Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 29.11.2023, Az. 6 B 10/23

6. Senat | REWIS RS 2023, 8730

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Gegenstand

Verschuldete Fristsäumnis durch erkrankten Einzelanwalt ohne Darlegung einer Vertretungsregelung


Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des [X.] für das [X.] vom 21. Dezember 2022 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

I

1

[X.]er Kläger begehrt die Feststellung, dass die Vorlage seiner gesamten Mitgliedsakte an das Verwaltungsgericht in zwei Verfahren gegen die Festsetzung des [X.] für die Jahre 2010 - 2012 seitens des [X.]eklagten, einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, rechtswidrig gewesen sei.

2

Auf seine Klage gegen den [X.]escheid vom 8. Juli 2015 für die Veranlagung der Jahre 2010 und 2011 forderte das Verwaltungsgericht in dem Verfahren 18 K 3476/15 von dem [X.]eklagten die Vorlage der [X.] an. [X.]araufhin hat der [X.]eklagte dem Gericht die vollständige Mitgliedsakte des [X.] für alle und nicht nur die streitgegenständlichen Jahre vorgelegt. Zudem übersandte er dem Verwaltungsgericht eine ihm vom Kläger übergebene [X.]escheinigung des [X.]. [X.]ie beigezogenen Akten hat die Prozessbevollmächtigte des [X.] eingesehen. Im September 2016 erhob der Kläger zudem Klage gegen seine Veranlagung für das [X.] ([X.]escheid vom 28. Juli 2016 - 18 K 5821/16 -).

3

Während des Gerichtsverfahrens hat der [X.]eklagte die angefochtenen [X.]escheide aufgehoben. [X.]ie Anträge des [X.] nach § 99 Abs. 2 VwGO mit dem Ziel, die Rechtswidrigkeit der Übersendung der in den Verwaltungsvorgängen des [X.]eklagten enthaltenen Steuer- und Sozialunterlagen der nicht streitgegenständlichen Jahre 2001 bis 2009 festzustellen, hat das Oberverwaltungsgericht mit [X.]eschlüssen vom 17. Februar 2017 abgelehnt. [X.]ie dagegen erhobenen [X.]eschwerden hat das [X.] zurückgewiesen ([X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 18. September 2017 - 20 F 4.17 und 20 F 5.17 -). Nach Abgabe übereinstimmender Erledigungserklärungen hat das Verwaltungsgericht die Klageverfahren mit [X.]eschlüssen vom 22. Januar 2018 eingestellt; die Verwaltungsakten hat es zu einem anderen Verfahren des [X.] beigezogen.

4

[X.]er Kläger hat die Feststellung beantragt, die Vorlage der Steuer- und Sozialunterlagen der nicht streitgegenständlichen Jahre 2001 bis 2009 sowie die Übermittlung der [X.]escheinigung des [X.] durch den [X.]eklagten an das Gericht in den Verfahren 18 K 5821/16 und 18 K 3476/15 sei rechtswidrig gewesen. [X.]er Vorsitzende der für das [X.]atenschutzrecht zuständigen Kammer des [X.] hat den [X.]eteiligten im März 2018 mitgeteilt, von der Anforderung der vollständigen Mitgliedsakte des [X.] werde abgesehen. Mit Urteil vom 5. November 2018 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen.

5

Anlässlich des Antrags des [X.] auf Zulassung der [X.]erufung hat das Oberverwaltungsgericht den [X.]eteiligten im Februar 2019 mitgeteilt, dass mit Ausnahme der Gerichtsakte keine Akten zum Verfahren vorgelegt oder beigezogen worden seien. Es hat der Prozessbevollmächtigten des [X.] angeboten, die Gerichtsakten auf der Geschäftsstelle einzusehen. Im August 2022 hat es den [X.]eteiligten mitgeteilt, dass die Gerichtsakten der Verfahren 18 K 3476/15 und 18 K 5821/16 beigezogen worden seien.

6

Mit [X.]eschluss vom 23. August 2022 hat das Oberverwaltungsgericht die [X.]erufung zugelassen und darüber belehrt, dass die [X.]erufung innerhalb eines Monats zu begründen sei; der [X.]eschluss ist der Prozessbevollmächtigten des [X.] am 29. August 2022 zugestellt worden. Zugleich hat es der Prozessbevollmächtigten des [X.] mitgeteilt, es werde davon ausgegangen, dass sich ihr Akteneinsichtsgesuch vom 27. [X.]ezember 2018 erledigt habe, nachdem auf die Verfügung des [X.] vom 6. Februar 2019 keine Rückmeldung erfolgt sei. Sollte Akteneinsicht in die Gerichtsakte des [X.] und die beigezogenen Gerichtsakten des [X.] weiterhin gewünscht werden, werde um entsprechende Mitteilung gebeten.

