Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.07.2012, Az. I ZR 54/11

I. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 4713

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
I [X.]
Verkündet am:

12. Juli 2012

Führinger

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

Solarinitiative
[X.] § 2 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1
a)
Stellt eine öffentlich-rechtliche Körperschaft in amtlichen Nachrichten und Schreiben eine Zusammenarbeit mit einem einzelnen Unternehmen [X.] heraus, ohne auch andere Anbieter der in Rede stehenden Waren oder
Dienstleistungen zu nennen, und entnehmen die Verbraucher der [X.], dass es sich aus Sicht der öffentlichen Hand um ein besonders vertrauenswürdiges Unternehmen handelt, liegt ein Verstoß gegen die Pflicht zur neutralen und objektiven Amtsführung und eine unlautere [X.] Handlung der öffentlich-rechtlichen Körperschaft im Sinne von §
3 Abs.
1 [X.] vor.
b)
Unterrichten eine öffentlich-rechtliche Körperschaft und ein Unternehmen die [X.]ffentlichkeit über eine Zusammenarbeit, trifft das Unternehmen im [X.] keine Pflicht zu prüfen, ob die Art und Weise der Mitteilung das der öffentlich-rechtlichen Körperschaft auferlegte Gebot zur neutralen und ob-jektiven Amtsführung verletzt.
[X.], Urteil vom 12. Juli 2012 -
I [X.] -
O[X.]

[X.]

-
2
-
Der [X.]
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 12. Juli 2012 durch [X.]
Dr.
Bornkamm und die Richter Prof.
Dr.
Büscher, Prof.
Dr.
Schaffert, Dr.
Kirchhoff und Dr.
Löffler

für Recht erkannt:

Die Revisionen des [X.] und der Beklagten zu
1 gegen das Ur-teil des 6.
Zivilsenats des [X.] vom 23.
Februar 2011 werden zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des Revisionsverfahrens tragen der Kläger und die Beklagte zu
1 jeweils zur Hälfte. Von den außergerichtli-chen Kosten des Revisionsverfahrens tragen die Beklagte zu
1 die Hälfte derjenigen des [X.] und der Kläger diejenigen der [X.] zu
2 und 3. Im Übrigen trägt jede Partei ihre außergericht-lichen Kosten selbst.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger, der in der [X.] [X.].

ein Elektrofachgeschäft be-
treibt, veräußert und installiert Photovoltaikanlagen.

Die Beklagte zu
1 ist die [X.] [X.].

. Die Beklagten zu
2 und 3
gehören zur W.

-Gruppe, die Systeme zur solaren
Stromerzeugung er-
stellt. Die Beklagte zu
3 kann mit einem von der [X.] Computerprogramm anhand von Luftbildern überprüfen, ob Hausdächer für die Installation von Solaranlagen geeignet sind.
1
2
-
3
-

Im Sommer 2008 schlossen sich die Beklagten zur "Solarinitiative [X.].

" zusammen, um den Ausbau der Solarenergie im [X.]gebiet
von [X.].

zu fördern. Am 5.
Dezember 2008 kündigten die Beklagten zu
1
und 2 in den [X.].

Stadtnachrichten unter der Rubrik "Amtliche Bekanntma-
chungen und Informationen" an, dass den Hauseigentümern die Auswertungen der Dachflächen im Hinblick auf die Eignung zur Installation einer Solaranlage mitgeteilt werden. Die [X.] enthielt das im Klageantrag zu
1 wie-dergegebene
Muster des Anschreibens
(Anlage K
1). Der Kläger erhielt in der Folgezeit das im Klageantrag zu
2 angeführte, von den Beklagten zu
1 und 3 herausgegebene Schreiben (Anlage K
3).

Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte zu
1 habe unter Verstoß gegen ihre Pflicht zur Neutralität und Objektivität als öffentlich-rechtliche Körperschaft die Beklagten zu
2 und 3 als Unternehmen empfohlen, die Solaranlagen erstell-ten. Die Beklagten zu
2 und 3 hätten sich an dem wettbewerbswidrigen Verhal-ten der Beklagten zu
1 beteiligt, das angesprochene Publikum unangemessen unsachlich beeinflusst und den Werbecharakter der Maßnahme verschleiert.

Der Kläger hat die Beklagten auf Unterlassung und Auskunftserteilung sowie Zahlung von Abmahnkosten nach einem Streitwert von 200.000

n-spruch genommen und die Feststellung der [X.].

Das [X.] hat die Klage abgewiesen.

Im Berufungsverfahren hat der Kläger beantragt,

1.
die Beklagten zu
1 und 2 zu verurteilen, es zu unterlassen, im Geschäftsver-kehr gemeinsam unter dem Motto "Solarinitiative [X.].

