Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.10.2007, Az. X ZR 156/05

X. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 1653

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[X.]BESCHLUSS X ZR 156/05 vom 4. Oktober 2007 in der [X.] - 2 - [X.] [X.] hat am 4. Oktober 2007 durch [X.] Melullis, [X.], die Richterin [X.] und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck und [X.] beschlossen: [X.] wird zurückgewiesen. Gründe: [X.] Die Beklagte ist Inhaberin des ein Verfahren und eine Vorrichtung zum Spritzgießen gasgefüllter Kunststoffhohlkörper betreffenden [X.] Patents 39 13 109 ([X.]). Das [X.] hat das Streitpatent auf die Klage der Klägerin für nichtig erklärt. Im Berufungsverfahren hat der [X.]. S. , den Inhaber des Lehrstuhls für Kunststofftechnik der [X.]

, zum gerichtlichen Sach- verständigen bestellt. Der Sachverständige hat am 4. Mai 2007 sein schriftli-ches Gutachten vorgelegt. Mit Schriftsatz vom 3. Juli 2007 hat die Klägerin [X.], den gerichtlichen Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen. 1 I[X.] [X.] ist unbegründet. 2 Ein Sachverständiger kann nach § 406 ZPO, der auch im Patentnichtig-keitsverfahren anwendbar ist, abgelehnt werden, wenn hinreichende objektive 3 - 3 - Gründe vorliegen, die in den Augen einer vernünftigen [X.] geeignet sind, Zweifel an seiner Unparteilichkeit zu wecken ([X.].[X.]. v. 4.12.2001 - [X.]/00, [X.], 369 - Sachverständigenablehnung; st. Rspr.). [X.] kommt es nicht darauf an, ob der gerichtlich beauftragte Sachverständige parteiisch ist oder ob das Gericht Zweifel an seiner Unparteilichkeit hegt. [X.] ist vielmehr, ob für die das Ablehnungsgesuch anbringende [X.] der Anschein nicht vollständiger Unvoreingenommenheit besteht. Dies kann unter anderem in Betracht kommen, wenn der Sachverständige in einem aktuellen Mandatsverhältnis zu den Prozessbevollmächtigten des Prozessgegners oder in näherer Beziehungen zu einer der [X.]en steht oder stand (BGH [X.], 369 - Sachverständigenablehnung; [X.]. v. 13.1.1987 - [X.], [X.], 350 - Werkzeughalterung). Dem von der Klägerin vorgebrachten Sachverhalt sind derartige objektive, vom Standpunkt der ablehnenden [X.] aus beachtliche Gründe nicht zu entnehmen. Die Klägerin hat das Gesuch damit begründet, dass ihr am 19. Juni 2007 zur Kenntnis gelangt sei, dass der gerichtliche Sachverständige in seiner frühe-ren Eigenschaft als Inhaber der Professur für [X.] der

und Mitglied der Leitung des [X.] ([X.]) dieser Hochschule von der [X.] in Forschung und Lehre mit wesentlichen Beiträgen unterstützt [X.] sei. 2004 habe die Beklagte dem [X.] eine Zweikomponenten-Injektions- spritzmaschine von erheblichem Wert übergeben. Mitarbeiter sowie der frühere Geschäftsführer der [X.], der auch am [X.] promoviert worden sei, hätten als Referenten bzw. Moderatoren an von dem Sachverständigen geleiteten wis-senschaftlichen Veranstaltungen teilgenommen. Ferner seien die Beklagte und der gerichtliche Sachverständige, der auch in seiner jetzigen Position an [X.] der [X.] forsche, über gemeinsame Forschungsprojekte mitein-ander verbunden (gewesen). 4 - 4 - Der gerichtliche Sachverständige hat demgegenüber erklärt, dass er als Kunststofftechniker Verfahren und Maschinenkonzepte aus dem Bereich der Kunststoffverarbeitung erforsche und sich daher selbstverständlich mit der Technik der [X.] (wie auch der Klägerin) befasse. Es sei unzutreffend, dass er von der [X.] mehrfach unterstützt worden sei und eine langjährige intensive Geschäftsbeziehung bestehe. Die Gerätschaften der [X.] an der seien ausschließlich durch seinen dortigen Vorgänger be- schafft und zum größten Teil käuflich erworben worden. Auch die Dissertation des früheren Geschäftsführers der [X.] sei nicht von ihm betreut worden. 5 Hiernach ist eine berufliche Beziehung des Sachverständigen zu der [X.], die Anlass zur Besorgnis der Befangenheit geben könnte, nicht [X.] gemacht. Der Umstand, dass sich der Sachverständige mit Maschinen der [X.] (wie nach seiner Erklärung auch der Klägerin) befasst, reicht hierfür nicht aus, da dies zum Arbeitsfeld des gerichtlichen Sachverständigen gehört und wesentlich für seine gerade auch für das [X.] relevante Kompetenz auf dem betreffenden Fachgebiet ist. Nach der der Beurteilung zugrunde zu legenden Erklärung des Sachverständigen sind auch im Übrigen
6 - 5 - die beruflichen Kontakte des Sachverständigen zur [X.], deren gesetzli-chen Vertretern und Mitarbeitern nicht über dasjenige hinausgegangen, was im Rahmen eines üblichen Austausches zwischen Wissenschaft und Praxis liegt und in den Augen einer vernünftigen [X.] keinen Anlass geben kann, die Un-befangenheit des Sachverständigen in Zweifel zu ziehen. [X.]Scharen Mühlens

Meier-Beck [X.] Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 02.08.2005 - 4 Ni 25/03 -

Meta

X ZR 156/05

04.10.2007

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.10.2007, Az. X ZR 156/05 (REWIS RS 2007, 1653)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 1653

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