7

[X.]ie [X.]erufung ist von der [X.]eite nicht innerhalb der [X.] begründet worden. Nachdem das Oberverwaltungsgericht die [X.]eteiligten zu der Absicht angehört hatte, die [X.]erufung durch [X.]eschluss zu verwerfen, hat die Prozessbevollmächtigte die [X.]erufung am 28. Oktober 2022 begründet und hinsichtlich der versäumten [X.] Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. [X.]en Antrag hat sie darauf gestützt, dass sie wegen der Versorgung eines nahen Angehörigen in eine psychische und medizinische Ausnahmesituation geraten sei. [X.]eshalb habe sie es versäumt, die Verlängerung der [X.]erufungsbegründungsfrist zu beantragen. Mitte Oktober sei sie zudem an grippeähnlichen Symptomen erkrankt, die zur ärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeit vom 17. bis zum 22. Oktober 2022 geführt hätten.

8

[X.]as Oberverwaltungsgericht hat die [X.]erufung des [X.] mit [X.]eschluss vom 21. [X.]ezember 2022 verworfen. Wiedereinsetzung in die versäumte [X.] sei nicht zu gewähren, da die Prozessbevollmächtigte nicht dargelegt habe, organisatorische Vorkehrungen für den Vertretungsfall getroffen zu haben. [X.]as [X.]erufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. [X.]agegen wendet sich der Kläger mit der [X.]eschwerde, der der [X.]eklagte entgegentritt.

II

9

[X.]ie auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte [X.]eschwerde des [X.] bleibt ohne Erfolg.

1. [X.]er Kläger rügt als Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) die Verletzung seines Rechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs.

a) Zum einen sei seiner Prozessbevollmächtigten die im [X.]erufungszulassungsverfahren beantragte Einsicht durch Übersendung der Akten in die Kanzleiräume nicht gewährt worden. [X.]eshalb sei - unabhängig von der Frage der Wiedereinsetzung - keine ordnungsgemäße [X.]erufungsbegründung möglich gewesen (aa). Zum anderen hätte der [X.]eite Wiedereinsetzung in die [X.]erufungsbegründungsfrist gewährt werden müssen, da die Verlängerung mittels des [X.] konkludent beantragt worden sei. Aufgrund der plötzlichen Erkrankung sei es der Prozessbevollmächtigten unmöglich gewesen, einen Stellvertreter zwecks Fertigung einer komplexen [X.]erufungsbegründungsschrift zu beauftragen. Zwar bestehe eine Vertretungsregelung mit einer anderen Rechtsanwältin; darauf sei sie aber aufgrund der kurzfristigen Erkrankung in ihrem Wiedereinsetzungsantrag nicht vertieft eingegangen ([X.]). Mit diesem Vorbringen ist eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz nicht hinreichend dargelegt.

aa) [X.]as Recht auf Einsicht in die Gerichtsakten und die dem Gericht vorgelegten Akten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 VwGO) dient der Gewährung des Anspruchs der [X.]eteiligten auf rechtliches Gehör und ist dessen [X.]estandteil ([X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 10. Oktober 1989 - 9 [X.] 268.89 - [X.] 310 § 132 VwGO Nr. 276 S. 18, vom 11. März 2004 - 6 [X.] - juris Rn. 10 und vom 21. September 2023 - 3 [X.] 44.22 - juris Rn. 12). § 100 Abs. 3 Satz 1 VwGO gewährt den [X.]eteiligten einen Anspruch auf Einsicht in die in Papierform geführten Prozessakten in den [X.]iensträumen des Gerichts. Gemäß Absatz 3 Satz 3 der Vorschrift kann einem bevollmächtigten Rechtsanwalt die Mitnahme der Akten in seine Wohnung oder Geschäftsräume gestattet werden. Wird vom Gericht Akteneinsicht trotz eines rechtzeitig gestellten Antrags nicht gewährt, kann das - abhängig von den Umständen des jeweiligen Einzelfalles - eine Gehörsverletzung begründen ([X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 14. Oktober 1997 - 9 [X.] 799.97 - und vom 8. Juni 2011 - 9 [X.] - beide in juris).

