte.
Der Beklagte zu
2, von dem das Berufungsgericht ersichtlich und von der Revision unbeanstandet angenommen hat, dass er diesen Rechtsschein in [X.] ihm zurechenbaren Weise entstehen ließ,
muss sich daher so behandeln lassen, als wäre er gemeinsam mit der Beklagten zu
1 Gesellschafter einer [X.], mit der der Reisevertrag geschlossen wurde.
c)
Die Rechtsscheinhaftung für die Erfüllung vertraglicher Ansprüche setzt aber grundsätzlich erst ein, wenn der Vertrag infolge von Entschließungen des auf diesen Rechtsschein Vertrauenden vollzogen, insbesondere geschlos-sen wurde.
Aus [X.] können keine weitergehenden [X.] hergeleitet werden, als sie bestünden, wenn der
Rechtsschein zuträfe,
(vgl. [X.], Urteile vom 29.
November 1956 -
II
ZR
32/56, [X.]Z 22, 234, 238; vom 20.
Januar 1983 -
VII
ZR
32/82, NJW 1983, 1308 unter II
2
d; [X.]/Schilken, BGB, Bearb.
2009, §
167 Rn.
43 mwN.).
Das Berufungsgericht stützt die Rechtsscheinhaftung des Beklagten zu
2 allein auf das Schreiben vom 25.
Juli 2009. Die Frage, ob der Kläger nach dem Schreiben vom 25.
Juli 2009 noch vertragliche Erklärungen gegeben hat, die für den Abschluss des [X.] und den daraus folgenden Rechten und Pflichten von Bedeutung waren, zieht das Berufungsgericht nicht in Erwägung. Dies reicht für eine Rechtsscheinhaftung nicht aus. Wenn mit diesem Schreiben le-diglich ein [X.]angebot angenommen oder ein bereits geschlossener Ver-trag bestätigt
wurde, wäre
eine dem erzeugten Rechtsschein entsprechende 19
20
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-
9
-
Gesellschaft bürgerlichen Rechts
nicht [X.]partner geworden,
weil sie nicht
schon im [X.]angebot als [X.]partner vorgesehen war.
d)
Im Ergebnis ist gleichwohl eine Verpflichtung des Beklagten zu
2 aus Rechtsschein zu
bejahen. Der Rechtsfehler des Berufungsgerichts gebietet [X.] Aufhebung des Berufungsurteils, denn der [X.] kann gemäß §
563 Abs.
3 ZPO in der Sache selbst entscheiden. Weitergehende Feststellungen, die zu einem anderen Ergebnis führen könnten, sind nicht zu erwarten.

Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Kläger bei dem Unternehmen [X.].

gebucht und erhielt sodann die "Rech-nung/Bestätigung" vom 25.
Juli 2009. Darin wird dem
Kläger eine Zusatzhaft-pflichtversicherung empfohlen, ein darauf entfallender Betrag in den [X.] eingerechnet und dem Kläger freigestellt, diese
Position vom Rechnungs-betrag
abzuziehen, falls er sie nicht wünscht.
Die als "Buchung" bezeichnete Erklärung des [X.] vor dem Schreiben vom 25.
Juli 2009 hat damit den [X.]inhalt nicht vollständig definiert; viel-mehr sind wesentliche Elemente
wie der Abschluss einer Zusatzhaftpflichtversi-cherung
erst durch das Schreiben vom 25.
Juli 2009 hinzugekommen. Selbst wenn
die Buchung nicht nur eine Aufforderung zur Abgabe eines [X.]an-gebots, sondern für sich genommen bereits alle erforderlichen Elemente für ein verbindliches [X.]angebot enthielt, ist ein solches mit dem Schreiben vom 25.
Juli 2009 nicht schlicht angenommen, sondern mit Abweichungen oder Er-gänzungen versehen worden. Dies war ein neues [X.]angebot, das wiede-rum der Annahme bedurfte (§
150 Abs.
2 BGB).
Die Annahme dieses [X.]angebots entsprechend dem Inhalt des Schreibens vom 25.
Juli 2009 erfolgte sodann konkludent mit der
handschriftlich auf der "Rechnung/Bestätigung" für den 28.
Juli 2009 vermerkten,
ersten Zah-22
23
24
25
-
10
-
lung des Reisepreises. Der [X.]schluss durch den Kläger beruhte somit auch auf dem Rechtsschein, den dieses Schreiben hinsichtlich der [X.] seiner [X.]partner und dem sich daraus ergebenden [X.] erzeugte. Damit war die
Rechtsscheinhaftung des Beklagten
zu
2 für die das Unternehmen [X.].

