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PDF anzeigen[X.] vom 28. August 2008 in der Strafsache gegen wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. August 2008 ein-stimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 17. Januar 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Ergänzend zu den Ausführungen des [X.] bemerkt der Senat: Die auf einen Verstoß gegen § 265 Abs. 2 StPO gestützte Verfahrensrüge hat jedenfalls auch deshalb keinen Erfolg, weil - was die Revision mitzuteilen unterlassen hat - der Beschluss des [X.] vom 24. September 2007, in welchem das [X.] die Untersuchung des Angeklagten unter Hinweis auf § 66 Abs. 1 StGB angeordnet hat, nicht nur dem Verteidi-ger, sondern auch dem Angeklagten selbst mitgeteilt worden ist (vgl. [X.]. 71, 72 d.A.). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. [X.] Athing Ernemann Mutzbauer
Meta
28.08.2008
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.08.2008, Az. 4 StR 237/08 (REWIS RS 2008, 2190)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 2190
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