" für die Förde-
rung und den Verkauf von Solaranlagen zu werben und/oder werben zu las-3
4
5
6
7
-
4
-
sen und dabei nur die Beklagte zu
2 als einzigen Anbieter auf dem Markt namentlich zu erwähnen, wenn dies geschieht
wie in der nachstehend wie-dergegebenen Werbung im [X.] der Beklagten zu
1 vom 5.
Dezember 2008:

-
5
-

2.
die Beklagten zu
1 und 3 zu verurteilen, es zu unterlassen, im Geschäftsver-kehr gemeinsam unter dem Motto "Solarinitiative [X.].

" für die Förde-
rung und den Verkauf von Solaranlagen zu werben und/oder werben zu [X.] und dabei nur die Beklagte zu
3 als einzigen Anbieter auf dem Markt namentlich zu erwähnen, wenn dies geschieht wie in der nachstehend wie-dergegebenen Werbung in Form eines Rundschreibens, welches im [X.] und im Januar 2009 an die Haushalte in [X.].

verteilt
wurde:

-
6
-

3.
festzustellen, dass die Beklagten zu
1 und 2 verpflichtet sind, dem Kläger den Schaden zu ersetzen, der diesem durch Handlungen gemäß Antrag
1 entstanden ist und/oder noch entstehen wird;

4.
festzustellen, dass die Beklagten zu
1 und 3 verpflichtet sind, dem Kläger den Schaden zu ersetzen, der diesem durch die Handlungen gemäß An-trag
2 entstanden ist und/oder noch entstehen wird;

5.
die Beklagten zu
1 bis 3 zu verurteilen, an den Kläger jeweils einen Betrag von 2.081,80

dem Basiszinssatz seit dem 30.
Januar 2009 im Hinblick auf die Beklagte zu
1 und seit dem 6.
Februar 2009 im Hinblick auf
die Beklagten zu
2 und 3 zu zahlen;

6.
die Beklagten zu
2 und 3 zu verurteilen, dem Kläger darüber Auskunft zu er-teilen, in welchem [X.]raum und in welchem Umfang sie Handlungen der in den Anträgen zu
1 und 2 beschriebenen Art begangen haben.

Das Berufungsgericht hat die Beklagte zu
1 nach den [X.] zu
1 bis 4 sowie zur Zahlung von 1.005,40

r-teilt und die weitergehende Berufung des [X.] zurückgewiesen.

Dagegen richten sich die vom Berufungsgericht zugelassenen
Revisio-nen des [X.] und der Beklagten zu
1. Die Beklagte zu
1 verfolgt mit ihrer 8
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-
7
-
Revision ihren Antrag auf Klageabweisung weiter. Der Kläger erstrebt mit sei-nem Rechtsmittel die Verurteilung der Beklagten zu
2 und 3 nach den in der Berufungsinstanz gestellten [X.] und die Verurteilung der Beklagten zu
1 zur Zahlung weiterer 1.076,40

Die Parteien beantragen jeweils, das Rechtsmittel der Gegenseite zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

[X.] Das Berufungsgericht hat ausschließlich einen [X.]verstoß der Beklagten zu
1, und zwar nach §
3 [X.], bejaht. Zur Begründung hat es ausgeführt:

Die [X.] des Schreibens gemäß Anlage K
1 und der Versand der Schreiben entsprechend der Anlage K
3 seien [X.] im Sinne von §
2 Abs.
1 Nr.
1 [X.] 2004 und geschäftliche Handlungen nach §
2 Abs.
1 Nr.
1 [X.] 2008. Das Verhalten der Beklagten zu
1 sei wettbewerbswid-rig. Sie habe durch die konkrete Form der Mitteilung gegen ihre Pflicht als öf-fentlich-rechtliche Körperschaft zu möglichster Zurückhaltung im Wettbewerb verstoßen und in unzulässiger Weise die durch die fraglichen Maßnahmen er-zeugte Nachfrage zu den Beklagten zu
2 und 3 gelenkt. Die Abmahnkosten könne der Kläger nur nach einem Wert von 37.500

nebst Zinsen beanspruchen.

Dagegen falle den Beklagten zu
2 und 3 kein [X.]verstoß zur Last. Sie hätten die angesprochenen Verkehrskreise nicht im Sinne von §
4 Nr.
1 [X.] unangemessen unsachlich beeinflusst. In den beanstandeten [X.] werde der Werbecharakter nicht gemäß §
4 Nr.
3 [X.] verschlei-ert. Ein Rückgriff auf die Generalklausel komme im Verhältnis zu den Beklagten zu
2 und 3 vorliegend nicht in Betracht. Diese hafteten auch nicht als Teilneh-10
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-
8
-
mer oder Störer im Hinblick auf das wettbewerbswidrige Verhalten der [X.] zu
1. Auch eine wettbewerbsrechtliche [X.] hätten die Beklagten zu
2 und 3 nicht verletzt.