treffenden Verpflichtungen aus dem
Vertrag
begründet.
2.
Entgegen der Revision ist der Kläger alleiniger Gläubiger der von den Beklagten zu erfüllenden vertraglichen Ansprüche; auf Seiten der Reisenden ist er allein und nicht auch die weitere Reiseteilnehmerin, Frau
B.,
[X.]partner geworden.
Zwar kann bei Reisebuchungen wie beispielsweise solchen mit Hotelun-terkünften und Flugreisen ein Interesse der buchenden Person erkennbar wer-den, die vertragliche Erklärung nicht allein im eigenen Namen,
sondern auch im Namen der weiteren Reiseteilnehmer abgeben zu wollen. Diese Erwägung kann insbesondere dann relevant werden, wenn für diese Reiseteilnehmer nicht aufgrund einer Namensgleichheit von einem Familienzusammenhang oder aus anderen Gründen von einem Näheverhältnis auszugehen ist (vgl. dazu Führich, Reiserecht, 6.
Aufl., §
5 Rn.
117 mwN).
Der Streitfall bezieht sich indessen im Wesentlichen auf die Miete eines [X.], das nicht nur als Unterkunft für die Reisenden,
sondern vor allem auch als ein von den Reisenden zu steuerndes
Kraftfahrzeug dienen soll. Bei [X.] besteht regelmäßig kein Interesse der [X.]parteien, [X.] als [X.]partner in den Vertrag einzubeziehen. Dass das mögliche Interesse, das Rechtsgeschäft auch im Namen der weiteren Reisenden erklä-ren
zu wollen, in einer die Vermutung des §
164 Abs.
2 BGB widerlegenden Weise hervorgetreten ist, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt
und wird 26
27
28
-
11
-
von der Revision auch nicht als vorgetragen aufgezeigt.
Der [X.]schluss erfolgte allein im Namen des [X.].
3.
Die auf Mängel der Reiseleistung gestützten Klageforderungen
kön-nen auf §
651c Abs.
1, §
651d BGB gestützt werden. Die im Zusammenhang mit der Wohnwagenmiete gebuchte Schiffsreise, die zum Zuschnitt des speziel-len Reiseangebots des Unternehmens [X.].

gehörte, stellt
eine zweite Reiseleistung dar, die zur Anwendung der §§
651a
ff. BGB führt.
4.
Entsprechend der vertraglichen Vereinbarung kann der Kläger die Rückzahlung von 625

n-gen, nachdem das Wohnmobil nach der Rückgabe unmittelbar weitervermietet werden konnte. Dabei handelt es sich um einen vertraglichen Anspruch, der einem Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung vorgeht (vgl. [X.],
Urteil vom 17.
Juni 1992
-
XII
ZR
253/90, NJW 1992, 2690 unter
2.).
29
30
-
12
-
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
97 Abs.
1 ZPO.

Meier-Beck
[X.]
[X.]

Bacher
Hoffmann
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 14.01.2011 -
90 [X.] 2854/10 -

LG [X.], Entscheidung vom 11.11.2011 -
22 [X.]/11 -

31

Meta

X ZR 154/11

31.07.2012

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.07.2012, Az. X ZR 154/11 (REWIS RS 2012, 4174)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 4174

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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X ZR 154/11

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