Voraussetzung für eine erfolgreiche Gehörsrüge ist jedoch die [X.]arlegung des [X.]eschwerdeführers, dass er alles ihm in der konkreten prozessualen Situation Mögliche und Zumutbare unternommen habe, sich rechtzeitig rechtliches Gehör zu verschaffen und einen drohenden Gehörsverstoß abzuwenden ([X.], [X.]eschluss vom 10. Februar 1987 - 2 [X.]vR 314/86 - [X.]E 74, 220 <225>; [X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 21. Januar 1997 - 8 [X.] - [X.] 310 § 102 VwGO Nr. 21 S. 4 m. w. N.; vom 30. November 2018 - 5 [X.] 33.18 [X.] - juris Rn. 16 und vom 10. August 2023 - 8 [X.] - juris Rn. 9). [X.]aran fehlt es hier.

Mit dem [X.]erufungszulassungsbeschluss hatte das Oberverwaltungsgericht der Prozessbevollmächtigten des [X.] mitgeteilt, es gehe davon aus, dass sich ihr Akteneinsichtsgesuch vom 27. [X.]ezember 2018 erledigt habe, nachdem auf die gerichtliche Verfügung vom 6. Februar 2019 keine Rückmeldung erfolgt sei. Sollte Akteneinsicht in die Gerichtsakte zum hiesigen Verfahren und die beigezogenen Gerichtsakten weiterhin gewünscht werden, werde um entsprechende Mitteilung gebeten. Auf diese gerichtliche Mitteilung hätte die Prozessbevollmächtigte des [X.] reagieren und zum Ausdruck bringen müssen, dass sie an ihrem Akteneinsichtsgesuch festhalte. [X.]as hat sie nicht getan. [X.]amit hat sie ihre prozessuale Mitwirkungsobliegenheit zur Abwendung einer Verletzung des rechtlichen Gehörs missachtet.

[X.]) [X.]er Kläger hat die [X.]erufungsbegründungsfrist versäumt. Entgegen der Annahme des [X.] kann diese Frist gemäß § 124a Abs. 6 Satz 3 i. V. m. Abs. 3 Satz 3 VwGO nur auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag verlängert werden. [X.]ie Säumnis ist auch verschuldet, so dass das [X.]erufungsgericht die Wiedereinsetzung zu Recht abgelehnt hat. Verschuldet im Sinne des § 60 Abs. 1 VwGO ist ein Fristversäumnis dann, wenn der [X.]etroffene nicht die Sorgfalt hat walten lassen, die für einen gewissenhaften, seine Rechte und Pflichten sachgerecht wahrnehmenden [X.]eteiligten geboten und ihm nach den gesamten Umständen zuzumuten ist ([X.]VerwG, Urteil vom 8. März 1983 - 1 C 34.80 - [X.] 310 § 60 VwGO Nr. 129 S. 22). [X.]er Kläger muss sich dabei ein Verschulden seiner Prozessbevollmächtigten zurechnen lassen (§ 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 85 Abs. 2 ZPO: [X.], [X.]eschluss vom 20. April 1982 - 2 [X.]vL 26/81 - [X.]E 60, 253 <288 f.>; [X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 24. August 1995 - 3 [X.] - [X.] 310 § 60 VwGO Nr. 202 S. 24 und vom 20. Juli 2016 - 6 [X.] - [X.] 421.0 Prüfungswesen Nr. 425 Rn. 6).

[X.]ie plötzliche Erkrankung eines als Einzelanwalt tätigen Prozessbevollmächtigten oder eine familiäre Notlage kann zwar grundsätzlich als unverschuldeter Hinderungsgrund für die Einhaltung einer Frist anzusehen sein. Ein Einzelanwalt ist aber verpflichtet, schon vor Eintritt eines Vertretungsfalles zumutbare Maßnahmen wie zum [X.]eispiel die Absprache mit einem vertretungsbereiten Kollegen zu ergreifen, die sicherstellen, dass bei einem unerwarteten Ausfall etwa infolge Erkrankung oder Unfalls unaufschie[X.]are Prozesshandlungen vorgenommen werden können ([X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 3. September 2003 - 7 [X.] - [X.] 310 § 60 VwGO Nr. 250 S. 50 und vom 28. August 2008 - 6 [X.] 22.08 - juris Rn. 15; [X.], [X.]eschluss vom 2. Februar 1994 - [X.]/93 - [X.], 1207 m. w. N.).

