Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16.11.2023, Az. 2 StR 138/23

2. Strafsenat | REWIS RS 2023, 9483

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Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 12. Dezember 2022, soweit es ihn betrifft, dahingehend abgeändert, dass gegen den Angeklagten die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 261.020,50 € angeordnet wird; die weitergehende Einziehungsentscheidung wird aufgehoben, sie entfällt.

2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 24 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten verurteilt. Außerdem hat es die Einziehung eines Wertes von Taterträgen in Höhe von 262.922 Euro angeordnet. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat teilweise hinsichtlich der Einziehungsentscheidung Erfolg; im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

1. Die Überprüfung von Schuldspruch und Strafausspruch hat Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht ergeben.

3

2. Hingegen erweist sich die Einziehungsentscheidung teilweise als rechtsfehlerhaft.

4

a) Die Einziehungsentscheidung ist vom Rechtsmittelangriff erfasst. Der Angeklagte hat lediglich die „Vorschriften der Maßregeln der Besserung und Sicherung“ vom Rechtsmittelangriff ausgenommen. Dass er insoweit „die §§ 61 bis 76a des Strafgesetzbuches“ in Bezug genommen und damit der Sache nach die Vorschriften über die Einziehung gemäß §§ 73 bis 76a StGB erfasst hat, stellt sich angesichts der sprachlich eindeutigen Ausklammerung von „Maßregeln der Besserung und Sicherung“ vom Rechtsmittelangriff als unbeachtliches Versehen bei der Abfassung der Rechtsmittelschrift dar.

5

b) Die Überprüfung der Einziehungsentscheidung ergibt hinsichtlich zweier Taten einen zu hoch bemessenen Einziehungsbetrag.

6

aa) Im Fall 5 kaufte der Angeklagte zwei Kilogramm Haschisch zwecks des gewinnbringenden Weiterverkaufs an den [X.] „    “ zum Preis von 7.000 Euro. Dem entnimmt der Senat nicht lediglich einen Ankaufspreis von 7.000 Euro, sondern einen [X.] in der genannten Höhe. Der nach Ansicht des [X.]s an den Angeklagten geflossene [X.] von 7.200 Euro ist um 200 Euro zu kürzen.

7

bb) Im Fall 23 ging die [X.] von einem Ankaufspreis von 14.742 Euro aus und legte diesen Betrag auch – als [X.] – ihrer Einziehungsentscheidung zugrunde. Dadurch, dass sie gegenüber dem Ankaufspreis keinen Aufschlag vorgenommen hat, ist der Angeklagte zwar an sich nicht beschwert; allerdings erweist sich der angenommene Ankaufspreis angesichts der weiteren im Urteil mitgeteilten Umstände des [X.] als zu hoch. Bei einem Erwerb von 1.835 Gramm Marihuana zum Kilopreis von 4.300 Euro und einem Kilogramm Haschisch für 5.150 Euro ergibt sich lediglich ein Gesamtpreis von 13.040,50 Euro. Der Senat schließt aus, dass in einer neuen Verhandlung genauere Feststellungen zum [X.] getroffen werden können, und setzt den Wert des durch die Tat [X.] entsprechend der Maßgabe des [X.]s, eine etwaige Gewinnspanne nicht zu berücksichtigen, auf 13.040,50 Euro fest.

8

cc) Mit Blick auf zu hoch angesetzte [X.] von 200 Euro bzw. 1.701,50 Euro in den Fällen 5 und 23 kürzt der Senat den Einziehungsbetrag des [X.]s auf 261.020,50 Euro.

[X.] am BGH
Dr. [X.] ist an der
Unterschriftsleistung gehindert.

        

Krehl     

        

Zeng   

Krehl 

                                   
        

     Grube     

        

Schmidt     

        

Meta

2 StR 138/23

16.11.2023

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend BGH, 16. November 2023, Az: 2 StR 138/23, Beschluss

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16.11.2023, Az. 2 StR 138/23 (REWIS RS 2023, 9483)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 9483

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