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PDF anzeigen[X.]/01vom13. September 2001in der [X.] -Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 13. September 2001 be-schlossen:Der Antrag der Nebenklägerin [X.], ihr für die [X.] zu bewilligen (Schriftsatz [X.] Dr. Cr. aus M. vom 28. Juni 2001), wirdabgelehnt.Gründe:Der Bevollmächtigte der Nebenklägerin hat mit Schriftsatz vom 28. [X.] die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für die Revisionsinstanz [X.] diesen Antrag mit dem Zusatz versehen: "Formular folgt". Bis heute [X.] eine Erklärung über die wirtschaftlichen Verhältnisse der Nebenklä-gerin nicht vor. Der [X.] vermag daher nicht zu beurteilen, ob die Vorausset-zungen für die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe vorliegen (§ 397a StPO,§ 114- 3 -Halbs. 1, § 117 Abs. 2, Abs. 4 ZPO), zumal der [X.] in der [X.] vor dem [X.] die Rcknahme eines Antrages auf Prozeû-kostenhilfe erklrt hatte (vgl. [X.]. 241 d.[X.] Boetticher Schluckebier Kolz Hebenstreit
Meta
13.09.2001
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.09.2001, Az. 1 StR 352/01 (REWIS RS 2001, 1372)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 1372
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