Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.04.2016, Az. 1 StR 632/15

1. Strafsenat | REWIS RS 2016, 13416

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:070416B1STR632.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 632/15

vom
7. April
2016
in der Strafsache
gegen

wegen
bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

in nicht geringer Menge u.a.

-
2
-
Der 1. Strafsenat des [X.] hat
auf Antrag des [X.] und nach Anhörung der Beschwerdeführerin
am 7. April
2016
gemäß §
349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:

1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 4. September 2015 im [X.] geändert, dass die Anordnung von

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Die Angeklagte trägt die Kosten ihres Rechtsmittels.

Gründe:
Das [X.] hat die
Angeklagte
wegen Handeltreibens mit Betäu-bungsmitteln in nicht geringer Menge mit Waffen in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln
zu einer Freiheitsstrafe von vier
Jahren
verurteilt und

angeordnet.
Ihr auf die nicht ausgeführte Sachrüge gestütztes Rechtsmittel hat ledig-lich in dem aus der [X.] ersichtlichen Umfang aus den Gründen der Antragsschrift des [X.] Erfolg (§
349 Abs.
4 StPO). Im Übrigen erweist es sich als unbegründet (§
349 Abs.
2 StPO).
1.
Das [X.] hat zur Vorgeschichte der abgeurteilten Taten fest-gestellt, dass die Angeklagte im Zeitraum von Januar
bis April 2014 aus dem 1
2
3
-
3
-

M.

s-anwaltschaft vor Anklageerhebung nach § 154 Abs. 1 Nr. 1 StPO von der [X.] abgesehen. In der Wohnung der Angeklagten, die von Leistungen nach

2.
Die vom [X.] auf § 73 Abs. 1 Satz 1, § 73a Satz 1 StGB ge-stützte Anordnung des Verfalls von Wertersatz in

hat keinen Bestand.
a) Voraussetzung für eine solche Anordnung ist eine von der Anklage er-fasste und vom Tatrichter festgestellte Tat
(vgl. [X.], Beschlüsse
vom 20. April 2010

4 [X.], [X.], 255;
vom
28. Juli 2004

2 [X.], [X.], 347, 348
und vom 28. März 1979

2 StR 700/78, [X.]St 28, 369, 370). Daran fehlt es. Das Verfahren war hinsichtlich dieser Tat (vorläufig) beendet und die Verhängung von Rechtsfolgen im subjektiven Verfahren ohne Wiederaufnahme nach § 154 Abs. 3 StPO (vgl. § 76a Abs. 1, Abs. 3 StGB) nicht mehr möglich
(entsprechend [X.], Beschluss vom 7. Januar 2003

3 [X.], [X.], 422
zu
§ 154 Abs. 2 StPO).
b) Die Verfallsanordnung kann auch nicht auf den
erweiterten
Verfall nach § 73d StGB
gestützt
werden,
weil dieser im Verhältnis zur Verfallsanord-nung nach §§ 73, 73a StGB
subsidiär ist. Vor einer Anwendung des § 73d StGB
muss unter Ausschöpfung der zulässigen Beweismittel ausgeschlossen werden können, dass die Voraussetzungen des § 73 StGB
erfüllt sind ([X.], Urteil vom 11. Dezember 2008 -
4 StR 386/08
mwN; Beschlüsse
vom 8. August 2013

3 [X.], NStZ
2014, 82, 83; vom 2. Oktober 2002

2 [X.], [X.], 75 mwN
und vom 20. April 2010

4 [X.], [X.], 255).
4
5
6
-
4
-
3. Im Hinblick auf den geringfügigen Erfolg des Rechtsmittels ist es nicht geboten, die Angeklagte
von einem Teil der Kosten freizustellen.
Raum Graf Jäger

Cirener Fischer
7

Meta

1 StR 632/15

07.04.2016

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.04.2016, Az. 1 StR 632/15 (REWIS RS 2016, 13416)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 13416

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1 StR 632/15

4 StR 119/10

3 StR 226/13

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