I[X.] Die gegen diese Beurteilung gerichteten Rechtsmittel des [X.] und der Beklagten zu
1 haben keinen Erfolg.

1. Revision der Beklagten zu
1

Dem Kläger steht gegen die Beklagte zu
1 der geltend gemachte [X.] (§
8 Abs.
1 Satz
1 [X.]) und der Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten (§
12 Abs.
1 Satz
2 [X.]) im zuerkannten Umfang zu. Der Feststellungsantrag ist gegen die Beklagte zu
1 ebenfalls begründet

9 Satz
1 [X.]).

a) Der Kläger hat seinen Unterlassungsanspruch auf [X.] (§
8 Abs.
1 Satz
1 [X.]) und auf im Dezember 2008 und Januar 2009 be-gangene Verletzungshandlungen gestützt. Die mit dem Unterlassungsantrag zu
1 beanstandete [X.] ist am 5.
Dezember 2008 erfolgt. Die Schreiben, die Gegenstand des [X.] zu
2 sind, sind im [X.] und Januar 2009 versandt worden.

Da der Unterlassungsanspruch auf die Abwehr künftiger Rechtsverstöße gerichtet ist, ist er nur begründet, wenn auf der Grundlage des zum [X.]punkt der Entscheidung geltenden Rechts Unterlassung verlangt werden kann. [X.] muss die Handlung zum [X.]punkt ihrer Begehung wettbewerbswidrig ge-wesen sein, weil es andernfalls an der Wiederholungsgefahr fehlt. Für die Fest-stellung der Schadensersatzpflicht und die Verpflichtung zur Auskunftserteilung zur Vorbereitung der Berechnung des Schadensersatzanspruchs kommt es demgegenüber auf die Rechtslage zur [X.] der beanstandeten Handlung an 13
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-
9
-
(vgl. [X.], Urteil vom 21.
Juli 2011
I
ZR
192/09, [X.], 402 Rn.
11 = [X.], 450
Treppenlift). Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, das zur [X.] des beanstandeten Verhaltens galt, ist Ende 2008 geändert [X.]. Im Streitfall kommt es daher auch auf die vor Inkrafttreten des [X.] 2008 gültige Rechtslage an.

Die Änderungen in §
2 Abs.
1 Nr.
1 und §
3 [X.] wirken sich vorliegend im Ergebnis nicht aus. Das fragliche Verhalten der Beklagten zu
1 erfüllt die Voraussetzungen einer [X.] nach
§
2 Abs.
1 Nr.
1 [X.] 2004 wie auch einer geschäftlichen Handlung im Sinne von §
2 Abs.
1 Nr.
1 [X.] 2008 (dazu nachstehend II
1
b) und ist unlauter im Sinne des §
3 [X.] 2004 und des §
3 Abs.
1 [X.] 2008 (dazu nachstehend II
1
c).

b) Das Berufungsgericht
ist zu Recht davon ausgegangen, dass die in der Anlage K
1 wiedergegebene [X.] in den [X.].

Stadtnach-
richten vom 5.
Dezember 2008 und die Versendung der Schreiben im Dezem-ber 2008 und Januar 2009 die Voraussetzungen einer [X.] nach §
2 Abs.
1 Nr.
1 [X.] 2004 und einer geschäftlichen Handlung im Sinne des §
2 Abs.
1 Nr.
1 [X.] 2008 erfüllen.

aa) Eine [X.] erfordert die Absicht, eigenen oder frem-den Wettbewerb zu fördern. Davon ist vorliegend auszugehen. Die
Beklagte zu
1 hat bei der [X.] vom 5.
Dezember 2008 mit dem Ziel gehan-delt, den Absatz der Waren und die Erbringung von Dienstleistungen durch die Beklagten zu
2 und 3 zu fördern. Allerdings kann bei der Beklagten zu
1 als [X.], die selbst
nicht erwerbswirtschaftlich tätig geworden ist, nicht ver-mutet werden, dass sie mit dem Ziel gehandelt hat, den Wettbewerb zu fördern (vgl. [X.], Urteil vom 21.
September 1989
I
ZR
27/88, [X.], 463, 464 = WRP 1990, 254
Firmenrufnummer). Vielmehr muss die [X.] anhand einer umfassenden Würdigung besonders festgestellt werden.
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-
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-

Die vom Berufungsgericht
in anderem Zusammenhang
festgestellten Umstände rechtfertigen den Schluss, dass die Beklagte zu
1 mit der [X.] willentlich den Produktabsatz der Beklagten zu
2 und 3 gefördert hat. Danach zielte die in der Anlage K
1 wiedergegebene Verlautbarung in den [X.].