[X.]ie Prozessbevollmächtigte des [X.] hat weder in ihrem Wiedereinsetzungsantrag vor dem Oberverwaltungsgericht noch im [X.]eschwerdeverfahren hinreichende Ausführungen dazu gemacht, dass sie organisatorische Vorkehrungen für einen derartigen Fall getroffen hat. Ihr pauschales Vorbringen in der [X.]eschwerdebegründung, selbstverständlich bestehe eine Vertretungsregelung mit einer anderen Rechtsanwältin, genügt nicht ansatzweise den [X.]arlegungsanforderungen an einen substantiierten Sachvortrag. Aus der [X.]eschwerdebegründung wird zudem nicht ersichtlich, aus welchen Gründen es einer vertretenden Rechtsanwältin nicht möglich gewesen sein sollte, rechtzeitig beim Oberverwaltungsgericht eine Verlängerung der Frist zur [X.]egründung der [X.]erufung gemäß § 124a Abs. 6 Satz 3 i. V. m. Abs. 3 Satz 3 VwGO unter Hinweis auf die besondere Lage der Prozessbevollmächtigten des [X.] zu beantragen.

b) [X.]ie [X.], das Verwaltungsgericht hätte auf den mit der Erledigungserklärung gestellten Feststellungsantrag kein neues Verfahren anlegen dürfen und in der mündlichen Verhandlung die Öffentlichkeit ausschließen müssen, verhelfen der [X.]eschwerde nicht zum Erfolg. Als Verfahrensmängel i. S. d. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO können grundsätzlich nur prozessrechtliche Verstöße des [X.]erufungsgerichts ([X.]) gerügt werden. Verfahrensmängel des [X.] können mit [X.]lick auf § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO lediglich dann eine Revisionszulassung rechtfertigen, wenn sie in der [X.]erufungsinstanz fortwirken ([X.]VerwG, [X.]eschluss vom 30. Juli 1990 - 7 [X.] 104.90 - NJW 1991, 190). [X.]as ist hier nicht der Fall.

2. [X.]ie Zulassung der Revision kommt weder wegen grundsätzlicher [X.]edeutung der Rechtssache noch wegen einer Abweichung in [X.]etracht.

a) Grundsätzliche [X.]edeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt einer Rechtssache nur zu, wenn eine konkrete, fallübergreifende und bislang höchstrichterlich ungeklärte Rechtsfrage des revisiblen Rechts für die angefochtene Entscheidung der Vorinstanz von [X.]edeutung war, deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten ist (stRspr, vgl. [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 3. Mai 2023 - 6 [X.] 30.22 - NVwZ-RR 2023, 716 Rn. 7 m. w. N.).

b) Eine die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO eröffnende Abweichung setzt voraus, dass die Entscheidung der Vorinstanz auf einem abstrakten Rechtssatz beruht, der im Widerspruch zu einem Rechtssatz steht, den das [X.], der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des [X.]undes oder das [X.]undesverfassungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellt haben.

c) Mit [X.]lick auf diese Maßstäbe gestatten die von der [X.]eschwerde aufgeworfenen Fragen zur Reichweite der in § 99 Abs. 1 Satz 1 VwGO geregelten behördliche Pflicht zur Aktenvorlage die Revisionszulassung mangels Entscheidungserheblichkeit weder wegen grundsätzlicher [X.]edeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch wegen [X.]ivergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). [X.]enn dem [X.]erufungsgericht haben sich Fragen zum Umfang der behördlichen Aktenvorlagepflicht nicht gestellt, da das Oberverwaltungsgericht keine Sachentscheidung getroffen, sondern die unzulässige [X.]erufung des [X.] gemäß § 125 Abs. 2 Satz 1 und 2 VwGO durch [X.]eschluss verworfen hat.

3. [X.]er Senat sieht von einer weiteren [X.]egründung ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO). [X.]ie Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. [X.]ie Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i. V. m. § 52 Abs. 2 GKG.

Meta

6 B 10/23

29.11.2023

Bundesverwaltungsgericht 6. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 21. Dezember 2022, Az: 16 A 130/19, Beschluss

Art 103 Abs 1 GG, § 60 Abs 1 VwGO, § 99 Abs 1 S 1 VwGO, § 100 Abs 1 S 1 VwGO, § 124a Abs 3 S 3 VwGO, § 125 Abs 2 VwGO, § 85 Abs 2 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 29.11.2023, Az. 6 B 10/23 (REWIS RS 2023, 8730)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 8730

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