Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen[X.] [X.] ZR 182/06 vom 20. Dezember 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.] und [X.], [X.], Prof. Dr. Gehrlein und [X.] am 20. Dezember 2007 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Familiensenats in [X.] des [X.] vom 31. August 2006 wird auf Kosten des Beklagten zu-rückgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 49.511,57 • festgesetzt. Gründe: Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Wahrung einer einheitlichen Rechtsprechung die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO). 1 Das angefochtene Urteil beruht nicht auf einem Rechts- oder Verfahrens-fehler, der geeignet sein kann, das Vertrauen in die Rechtsprechung zu be-schädigen, und deshalb die Zulassung der Revision erfordert (vgl. dazu [X.], 288, 289, 295 ff). Die Sache wirft auch keine Rechtsfragen grundsätzlicher Art auf. Das Berufungsgericht hat in Wahrnehmung seiner tatrichterlichen Ver-antwortung das Zustandekommen einer den Vergütungsanspruch [X.] - 3 - kenden Honorarvereinbarung verneint. Die Nichtzulassungsbeschwerde vermag - wie schon in dem Parallelverfahren [X.] ZR 111/04 zwischen den Parteien - in-soweit weder Rechts- noch Verfahrensfehler aufzuzeigen. Die von dem [X.] geltend gemachten Hilfsaufrechnungen, Arglisteinwände und Zurückbehal-tungsrechte hat das Berufungsgericht mit Recht als nicht gegeben angesehen. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. 3 - 4 - Der Streitwert errechnet sich wie folgt 4 Klageantrag Nr. 1: 20.935,13 • Klageantrag Nr. 2: 8.770,41 • Hilfsaufrechnung: 19.806,03 • [X.] Ganter Kayser Gehrlein [X.] Vorinstanzen: LG [X.], Entscheidung vom 07.05.2004 - 1 O 115/03 - [X.] in [X.], Entscheidung vom 31.08.2006 - 5 U 1/04 -
Meta
20.12.2007
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.12.2007, Az. IX ZR 182/06 (REWIS RS 2007, 65)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 65
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.