Stadtnachrichten darauf ab, Nachfrage nach Solaranlagen zur Instal-
lation auf den Dächern von Privathäusern zu wecken. Zudem war die konkrete Art der Darstellung nach den Feststellungen des Berufungsgerichts darauf ge-richtet, die Nachfrage nach Solaranlagen zu den Beklagten zu
2 und 3 zu len-ken. Diese wurden in der Rubrik "Amtliche Bekanntmachungen und Informatio-nen" der [X.].

Nachrichten und in den fraglichen Schreiben als einzige An-
bieter von Solaranlagen namentlich genannt und prominent herausgestellt. Das reicht für die Annahme
aus, dass die Förderung fremden [X.] nicht nur unbeabsichtigte Folge des Verhaltens der Beklagten zu
1 war, sondern es ihr auch darauf ankam, den Wettbewerb der Beklagten zu
2 und 3 zu fördern. Die [X.]förderung brauchte nicht das einzige oder das wesentliche Ziel der Beklagten zu
1 zu sein. Es genügt, dass es ihr
auch neben anderen Zielen [X.] ankam, den Wettbewerb der Beklagten zu
2 und 3 zu fördern. Deshalb ist
es nicht entscheidend, dass die Beklagte zu
1 mit den beanstandeten [X.] auch oder in erster Linie den Klimaschutz fördern und hierzu auf die Unterstützung durch die Beklagten zu
2 und 3 zurückgreifen wollte.

Das mit dem Unterlassungsantrag zu
1 beanstandete Verhalten der [X.] zu
1 erfüllt auch die Voraussetzungen einer geschäftlichen Handlung im Sinne des §
2 Abs.
1 Nr.
1 [X.] 2008. Der Begriff der geschäftlichen Handlung im Sinne des §
2 Abs.
1 Nr.
1 [X.] 2008 ist nicht enger als der der Wettbe-werbshandlung im Sinne des §
2 Abs.
1 Nr.
1 [X.] 2004 (vgl. [X.], Urteil vom 12.
Mai 2010
I
ZR
214/07, [X.], 166 Rn.
12 = [X.], 59
Rote Briefkästen).

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-
11
-
bb) Für die mit dem Unterlassungsantrag zu
2 beanstandete Versendung der Briefe im Dezember 2008 und Januar 2009 gelten die vorstehenden Erwä-gungen entsprechend.

c) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Be-klagte
zu
1 sich unlauter im Sinne des §
3 [X.] 2004 und des §
3 Abs.
1 [X.] 2008 verhalten hat.

aa) Die Richtlinie 2005/29/[X.] über unlautere Geschäftspraktiken berührt die Anwendung des §
3 Abs.
1 [X.] 2008 im vorliegenden Fall nicht, weil die beanstandete Verhaltensweise allein die wirtschaftlichen Interessen des [X.] als Mitbewerber und nicht die Interessen von Verbrauchern im Sinne von Art.
3 Abs.
1 der Richtlinie betrifft.

bb) Die Ableitung von Ansprüchen aus der wettbewerbsrechtlichen Ge-neralklausel
setzt voraus, dass die betreffende Verhaltensweise von ihrem Un-lauterkeitsgehalt her den in den §§
4 bis 7 [X.] angeführten [X.] unlauteren Verhaltens entspricht (vgl. [X.], Urteil vom 9.
September 2010

I
ZR
157/08, [X.], 431 Rn.
11 = [X.], 444
[X.]). Ein Rückgriff auf die Generalklausel ist insbesondere in Fällen geboten, in denen die Tatbestände der §§
4 bis 7 [X.] zwar bestimmte Gesichtspunkte der lau-terkeitsrechtlichen Beurteilung erfassen, aber keine umfassende Bewertung der Interessen der durch das [X.]verhältnis betroffenen Marktteilnehmer ermöglichen (vgl. [X.], Urteil vom 22.
April 2009
I
ZR
176/06, [X.], 1080 Rn.
13 = [X.], 1369
Auskunft der [X.]; vgl. auch [X.], Urteil vom 26.
Februar 2009
I ZR
106/06,
[X.], 606 Rn.
15 bis 23 = [X.], 611
Buchgeschenk vom Standesamt).

