Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.04.2016, Az. 1 StR 75/16

1. Strafsenat | REWIS RS 2016, 12786

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[X.]:[X.]:BGH:2016:190416B1STR75.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 75/16

vom
19. April
2016
in der Strafsache
gegen

wegen
unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in

nicht geringer Menge u.a.

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Der 1. Strafsenat des [X.] hat
auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 19. April
2016
gemäß § 349 Abs. 2 und 4, analog § 354 Abs. 1 StPO
beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 4. September 2015 im Schuldspruch dahingehend abgeändert, dass der Angeklagte wegen
uner-laubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht gerin-ger Menge in Tateinheit mit Anstiftung zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und unerlaub-tem Besitz von Betäubungsmitteln in zwei Fällen,
unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Anstiftung zur unerlaubten Einfuhr von [X.] in nicht geringer Menge sowie unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen
verurteilt ist.
2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

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Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Be-sitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier sachlich zusammen-treffenden Fällen, davon in drei Fällen jeweils rechtlich zusammentreffend mit Anstiftung zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Men-ge in Tatmehrheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig gesprochen und zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und vier Monaten verurteilt. Gleichzeitig wurden die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt mit einem [X.] von zwei Jahren und zwei Monaten vor der Maßregel sowie Wertersatzverfall in Höhe von 5.300 Euro angeordnet.
Sein auf die Verfahrens-
und Sachrüge gestütztes Rechtsmittel hat ledig-lich in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§
349 Abs. 4 StPO). Im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von §
349 Abs. 2 StPO.
1.
Wie der [X.] in seiner Antragsschrift zutreffend auf-gezeigt hat, konnte dem Angeklagten in den Fällen 1 und 4 nach den Feststel-lungen des [X.]s ein Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nicht nachgewiesen werden. Die tateinheitliche Verurteilung wegen uner-laubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge hat daher inso-weit zu entfallen.
Der Strafausspruch ist davon nicht berührt. Das [X.] hat bei [X.] zu Fall 1 und 4 dem Angeklagten nicht ange-lastet, er habe neben dem Tatbestand des Handeltreibens auch denjenigen des Besitzes verwirklicht. Der Senat schließt daher aus, dass das [X.] bei 1
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zutreffender rechtlicher Würdigung des [X.] auf eine noch geringere Strafe erkannt hätte.
2.
Angesichts des nur geringen Teilerfolgs der Revision ist es nicht unbil-lig, den Angeklagten insgesamt mit den Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§
473 Abs. 1 und 4 StPO).
Raum Graf Cirener

Radtke Bär
5

Meta

1 StR 75/16

19.04.2016

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.04.2016, Az. 1 StR 75/16 (REWIS RS 2016, 12786)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 12786

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