Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.03.2009, Az. V ZA 26/08

V. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 4703

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[X.][X.] vom 5. März 2009 in dem Zwangsversteigerungsverfahren
- 2 - Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 5. März 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen. Gründe: Das Prozesskostenhilfegesuch ist unbegründet, weil die beabsichtigte Rechtsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Zwar hat das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Diese Entscheidung bindet den [X.] jedoch nur hinsichtlich der Statthaftigkeit des zugelassenen Rechtsmittels, nicht aber bei der Beurteilung der Frage, ob die Entscheidung von der Klärung schwieriger - bislang nicht geklärter - Rechtsfragen abhängt. Entgegen der Auffassung des [X.] ist das hier nicht der Fall. Insbesondere hat der [X.] bereits entschieden, dass ein rechtsmissbräuchliches Befangenheitsgesuch nicht die Wartepflicht des § 47 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 10 RPflG auslöst ([X.]. v. 21. Juni 2006, [X.], NJW-RR 2008, 216 f.). Entgegen der Auffassung des [X.] kann hier zwar mit Blick auf die Ablehnung der Rechtspflegerin [X.]nicht von einem 1 - 3 - Rechtsmissbrauch ausgegangen werden. Der daraus folgende Verstoß gegen § 47 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 10 RPflG ist jedoch dadurch geheilt worden, dass die Unbegründetheit der Ablehnung mittlerweile feststeht (vgl. [X.] ZIP 1988, 174, 175; [X.], [X.]. v. 8. November 2004, [X.], [X.], 45 f.; [X.], 884; BSG NVwZ 2001, 472), weil der Schuldner nicht von der Möglichkeit des § 46 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 10 RPflG Gebrauch gemacht hat, die nach Einlegung der Zuschlagsbeschwerde ergangene Zurückweisung des [X.] durch das Amtsgericht mit der sofortigen Beschwerde anzufechten. Auch im Übrigen liegen jedenfalls keine ergebnisrelevanten - zur Versagung des Zuschlags führenden - Rechtsverstöße vor. Insbesondere ist die Würdigung des [X.] - die von § 765a ZPO geforderte Abwägung führe nicht zu einer Versagung des Zuschlags, den Belangen der Eltern des Schuldners sei vielmehr bei der Räumungsvollstreckung Rechnung - 4 - zu tragen -, jedenfalls bei der vorliegenden Fallgestaltung nicht zu beanstanden. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen. [X.] [X.] Lemke

Schmidt-Räntsch Roth
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom - 83 K 167/06 - [X.], Entscheidung vom 24.11.2008 - 3 T 296/08 -

Meta

V ZA 26/08

05.03.2009

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZA

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.03.2009, Az. V ZA 26/08 (REWIS RS 2009, 4703)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 4703

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