cc) Davon ist auch das Berufungsgericht ausgegangen. Es hat ange-nommen, die Beklagte zu
1 habe im Streitfall durch die in den Anlagen K
1 und 23
24
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26
27
-
12
-
K
3 wiedergegebenen Mitteilungen
gegen ihre Pflicht als öffentlich-rechtliche Körperschaft zur Neutralität und Objektivität gegenüber dem Wettbewerb ver-stoßen. Am Ende der Schreiben würden die Beklagten zu
2 und 3 als gleich-wertig an die Seite der Beklagten zu
1 gestellt und damit als von der [X.] besonders vertrauenswürdige Partner hervorgehoben. Die Mitteilungen seien darauf gerichtet, die Nachfrage nach Solaranlagen zu wecken und die [X.] den Beklagten zu
2 und 3 zuzuführen, die in der Region ansässig und einem großen Teil
der Leser und angeschriebenen Hauseigentümer bekannt seien. Durch die Angaben zur Erreichbarkeit der Beklagten und den Hinweis auf einen Ansprechpartner
werde der Weg zu den Beklagten zu
2 und 3 geebnet. Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.

dd) Die Revision macht demgegenüber ohne Erfolg geltend, den bean-standeten Verlautbarungen sei nicht zu entnehmen, dass die Beklagten zu
2 und 3 Solaranlagen errichteten. Von einer amtlichen Auskunft oder Werbung könne keine Rede sein. Es sei weder von einem Vertrauens-
noch von einem Autoritätsmissbrauch auszugehen.

Die Beklagte zu
1 ist wegen des ihr in amtlicher Funktion entgegenge-brachten Vertrauens gehalten, Auskünfte und Empfehlungen objektiv und sach-gerecht zu erteilen, weil sie zu neutraler und objektiver Amtsführung verpflichtet ist (vgl. [X.], Urteil vom 20.
Dezember 1955
I
ZR
24/54, [X.]Z 19, 299, 304
f.

[X.]; Urteil vom 19.
Juni 1986
I
ZR
53/84, [X.], 119, 122

Kommunaler Bestattungswirtschaftsbetrieb
II; Urteil vom 12.
November 1998

I
ZR
105/96, [X.], 267, 270 = [X.], 176
[X.]; Urteil vom 21.
Juli 2005
I
ZR
170/02, [X.], 960, 961 = [X.], 1412
Friedhofsruhe; [X.] in [X.]/Bornkamm, [X.], 30.
Aufl., §
4 Rn.
13.36). Diesem Gebot genügt das Verhalten der Beklagten zu
1 nicht.

28
29
-
13
-
(1) Die Beklagte zu
1 hat die Beklagten
zu
2 und 3 als Anbieter von [X.] in den beanstandeten Verlautbarungen empfohlen. Zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die in den Anlagen K
1 und K
3 wiedergegebenen Angaben so gestaltet sind, dass die angesprochenen [X.] ihnen entnehmen, die Beklagten zu
2 und 3 seien besonders vertrau-enswürdige Unternehmen der Solarbranche. Dem steht nicht entgegen, dass in den Verlautbarungen der Tätigkeitsbereich der Beklagten zu
2 und 3 nicht [X.] wird. Das war auch nicht nötig. Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass einem großen Teil der angesprochenen Verkehrskreise in [X.].

der
Tätigkeitsbereich der Beklagten zu
2 und 3 ohnehin bekannt ist.

(2) Mit den in den Verlautbarungen enthaltenen Empfehlungen hat die Beklagte zu
1 gegen ihre Pflicht zur neutralen Amtsführung verstoßen. [X.] ist der Beklagten zu
1 als öffentlich-rechtlicher Körperschaft bei der Erfül-lung ihrer Aufgaben eine Zusammenarbeit mit privaten Unternehmen grund-sätzlich erlaubt. Hierüber darf sie die Verbraucher auch in angemessener [X.] unterrichten. Die damit verbundene Förderung des [X.] des priva-ten Unternehmens ist als notwendige Folge dieser Unterrichtung hinzunehmen. Sie darf jedoch über ein angemessenes Maß nicht hinausgehen. Die dadurch gezogenen Grenzen für die Art und Weise der Unterrichtung hat die Beklagte zu
1 nicht eingehalten. Zu Recht hat das Berufungsgericht in diesem Zusam-menhang darauf abgestellt, dass die Beklagten zu
2 und 3 in den Verlautbarun-gen als besonders vertrauenswürdige Partner in der Solarbranche herausge-stellt werden. Am Ende der Mitteilungen werden die Beklagten zu
2 und 3 der Beklagten zu
1, die über das besondere Vertrauen der öffentlichen Hand ver-fügt, als gleichwertige Partner an die Seite gestellt. Zu diesem Eindruck tragen die [X.] in den amtlichen Bekanntmachungen und Informationen und die blickfangmäßige Verwendung des Logos der
Beklagten zu
2 und 3 bei.

30
31
-
14
-
Die Beklagte zu
1 hat dadurch einen einzelnen Anbieter von [X.] ohne sachlichen Grund in unlauterer Weise bevorzugt. Daran ändert der Umstand nichts, dass die Verbraucher aufgefordert
werden, sich mit einer So-larfirma ihrer Wahl in Verbindung zu setzen. Durch die Angabe eines An-sprechpartners bei den Beklagten zu
2 und 3, die Angabe der kostenlosen Tele-fonnummer und der E-Mail-Adresse wird die Nachfrage der Verbraucher zu den Beklagten zu
2 und 3 gelenkt.

Diese Vorgehensweise ist nicht durch ein überwiegendes Interesse der Beklagten zu
1 daran gerechtfertigt, einen Kooperationspartner für einen weite-ren Ausbau von Solaranlagen im [X.]gebiet zu gewinnen und in diesem Zusammenhang mit einem möglichst geringen eigenen Kostenaufwand durch die Beklagten zu
2 und 3 ermitteln zu lassen, welche Hausdächer sich im Ge-meindegebiet für die
Anbringung von Solaranlagen eignen. Zwar ist es einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft aus Sicht des [X.] nicht von vornherein verwehrt, privaten Unternehmen die Möglichkeit zu einer Imagewer-bung in Form eines sogenannten Sponsorings einzuräumen. Die damit verbun-dene allgemeine Förderung der Tätigkeit privater Unternehmen durch die öf-fentliche Hand ist wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn die durch das Lauterkeitsrecht gezogenen allgemeinen Grenzen eingehalten werden (vgl. [X.], Urteil vom 6.
Oktober 1999
I ZR
46/97, [X.], 237, 239 = [X.], 170
Giftnotruf-Box; Urteil vom 20.
Oktober 2005
I
ZR
112/03, [X.], 77 Rn.
16
ff. = [X.], 72
Schulfotoaktion; vgl. auch [X.], [X.], 3195, 3196). Von einer bloßen Imagewerbung durch Sponsoring unter-scheidet sich die vorliegende Fallkonstellation aber dadurch, dass die Beklagte zu
1 Nachfrage zu den Beklagten zu
2 und 3 leitet und diesen dadurch eine produktbezogene Akquise ermöglicht. Die unter Verstoß gegen das [X.] bewirkte Bevorzugung eines einzelnen Unternehmens oder einer Un-ternehmensgruppe und die Verbesserung der Stellung im Wettbewerb im [X.] zu Mitbewerbern lässt sich nicht durch das Interesse der Beklagten zu
1 32
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-
15
-
an einer für sie kostengünstigen Förderung öffentlicher Aufgaben
hier des Klimaschutzes
echtfertigen.

ee) Das Verhalten der Beklagten zu
1 ist auch geeignet,
die Interessen von Mitbewerbern nicht unerheblich im Sinne von §
3 [X.] 2004 und spürbar im Sinne von §
3 Abs.
1 [X.] 2008 zu beeinträchtigen. Die in Rede stehenden Mitteilungen richteten sich flächendeckend an alle potentiellen Interessenten von Solaranlagen im Stadtgebiet von [X.].

, die in Häusern mit für Solaran-
lagen geeigneten Dachflächen wohnten. Sie berühren nachhaltig Mitbewerber, die mit den Beklagten zu
2 und 3 um dieselben potentiellen Kunden konkurrie-ren.

d) Der Schadensersatzanspruch folgt aus §
9 Satz
1 [X.]. Die Beklagte zu
1 hat den [X.]verstoß fahrlässig und damit schuldhaft begangen.

Der Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten ist in der vom [X.] zuerkannten Höhe aus §
12 Abs.
1 Satz
2 [X.] begründet.

2. Revision des [X.]

a) Das Berufungsgericht hat die gegen die Beklagten zu
2 und 3 gerich-tete Klage zu Recht als unbegründet erachtet.

aa) Zutreffend hat das Berufungsgericht einen [X.]verstoß im Sinne von §§
3, 4 Nr.
1 [X.] verneint.

(1) Gemäß §
4 Nr.
1 [X.] handelt unlauter, wer geschäftliche Handlun-gen vornimmt, die geeignet sind, die Entscheidungsfreiheit der Verbraucher durch Ausübung von Druck oder sonstigen
unangemessenen unsachlichen Ein-fluss zu beeinträchtigen. Die Grenze zur Unlauterkeit ist danach erst dann 34
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überschritten, wenn eine geschäftliche Handlung geeignet ist, die Rationalität der Nachfrageentscheidung der angesprochenen Marktteilnehmer vollständig in den Hintergrund treten zu lassen (vgl. [X.], Urteil vom 24.
Juni 2010

I
ZR
182/08, [X.], 850 Rn.
13 = [X.], 1139
Brillenversor-gung
II).

(2) Nach diesen Maßstäben kann nicht von einer unzulässigen Beein-trächtigung der Entscheidungsfreiheit der Verbraucher ausgegangen werden. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, der Einfluss auf die Entscheidung der Verbraucher sei nicht so intensiv, dass die Rationalität des Entscheidungsprozesses zurücktrete. In diesem Zusammenhang konnte das Berufungsgericht
anders als die Revision meint
auch den Umstand berück-sichtigen, dass es bei dem Erwerb einer Solaranlage um eine Investition in [X.] Größenordnung geht, bei der der Verbraucher sich nach der allgemeinen Lebenserfahrung erst nach reiflicher Überlegung entscheiden wird (vgl. [X.], [X.], 402 Rn.
34
Treppenlift).

Ohne Erfolg macht die Revision in diesem Zusammenhang geltend, für einen Verstoß gegen §
4 Nr.
1 [X.] reiche die Beeinträchtigung der [X.] der Verbraucher in einem Teilbereich aus. Diese sei bereits im Sinne des §
4 Nr.
1 [X.] beeinträchtigt, wenn eine rationale Entscheidung über eine erste Kontaktaufnahme mit den Beklagten zu
2 und 3 verhindert werde. Dem kann nicht beigetreten werden. Die Revision zeigt schon nicht auf, dass der Verbraucher bei der Entscheidung der Frage, ob er zu den Beklagten zu
2 und 3 Kontakt aufnehmen soll, keine rationale Entscheidung trifft.

bb) Das Berufungsgericht hat einen Verstoß gegen §
4 Nr.
3 [X.] ver-neint, weil es an einer Verschleierung des Werbecharakters der geschäftlichen Handlung fehlt. Das hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.

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-
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(1) Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe den Besonderheiten des Streitfalls nicht ausreichend Rechnung getragen. Diese bestünden in der Verknüpfung von amtlicher Information und dem Anerbieten, zu den Beklagten zu
2 und 3 Kontakt aufzunehmen.

(2) Dieses Vorbringen verhilft der Revision nicht zum Erfolg. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts erkennt das angesprochene Publikum, dass die Verlautbarungen der Beklagten zu
1 die Nachfrage nach Solaranlagen wecken und diese zu den Beklagten zu
2 und 3 lenken soll. Dann wird der [X.] der fraglichen Mitteilungen nicht verschleiert.

cc) Die Beklagten zu
2 und 3 haften nicht als Teilnehmer an dem Wett-bewerbsverstoß der Beklagten zu
1. Auch eine Haftung der Beklagten zu
2 und
3 als Störer oder wegen Verletzung einer wettbewerbsrechtlichen Ver-kehrspflicht besteht nicht.

(1) Die [X.] setzt neben einer objektiven Beihilfehandlung zumindest einen bedingten Vorsatz in Bezug auf die Haupttat voraus, der das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit einschließen muss (vgl. [X.], Urteil vom 22.
Juni 2011
I
ZR
159/10, [X.], 1018 Rn.
24 = [X.], 1469

Automobil-Onlinebörse).

Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass im Streitfall keine Anhaltspunkte dafür bestehen, die Beklagten zu
2 und 3 hätten zumindest mit bedingtem Vorsatz und in dem Bewusstsein der Rechtswidrigkeit gehandelt.

(2) Eine Störerhaftung der Beklagten zu
2 und 3 im Zusammenhang mit dem
[X.]verstoß der Beklagten zu
1 kommt nicht in Betracht. Die [X.] ist in Fällen des [X.], um die es bei [X.]ver-44
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-
18
-
stößen geht, ausgeschlossen (vgl. [X.], Urteil vom 22.
Juli 2010
I
ZR
139/08, [X.], 152 Rn.
48 = [X.], 223
Kinderhochstühle im Internet).

(3) Schließlich scheidet auch eine Haftung der Beklagten zu
2 und 3 we-gen Verletzung wettbewerbsrechtlicher [X.]en aus.

Einer Haftung unter dem Gesichtspunkt der Verletzung einer wettbe-werbsrechtlichen [X.] liegt der Gedanke zugrunde, dass derjenige, der in seinem Verantwortungsbereich eine Gefahrenquelle schafft oder andau-ern lässt, die ihm zumutbaren Maßnahmen und Vorkehrungen treffen muss, die zur Abwendung der daraus Dritten drohenden Gefahren notwendig sind. Wer gegen eine wettbewerbsrechtliche [X.] verstößt, ist Täter einer un-lauteren geschäftlichen Handlung (vgl. [X.], Urteil vom 12.
Juli 2007

I
ZR
18/04, [X.]Z 173, 188 Rn.
36
Jugendgefährdende Medien bei eBay).

Das Berufungsgericht hat zu Recht eine Haftung der Beklagten zu
2 und
3 wegen Verletzung einer wettbewerbsrechtlichen [X.] verneint. Entgegen der Ansicht der Revision traf die Beklagten zu
2 und 3 keine Pflicht zur Prüfung, ob die Beklagte zu
1 gegen das Gebot zur neutralen und objekti-ven Amtsführung verstieß. Adressat des Gebots ist ausschließlich die Beklagte zu
1. Dritte
wie hier die Beklagten zu
2 und 3
sind regelmäßig nicht verpflich-tet zu prüfen, ob eine öffentlich-rechtliche Körperschaft das ihr auferlegte Gebot zur objektiven und neutralen Amtsführung beachtet. Sie können vielmehr grundsätzlich darauf vertrauen, dass die öffentlich-rechtliche Körperschaft die Einhaltung der Grenzen dieses Gebots in eigener Verantwortung prüft (vgl. auch
[X.], Urteil vom 10.
Oktober 1996
I ZR
129/94, [X.], 313, 315
f. = [X.], 325
Architektenwettbewerb).

Der Senatsentscheidung "Kommunalversicherer" ([X.], Urteil vom 3.
Juli 2008
I
ZR
145/05, [X.]Z 177, 150) lässt sich nichts Abweichendes entneh-50
51
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-
19
-
men. In jener Entscheidung war die Beklagte, ein Versicherungsverein auf Ge-genseitigkeit, zur Deckung des [X.] von öffentlich-rechtlichen Körperschaften gegründet worden, die maßgeblichen Einfluss auf die Ge-schäftspolitik der Beklagten
hatten. Zudem wusste und wollte die Beklagte, dass die öffentlichen Auftraggeber sie ohne Ausschreibung mit Versicherungs-dienstleistungen betrauten,
und sie kannte auch die grundsätzliche Pflicht ihrer Auftraggeber zur öffentlichen Ausschreibung dieser Dienstleistungen (vgl. [X.]Z 177, 150 Rn.
39 und 41
Kommunalversicherer).

Im Streitfall ist weder eine strukturelle Verbindung zwischen der [X.] zu
1 einerseits und den Beklagten zu
2 und 3 andererseits gegeben noch ist das Geschäftsmodell der Beklagten zu
2 und 3 auf den Absatz ihrer Produkte unter Einschaltung öffentlich-rechtlicher Körperschaften ausgerichtet.

b) Die Revision wendet sich vergeblich dagegen, dass das Berufungsge-richt dem Kläger keine höheren Abmahnkosten als 1.005,40

gegen die Beklagte zu
1 zuerkannt hat.

Das Berufungsgericht hat der Berechnung der Abmahnkosten einen Ge-genstandswert von 37.500

erkennen. Vergeblich macht die Revision geltend, das Berufungsgericht hätte im Hinblick auf die vom Kläger erzielten jährlichen Umsätze mit der Installation von Photovoltaikanlagen in einer hohen sechsstelligen Größenordnung von ei-nem Gegenstandswert von 200.000

nicht verkennt, hat der Tatrichter ein Ermessen bei der Bestimmung des Ge-genstandswerts des Abmahnverfahrens (vgl. [X.], Urteil vom 16.
März 2000

I
ZR
229/97, [X.], 187, 190 = [X.], 1131
[X.]). Dass das Berufungsgericht die Grenzen dieses Ermessens überschritten hat, ist nicht ersichtlich. Die in dem fraglichen Produktbereich erzielten Jahresumsätze des [X.] rechtfertigen keine Festsetzung eines höheren [X.] des 54
55
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-
20
-
Abmahnverfahrens. Sie sind nur einer der Faktoren, die bei der Bemessung des [X.] zu berücksichtigen sind. Entscheidend ist das Interesse des [X.] an der Unterbindung weiterer gleichartiger Verstöße, das maßgeblich durch die Art des Verstoßes, insbesondere seine Gefährlichkeit und Schädlich-keit für die Träger der maßgeblichen Interessen, bestimmt wird (vgl. [X.], Urteil vom 26.
April 1990
I
ZR
58/89, [X.], 1052, 1053
[X.]). Dafür, dass das Berufungsgericht diesen Gegenstandswert [X.] bestimmt hat, ist nichts ersichtlich.

II[X.] [X.] beruht auf §
97 Abs.
1 ZPO.

Bornkamm
Büscher
Schaffert

Kirchhoff
Löffler
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 15.01.2010 -
13 O 63/09 -

O[X.], Entscheidung vom 23.02.2011 -
6 U 29/10 -

57

Meta

I ZR 54/11

12.07.2012

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.07.2012, Az. I ZR 54/11 (REWIS RS 2012, 4713)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 4713

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Referenzen
Wird zitiert von

I ZR 272/14

Zitiert

I ZR 54/11

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